Ratgeber 20.07.2020

Urlaubsanspruch

Was ist Urlaubsanspruch?

Jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat einen Anspruch auf Urlaub. Der gesetzliche Mindestanspruch wird im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt, die genauen Regelungen sind im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag enthalten.

Der gesetzliche Mindestanspruch beträgt 24 Werktage. Sonn- und Feiertage sind dabei innerhalb der Urlaubszeit nicht eingerechnet. Samstage werden hingegen mit eingerechnet, sodass sich für Arbeitnehmer mit einer Fünftagewoche lediglich ein Anspruch von 20 Tagen ergibt. Im Regelfall gewähren die Arbeitgeber jedoch mehr Urlaubstage, um die Erholung der Mitarbeiter zu gewährleisten.

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Aliquoter Urlaubsanspruch in der Probezeit und bei Kündigung

Der Anspruch auf Urlaub entsteht, sobald ein Arbeitsverhältnis offiziell beginnt. Dazu gehört auch die Probezeit, in der pro Monat ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs geltend gemacht werden kann (aliquoter Urlaubanspruch). Nach dem Ablauf von sechs Monaten hat der Arbeitnehmer ein Anrecht auf den vollen Umfang. Der Urlaubsanspruch bleibt auch bei einer Kündigung bestehen. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber den Resturlaub entweder gewähren oder einen finanziellen Ausgleich anbieten. Bei weiteren Fragen zur Urlaubsregelung stehen Ihnen die Rechtsanwälte bei der telefonischen Rechtsberatung gerne zur Verfügung.

Urlaubsanspruch für Auszubildende und Schwerbehinderte

Unterschiedliche Arbeitnehmer können einen unterschiedlich hohen Anspruch auf Urlaub haben. So steht etwa Auszubildenden abhängig von ihrem Alter mehr Urlaub zu. Ist der Auszubildende unter 16 Jahren, hat er einen Anspruch auf 25 Tage. Mit steigendem Alter verringert sich der Urlaubsanspruch immer weiter bis nach Abschluss des 18. Lebensjahrs der gesetzliche Mindestanspruch gültig wird. Auch Schwerbehinderte haben einen Anspruch auf mehr Urlaub. Ihnen stehen fünf weitere Tage zur Erholung zu.

Urlaubsanspruch bei Teilzeit und Minijobs

Für Teilzeitbeschäftigte gelten die gleichen Regelungen wie für Vollzeitbeschäftigte; hierzu ein Beispiel: Ist der tarifvertragliche Urlaub auf 25 Arbeitstage bei einer fünf Tage Arbeitswoche festgelegt, und arbeitet der Teilzeitbeschäftigte an zwei Tagen pro Woche, dann beträgt die Urlaubsdauer zehn Arbeitstage, denn 25 : 5 * 2 = 10. Arbeitnehmer in Teilzeit müssen für die Dauer der ihnen zustehenden Urlaubstage von der Arbeit freigestellt werden.

Auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber) haben Anspruch auf Urlaub. Die Urlaubsdauer berechnet sich aus der Zahl der individuellen Arbeitstage pro Woche. Beispiel: Arbeitet der Minijobber an drei Arbeitstagen pro Woche, beträgt der jährliche Urlaubsanspruch zwölf Arbeitstage, denn:  24 Tage Mindesturlaub : 6 Werktage * 3 Arbeitstage = 12 Arbeitstage Urlaubsanspruch.

Unterschiedlicher Urlaubsanspruch im selben Unternehmen

Ansonsten gilt für alle Arbeitnehmer der gesetzliche Mindestanspruch. Dieser ist ab dem Erreichen der Volljährigkeit vom Alter unabhängig. Dennoch sind firmeninterne Regelungen, die älteren Mitarbeitern etwa mehr Urlaub zugestehen, erlaubt. Lediglich bei Tarifverträgen etwa im öffentlichen Dienst dürfen keine altersbedingten Unterschiede gemacht werden. Auch ist es rechtlich einwandfrei, wenn Mitarbeiter mit demselben Tätigkeitsgebiet über unterschiedlich viele Urlaubstage verfügen. Sofern der Arbeitgeber mindestens 24 Tage gewährt, gibt es keine Einschränkung.

Wie wirkt sich die Mutterschutz-Zeit auf den Urlaubsanspruch aus?

Der Mutterschutz, der Müttern kurz vor und nach der Geburt eines Kindes zusteht, ändert nichts am Urlaubsanspruch. Die Zeit des Mutterschutzes wird als normale Arbeitszeit gewertet, wodurch sich die Anzahl der Ihnen zustehenden Urlaubstage nicht verringert. Dies gilt sowohl für die Zeit, in der Mütter wegen eines Beschäftigungsverbotes nicht arbeiten gehen dürfen als auch für die Mutterschutzfristen. Rechtliche Grundlage hierfür ist Paragraph 24 des Mutterschutzgesetz (MuSchG).

Kurzarbeit und Urlaubsanspruch

Auch Angestellte in Kurzarbeit haben einen Urlaubsanspruch. Wie hoch dieser ausfällt und ob die Urlaubstage aufgrund von konjunkturbedingter Kurzarbeit gekürzt werden dürfen, ist derzeit noch unklar. Der europäische Gerichtshof urteilte in einigen Fällen zugunsten der Arbeitgeber und entschied, dass dieser den Urlaub bei Kurzarbeit streichen bzw. reduzieren darf. Dem deutschen Bundesurlaubsgesetz kann dies jedoch nicht entnommen werden.

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Urlaubsanspruch bei Arbeitsplatzwechsel

Der Arbeitgeber ist bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers verpflichtet, diesem eine Bescheinigung über den bereits gewährten oder abgegoltenen Urlaub des Kalenderjahres zu erteilen. Hintergrund ist, dass der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsplatzwechsel bei jedem einzelnen Arbeitgeber mehr Urlaubsansprüche erwerben könnte als ihm gesetzlich zustehen. Dies dient der Verhinderung von Doppelansprüchen seitens des Arbeitnehmers (siehe dazu § 6 BUrlG).

Übertragung des Urlaubsanspruchs ins Folgejahr

Der Arbeitnehmer muss den Urlaubsanspruch nach dem Gesetz grundsätzlich während des Urlaubsjahrs oder des Übertragungszeitraums, also bis zum 31. März des Folgejahres, geltend machen.

Eine Übertragung bis zum 31.03. des Folgejahres ist bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen möglich. Ansonsten verfällt der nicht rechtzeitig genommene Urlaub. Wenn Arbeitnehmer erst in der zweiten Jahreshälfte in das Unternehmen eingetreten sind und aus diesem Grund noch keinen vollen Urlaubsanspruch erworben haben, so ist eine Übertragung dieses Alturlaubs auf das gesamte nächste Urlaubsjahr zulässig.

Urlaubsabgeltung

Grundsätzlich soll Urlaub in Form von freier Zeit genutzt werden. In bestimmten Ausnahmefällen, die gesetzlich geregelt sind, gibt es einen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs. Dieser Abgeltungsanspruch erfolgt in Form einer Geldzahlung anstelle der Freizeitgewährung. Für den Fall, dass der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, ist eine Abgeltung vorgesehen (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

Urlaubsabgeltungsansprüche sind vererblich

Der Europäische Gerichtshof hat 2014 entschieden, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers vererbt werden kann. Das Bundesarbeitsgericht wird seine Rechtsprechung zur Vererblichkeit des Abgeltungsanspruchs, welche bisher gegenteilig war, daher anpassen.

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