Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Ratgeber 06.12.2023 Christian Schebitz

Was ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich ist eine Regelung, die bei einer Ehescheidung zur Anwendung kommt. Dabei werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Ziel ist es, eine gerechte Verteilung der Altersvorsorge zu erreichen.

Wie wird der Versorgungsausgleich durchgeführt?

Er wird in der Regel automatisch im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchgeführt. Das Familiengericht ermittelt die Höhe der Rentenanwartschaften, die beide Ehegatten während der Ehezeit erworben haben. Die Ehezeit beginnt mit dem Tag der Eheschließung und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Scheidungsantrag zugestellt wird. Die Rentenansprüche werden dann so aufgeteilt, dass jeder Ehepartner die Hälfte des Gesamtwertes erhält. Dabei werden sowohl gesetzliche als auch private Rentenversicherungen berücksichtigt.

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Was ist der Versorgungsausgleich? erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Welche Ausnahmen vom Versorgungsausgleich gibt es?

Es gibt einige Fälle, in denen er nicht oder nur teilweise durchgeführt wird. Zum Beispiel

  • Bei einer Ehedauer von weniger als drei Jahren findet kein Ausgleich statt, es sei denn, ein Ehepartner beantragt ihn ausdrücklich.
  • Sind die Rentenanwartschaften der Ehegatten sehr gering oder sehr unterschiedlich, kann das Gericht von einer Teilung absehen oder eine andere Teilung vornehmen.
  • Einigen sich die Ehegatten einvernehmlich über den Versorgungsausgleich, können sie eine Vereinbarung treffen, die vom Gericht genehmigt werden muss.
  • Wenn ein Ehegatte im Ausland lebt oder eine ausländische Rente bezieht, kann er erschwert oder unmöglich sein.

Wie wirkt sich der Versorgungsausgleich auf die Rente aus?

Er wirkt sich auf die spätere Rente der Ehegatten aus. Durch die Teilung der Rentenanwartschaften erhält jeder Ehegatte einen eigenen Rentenanteil, der bei seinem jeweiligen Rentenversicherungsträger geführt wird. Das bedeutet, dass jeder Ehepartner im Alter eine eigene Rente beziehen kann, die unabhängig von der Rente des anderen ist. Allerdings kann sich die Höhe der Rente durch den Versorgungsausgleich verringern oder erhöhen, je nachdem, ob man mehr oder weniger Rentenanwartschaften abgegeben oder erhalten hat.

Wie kann ich mich auf den Versorgungsausgleich vorbereiten?

Um sich daauf vorzubereiten, ist es ratsam, sich einen Überblick über die eigenen und die vom Ehepartner erworbenen Rentenanwartschaften zu verschaffen. Dazu kann man bei den jeweiligen Rentenversicherungsträgern Auskünfte über die Höhe und den Wert der Rentenanwartschaften einholen. Außerdem sollte man sich überlegen, ob man ihn  vertraglich regeln oder vom Gericht entscheiden lassen möchte. In jedem Fall ist es ratsam, sich von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten zu lassen.

Wo finde ich weitere Informationen zum Versorgungsausgleich?

Weitere Informationen zum Versorgungsausgleich finden Sie auf folgenden Internetseiten:


Im Jahr 1977 eingeführt, dient der Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung dazu, Ehepartnern ohne Rentenansprüche eigene Ansprüche gegenüber der Rentenversicherung zu ermöglichen. Hat jemand in der Ehezeit keine solcher Ansprüche erwerben können (als Nicht-Erwerbstätiger), so werden ihm die Ansprüche des Partners anteilig angerechnet. Damit werden die vorhandenen Ansprüche unter den Partnern durch Minderung oder Erhöhung ausgeglichen. Dies soll eine finanzielle Abhängigkeit vom ehemaligen Ehepartner vermeiden. Bei Partnern, die in der Ehezeit beide erwerbstätig waren, wird der jeweils unterschiedlich hohe Anspruch auf Rente durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen.

Berücksichtigte Posten

Für den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte relevant, die die Eheleute durch Arbeit oder Vermögen geschaffen haben. § 2 Abs. 1 VersAusglG nennt dazu folgende Anrechte:

    • Beamtenversorgung
    • Gesetzliche Rentenversicherung
    • Berufsständische Versorgung
    • Private Alters- und Invaliditätsversorgung

Der Versorgungsausgleich behandelt keine Anrechte auf Leistungen mit Entschädigungscharakter, wie etwa Unfallrenten oder Renten nach dem Bundesentschädigungs-, Lastenausgleichs- oder Bundesversorgungsgesetzes. Sind private Rentenversicherungen und Lebensversicherungen darauf ausgerichtet, einen einmaligen Betrag zu zahlen, werden sie in dem Ausgleich nicht erfasst.

