15.04.2023

Teilabnahme Sondervermögen bei Immobilienkauf nichtig

  • Ersteller
    Diskussion
  • #391539 Antworten

    Anonym
    Gast

    Bei der Übergabe meiner Eigentumswohnung wurde auch Sondervermögen in Form eines Gartengrundstücks übergeben. Dieses war zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft. Konkret bedeutet dies, dass entgegen des ursprünglich, notariell beurkundeten Vertrags nur ca. 2/3 der erworbenen Gartenfläche zur Nutzung übergeben wurden. Dieser Mangel wurde weder mündlich noch schriftlich bei der Übergabe durch die Immobiliengesellschaft erwähnt. Eben dieses Sondereigentum weißt weitere Mängel aufgrund seiner Nutzungsfläche (steil abfallend statt ebenerdig) auf. Die Immobiliengesellschaft besteht darauf, dass die Abnahme erfolgt ist und daher nachträglich kein Mangel angemeldet werden kennen. Durch die aus meiner Sicht vorliegende Täuschung bei der Übergabe, in Form des bewussten verschweigen der fehlenden Gartenfläche, hat die Teil-Abnahme des Sondervermögens aus meiner Sicht nicht stattgefunden, weshalb auch weiterhin Mängel im Bezug auf die Beschaffenheit der Fläche geltend gemacht werden können.

  • Autor
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  • #391719 Antworten

    Christian R.
    Moderator

    Es tut mir leid zu hören, dass Sie Probleme mit Ihrer Eigentumswohnung haben. Wenn ich Sie richtig verstehe, haben Sie ein Gartengrundstück als Sondervermögen erhalten, das zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war. Sie haben auch festgestellt, dass nur ca. 2/3 der erworbenen Gartenfläche zur Nutzung übergeben wurden und dass das Sondereigentum weitere Mängel aufweist. Die Immobiliengesellschaft besteht darauf, dass die Abnahme erfolgt ist und daher nachträglich kein Mangel angemeldet werden kann. Sie sind der Meinung, dass die Teil-Abnahme des Sondervermögens aufgrund der Täuschung bei der Übergabe nicht stattgefunden hat und dass daher auch weiterhin Mängel im Bezug auf die Beschaffenheit der Fläche geltend gemacht werden können.

    Ich habe eine Quelle gefunden¹, die besagt, dass wenn ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig ist, das ganze Rechtsgeschäft nach § 139 BGB im Zweifel nichtig ist, es sei denn, es ist anzunehmen, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Ich hoffe das hilft Ihnen weiter.

    ¹: [Quelle](https://www.jura.uni-mannheim.de/media/Lehrstuehle/jura/Wirth/BR_HWS_21/11NichtigkeitUnwirksamkeit.pdf)

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