Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Ratgeber 09.04.2024 Christian Schebitz

Gütertrennung: Was Sie wissen müssen

Die Gütertrennung ist eine Form des Güterstandes, die es den Ehegatten ermöglicht, ihr Vermögen getrennt zu halten. Die Gütertrennung kann vor oder während der Ehe vereinbart werden. In diesem Blogbeitrag erklären wir Ihnen, was Gütertrennung ist, wie Sie sie vereinbaren können und welche Vor- und Nachteile sie hat.

Was ist der Unterschied zwischen Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft?

Die Gütertrennung ist das Gegenteil des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, der automatisch eintritt, wenn die Ehegatten nichts anderes vereinbaren. Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen der Ehegatten zwar getrennt, aber im Falle einer Scheidung wird der Zugewinn, also der Vermögenszuwachs während der Ehe, zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Bei der Gütertrennung findet kein Zugewinnausgleich statt. Jeder Ehegatte behält sein Vermögen und seine Schulden, unabhängig davon, ob sie vor oder während der Ehe entstanden sind.

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Was fällt nicht in den Zugewinnausgleich?

Nicht in den Zugewinnausgleich einbezogen wird Vermögen, das ein Ehegatte vor der Ehe oder während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erworben hat. Diese Vermögenswerte gehören zum sogenannten Anfangsvermögen oder Sondervermögen des jeweiligen Ehegatten und werden nicht geteilt.

Kann der Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden?

Der Zugewinnausgleich ist ein gesetzlicher Anspruch, der bei Scheidung oder Tod eines Ehegatten entsteht. Er soll einen wirtschaftlichen Ausgleich zwischen den Ehegatten schaffen, indem derjenige, der während der Ehe mehr Vermögen erworben hat, einen Teil davon an den anderen abgeben muss.

Der Zugewinnausgleich kann jedoch durch Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen werden.

Dies kann sinnvoll sein, wenn die Ehegatten unterschiedliche Vermögensverhältnisse haben oder ihre finanzielle Unabhängigkeit bewahren wollen. Ein solcher Ausschluss muss jedoch den Anforderungen des § 138 BGB genügen, d.h. er darf nicht sittenwidrig sein oder die Existenzgrundlage eines Ehegatten gefährden.

Wie wird Gütertrennung vereinbart?

Sie muss in einem notariellen Ehevertrag vereinbart werden. Dieser kann vor oder nach der Eheschließung geschlossen werden. Der Ehevertrag muss den ausdrücklichen Willen der Ehegatten zur Gütertrennung enthalten und die Vermögensverhältnisse der Ehegatten darstellen. Der Notar berät die Ehegatten über die Rechtsfolgen und beurkundet den Vertrag.

Was sind die Vorteile?

Die Gütertrennung kann in bestimmten Situationen sinnvoll sein, z.B:

  • Wenn einer oder beide Ehegatten selbständig erwerbend sind oder ein Unternehmen führen und das Betriebsvermögen vor dem Zugriff des anderen schützen wollen.
  • Wenn einer oder beide Ehepartner hohe Schulden haben oder die Zahlungsunfähigkeit droht und sie das Vermögen des anderen nicht gefährden wollen.
  • Wenn einer oder beide Ehepartner bereits vermögend sind oder eine Erbschaft erwarten und diese nicht teilen wollen.
  • Wenn die Ehepartner aus verschiedenen Ländern kommen und unterschiedliche Rechtssysteme gelten.

Was sind die Nachteile?

Die Gütertrennung hat auch Nachteile:

  • Der finanziell schwächere Ehepartner hat bei einer Scheidung keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich, auch wenn er zum Beispiel durch Kinderbetreuung oder Haushaltsführung zum Vermögen des anderen beigetragen hat.
  • Der finanziell schwächere Ehepartner hat bei einer Scheidung auch keinen Anspruch auf einen Versorgungsausgleich, also einen Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche. Dies kann zu Armut im Alter führen.
  • Sie kann zu einem Vertrauens- und Solidaritätsverlust zwischen den Ehepartnern führen, da sie sich nicht mehr als wirtschaftliche Einheit verstehen.

Hat man bei Gütertrennung Anspruch auf Versorgungsausgleich?

Ob hier ein Anspruch auf Versorgungsausgleich besteht, hängt davon ab, ob die Ehegatten im Scheidungsverfahren einen notariellen Verzicht auf den Versorgungsausgleich erklärt haben. Liegt kein Verzicht vor, werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften unabhängig vom Güterstand grundsätzlich hälftig geteilt. Wurde ein Verzicht vereinbart, findet der Versorgungsausgleich nicht statt, es sei denn, der Verzicht ist sittenwidrig oder grob unbillig.