Kosten

Verschiedene Versorgungsträger verlangen Verwaltungsgebühren, die sich nach der Anzahl der relevanten Posten richten. Ein Ehevertrag oder andere Vereinbarungen können zu einer Senkung der Kosten führen. Im Falle einer Scheidung steigen mit einem Versorgungsausgleich der Verfahrenswert und damit auch die Gerichts- und Anwaltskosten. Nach § 50 FamGKG kostet der Ausgleich pro Posten 10 % des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens der Eheleute, er kostet jedoch mindestens 1000 Euro.

Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Es gibt drei Möglichkeiten, einen Versorgungsausgleich auszuschließen. Die relevanten Posten sollten Sie zuvor in einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder in einem Ehevertrag klären. Außerdem kann ein Ausschluss aufgrund von unbilliger Härte erfolgen. Dieses Vorgehen ist jedoch mit hohen Anforderungen verknüpft und muss stets individuell bewertet werden. Ein Beispiel: Ein Ehepartner hat gegen den anderen Partner Straftaten verübt.

Vorgehensweise

Grundsätzlich führt das Familiengericht bei einer Scheidung zunächst einen Versorgungsausgleich „von Amts wegen“ durch. Ein Versorgungsausgleich müssen Sie nur extra beantragen, wenn die Ehe kürzer als drei Jahre Bestand hatte. Laut einer Neuregelung von 2009 geschieht der Ausgleich unmittelbar nach einem rechtskräftigen Beschluss.

Das Familiengericht sendet den Eheleuten nach Eingang des Scheidungsantrags einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich zu. Auskunftspflicht besteht vor dem Gericht (§ 220 FamFG) und vor einander (§ 4 VersAusglG). Ohne diese Auskünfte könnte eine für den Ausgleich relevante Scheidungsfolgenvereinbarung nicht abgeschlossen werden. Diese Vereinbarung beinhaltet Regelungen der Ehegatten für die Zeit nach dem Scheidungsverfahren und der rechtskräftigen Scheidung.

Verweigert ein Ehepartner die Auskunft und ersucht der andere Partner dies erfolglos, hat dieser das Recht auf Auskunft durch den zuständigen Versorgungsträger (§ 220 Abs. 4 FamFG).

Ablauf des Ausgleichs

Der 2009 eingeführte Einzelausgleich (Hin- und Her-Ausgleich) wird zwischen jedem Versorgungssystem durchgeführt. Früher wurden alle Ansprüche auf Versorgung zusammengefasst und der Differenzbetrag wurde einmalig ausgeglichen.

Die Anrechte können zusammengefasst und einmalig ausgeglichen werden, wenn entweder die Eheleute ähnliche Anrechte beim gleichen Versorgungsträger erhalten haben oder wenn Versorgungsträger untereinander bestimmte Vereinbarungen getroffen haben.

Sonderfälle

Auf Antrag beim Familiengericht können Ehegatten, die sich zwischen 1977 und 2009 scheiden ließen, ihren Versorgungsausgleich gemäß der aktuellen Rechtslage neu berechnen lassen.

Im Zuge der 2014 eingeführten Mütterrente ist Eltern die Anrechnung von zwei Jahren Erziehungszeit pro Kind (das vor 1992 auf die Welt kam) möglich. Dies führt bei vielen vor 2014 geschiedenen Ehepaaren zur Neuberechnung des Ausgleichs.

Eine Neuberechnung zu beantragen, kann sich vorteilig, aber auch nachteilig auf die Ansprüche ausüben. Schließlich werden dann alle Ansprüche neu berechnet, auch solche, die sich durch andere Gesetzesänderungen gegebenenfalls verringert haben.

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€
Bernhard Müller - rechtsanwalt.com
Bernhard Müller ist Rechtsanwalt für Familienrecht
und kann Sie persönlich beraten!
In Partnerschaft mit:
Bernhard Müller - Partneranwalt der Deutschen Rechtsanwaltshotline
* alle Preise inkl. 19% MwSt, ggf. zzgl. Telefongebühren auf eine deutsche Festnetznummer
29 €* 15 Min. Telefonat buchen
  • Antwort auf eine konkrete, kurze Fragestellung
  • Geld-Zurück Garantie
Meistgekauft 49 €* 30 Min. Telefonat buchen
  • Juristische Erläuterung des Problems & Handlungsempfehlung
  • Geld-Zurück Garantie
99 €* Schriftliche Rechtsberatung buchen
  • Rechtsverbindliche, schrifltiche Antwort eines Rechtsanwalts
  • Dokumentenupload
  • Eine Rückfrage inklusive