Das Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung (Gratifikation) vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer, damit dieser für das Weihnachtsfest Geschenke kaufen kann. Die Zahlung erfolgt in den meisten Fällen einmalig und nicht etwa über das gesamte Jahr verteilt. Die meisten Arbeitgeber zahlen das Weihnachtsgeld zusammen mit dem Novembergehalt aus. Der Gesetzgeber kategorisiert das Weihnachtsgeld als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Es werden also sowohl Steuern, als auch Sozialabgaben fällig.
Arten von Weihnachtsgeld
Es gibt verschiedene Arten von Weihnachtsgeld. Entweder wird es als 13. Gehalt ausgezahlt und hat somit Entgeltcharakter oder es dient als Belohnung für die Betriebstreue. Bei einem Mischcharakter werden beide Aspekte im Vertrag erwähnt. Ein Anspruch auf die Sonderzahlung besteht nur, wenn ein Entgeltcharakter besteht und im Arbeitsvertrag festgelegt wird.
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Anspruch auf Weihnachtgeld
Obwohl die Zahlung eines Weihnachtsgeldes in vielen Betrieben üblich ist, besteht prinzipiell kein gesetzlicher Anspruch. Die rechtliche Grundlage für die Zahlung von Weihnachtgeld wird durch den Tarifvertrag bzw. Arbeitsvertrag geschaffen. Hier kann der Anspruch auf Weihnachtsgeld klar geregelt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, die Zahlung von Weihnachtgeld im Vertrag unter den sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt zu stellen. Wenn dies klar im Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag geregelt ist, kann der Arbeitgeber jedes Jahr aufs Neue entscheiden, ob er Weihnachtgeld auszahlen möchte.
Es wird dem Arbeitgeber bei der Zahlung geraten, immer auf die Freiwilligkeit hinzuweisen, um der sogenannten „betrieblichen Übung“ vorzubeugen. Diese Situation entsteht, wenn über Jahre hinweg freiwillige Zahlungen erfolgen und sich somit ein ungeschriebener Rechtsanspruch definiert. Eine weitere Option ist es, die Zahlung des Weihnachtgeldes unter dem Widerrufsvorbehalt zu leisten. In diesem Fall muss der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag klare Gründe für den Widerruf des Anspruches auf Weihnachtsgeld definieren. Beispielsweise kann der Arbeitgeber nach einem Bilanzverlust im Vorjahr, wenn so vertraglich definiert, den Anspruch auf Weihnachtsgeld widerrufen.
Gleichbehandlung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist von besonderer Relevanz in Bezug auf das Weihnachtsgeld. Denn alle Mitarbeiter bzw. Gruppen von Mitarbeitern müssen entweder gleichviel oder ein nach einer identischen Methode berechnetes Weihnachtsgeld erhalten. Der Auschluss Einzelner oder Gruppen ist nur möglich, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Als Beispiele hierfür gelten die Höhe des Gehaltes und die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Mitarbeiter im Mutterschutz oder Teilzeitkräfte dürfen nicht vom Weihnachtgeld ausgeschlossen werden.