Links:

 § 1414 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) – Gütertrennung

§ 1363 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) – Gütertrennung bei Eheschließung

§ 1415 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) – Gütertrennung durch Vereinbarung


Was ist die Gütertrennung?

Die Gütertrennung ist einer der zwei Wahlgüterstände des BGB. Der andere Wahlgüterstand ist der der Gütergemeinschaft, wo das gesamte Vermögen der Eheleute zu einem Gesamtgut zusammengefasst wird, das beiden zu gleichen Teilen gehört. Bei der Gütertrennung bleibt das Vermögen was beide Eheleute in die Ehe miteinbringen auch beim jeweiligen Ehepartner. Ebenso verhält es sich mit während der Ehe erworbenem Vermögen. Ausgenommen können jedoch Vermögensgegenstände sein, die Teil der ehelichen Gemeinschaft sind wie z.B. der gemeinsame Hausrat oder die Ehewohnung.

Vorteile der Gütertrennung

Der größte Vorteil der Gütertrennung ist, dass im Falle einer Scheidung der Zugewinnausgleich des gesetzlichen Güterstandes (Zugewinngemeinschaft) wegfällt. Es müssen demnach im Falle einer Scheidung keine Ausgleichszahlungen an den Ehepartner geleistet werden. Dies ist vor allem für Selbstständige oder Unternehmer interessant, da diese im Fall einer Scheidung kein Betriebsvermögen als Ausgleichszahlung heranziehen müssen. Außerdem vereinfacht es die Aufteilung des Vermögens nach der Scheidung.

Nachteile der Gütertrennung

Der größte Nachteil der Gütertrennung tritt im Falle des Todes eines der Ehepartner ein.  Aber was bedeutet Zugewinngemeinschaft? Es ist Ist der gesetzliche Güterstand. Ist er vereinbart, bekommt der Hinterbliebene steuerfrei einen Zugewinnausgleich in Höhe von einem Viertel über dem Pflichtteil. Dieses zusätzliche Erbe fällt bei einer Gütertrennung weg und geht in die Erbmasse für die anderen Erbberechtigten über.

Außerdem ist zu beachten, dass Gütertrennung nicht zwingend bedeutet, dass bei einer Scheidung alles unkompliziert und schnell zu trennen ist. Dies gilt zwar für das jeweilige Vermögen der einzelnen Ehepartner, Vermögensgegenstände jedoch, die Teil der ehelichen Gemeinschaft sind, also u.a. Geld, Immobilien, Aktien, der gemeinsame Hausrat und auch gemeinsame Schulden, können auch bei vereinbarter Gütertrennung zu Problemen führen.

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Weiterhin kann einem Ehepartner unter gewissen Umständen trotz Gütertrennung ein finanzieller Ausgleich zustehen, wenn derjenige maßgeblich, jedoch unentgeltlich, an einem (finanziellen) Erfolg des Anderen beteiligt war. Dies ist z.B. dann der Fall wenn ein Ehepartner jahrelang im Unternehmen des Anderen unentgeltlich mitgearbeitet hat.

Vereinbarung der Gütertrennung

Die Gütertrennung wird durch eine vertragliche Vereinbarung vorgenommen. Diese ist notariell zu beurkunden, um gegenüber Dritten wirksam zu sein. Dies ist unter Umständen mit hohen Kosten verbunden, da sich die Notargebühren in der Regel durch einen Prozentsatz des Gesamtvermögens des Ehepaares ergeben. Das jeweilige Gesamtvermögen ist dabei komplett aufzulisten und regelmäßig zu aktualisieren. So kostet beispielsweise eine notarielle Beurkundung eines Ehevertrages bei einem Vermögen von 40.000€ ca. 330€. Außerdem entsteht automatisch eine Gütertrennung, wenn die Eheleute im Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand ausschließen.

Welche Güterstände gibt es in der Ehe?

  • Zugewinngemeinschaft
    Das ist der sogenannte gesetzliche Güterstand. Er gilt dann, wenn zwischen Ehepaar keine Anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Dann wird bei einer Scheidung das hinzu gewonnene Vermögen zu gleichen Teilen auf die Eheleute aufgeteilt.
  • Gütergemeinschaft
    Hier gehört das Vermögen beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen
  • Gütertrennung
    Dabei bleiben die Vermögen beide Partner vollständig getrennt. Kommt bis zur Scheidung, findet also kein so genannter Zugewinnausgleich statt. Wie der Ehe verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbst und bleibt auch Eigentümer des selben. Das gilt auch Für vor der Ehe als auch während der Ehe von ihm erworbene Werte.

 

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