Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt alle Aspekte der Teilzeitbeschäftigung. Diese besteht dann, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig weniger arbeitet als vergleichbare Arbeitnehmer. Im juristischen Sinne gilt deshalb auch beispielsweise eine geringfügige Beschäftigung („450€-Job“) als Teilzeitbeschäftigung.
Förderung der Teilzeit
Eines der Ziele des TzBfG ist es, die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Teilzeit zu fördern. Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner unternehmerischen Konzepte prüfen, ob die Einrichtung eines Teilzeitarbeitsplatzes in seinem Unternehmen möglich ist. Auch vor einer Stellenausschreibung ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, zu prüfen, ob sich der betroffene Arbeitsplatz für die Teilzeit eignet. Wenn dies der Fall ist, muss die Stelle auch als solche ausgeschrieben werden. Auch wenn ein Arbeitnehmer von sich aus seine Arbeitszeit verkürzen oder den Ort der Arbeit verändern möchte, so muss der Arbeitnehmer dies prüfen. Denn es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Arbeitszeitverringerung.
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Verhinderung von Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter
Es ist ebenfalls Ziel des TzBfG, in Teilzeit beschäftige Arbeitnehmer vor Diskriminierung zu schützen. Solche dürfen keineswegs schlechter behandelt werden als in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer. Die Ausnahme hierfür sind sachliche Gründe für eine Andersbehandlung. Ein gutes Beispiel ist das Weihnachtsgeld. Dieses darf nach einer auf der Arbeitszeit beruhenden Formel berechnet werden. Also erhalten in Teilzeit beschäftigte in diesem Fall weniger Weihnachtsgeld als in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer.
Trends der Teilzeitbeschäftigung
Es lassen sich bei der Beschäftigung in Teilzeit einige Trends feststellen. Die Teilzeit ist besonders bei Müttern beliebt, welche sich trotz der Berufstätigkeit noch ausgiebig ihren Kindern widmen möchten. Deshalb ist die Mehrheit der in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer weiblich. Aber auch die so genannte Altersteilzeit ist sehr beliebt. Ältere Arbeitnehmer schätzen oftmals einen kürzeren Arbeitstag und sind deshalb in Teilzeit beschäftigt.
Arbeit auf Abruf
Eine besondere Art der Teilzeitbeschäftigung ist die so genannte Arbeit auf Abruf. Diese ist das Erbringen von Arbeitsleitung nach Bedarf des Arbeitgebers. Eine spezielle vertragliche Vereinbarung ist notwendig. Meist werden mindestens 10 Stunden Wochenarbeitszeit und jeweils mindestens drei aufeinanderfolgende Arbeitsstunden vereinbart. Die Lage der Arbeitszeit muss dem Arbeitnehmer auf Abruf mindestens vier Tage im Voraus mitgeteilt werden.
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