Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Ratgeber 22.04.2024 Christian Schebitz

Was ist der Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich ist ein wichtiger Aspekt bei einer Scheidung. Er regelt, wie das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen zwischen den Ehegatten aufgeteilt wird. In diesem Beitrag beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um den Zugewinnausgleich und geben Ihnen wertvolle Tipps.

Im Laufe einer Ehe wird (in der Regel) mindestens ein Partner an Vermögen dazugewinnen. Bei einer Scheidung hat der Partner mit keinem bzw. dem geringeren Vermögenszuwachs einen Anspruch auf  Zugewinnausgleich. Schließlich haben laut Gesetz beide Partner ein Anrecht auf die Hälfte des zusammen vergrößerten Vermögens. Ausgeglichen werden kann nur mit Geldsummen. Andere Vermögensarten (z.B. Immobilien) können nicht beansprucht werden. Eine Vermögensaufstellung ist grundsätzlich notwendig, um damit den Ausgleich zu berechnen.

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Was ist der Zugewinnausgleich? erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Der Zugewinnausgleich ist eine Regelung des deutschen Ehe- und Familienrechts, die den Ausgleich des Vermögenszuwachses der Ehegatten im Falle der Scheidung vorsieht. Der Zugewinnausgleich soll verhindern, dass der Ehepartner, der während der Ehe weniger oder gar kein Vermögen erworben hat, benachteiligt wird.

Wie funktioniert der Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das bei einer Scheidung greift, sofern die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben (§ 1363 BGB). Dabei wird das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen, der sogenannte Zugewinn, zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Ziel ist es, dass beide Ehegatten gleichmäßig am Vermögenszuwachs teilhaben.

Beim Zugewinnausgleich wird zunächst das Anfangsvermögen jedes Ehegatten ermittelt, also das Vermögen, das bei Eheschließung vorhanden war. Dann wird das Endvermögen zum Zeitpunkt der Scheidung festgestellt. Die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen ist der Zugewinn (§ 1373 BGB). Hat ein Ehegatte einen höheren Zugewinn erzielt, muss er die Hälfte des Überschusses an den anderen Ehegatten abgeben (§ 1378 BGB).

Beispiel: Ehemann M hatte bei Eheschließung ein Vermögen von 50.000 €, bei Scheidung 200.000 €. Sein Zugewinn beträgt 150.000 €. Ehefrau F hatte anfangs 20.000 €, am Ende 80.000 €, ihr Zugewinn liegt bei 60.000 €. M muss 45.000 € (die Hälfte von 90.000 €) an F abgeben.

Der Zugewinnausgleich beruht auf dem Grundsatz, dass jeder Ehegatte seinen Vermögenszuwachs behalten darf, aber die Hälfte des Überschusses an den anderen Ehegatten abgeben muss. Dazu wird das Vermögen der Ehegatten zu zwei Zeitpunkten ermittelt: zu Beginn der Ehe (Anfangsvermögen) und zum Ende der Ehe (Endvermögen). Die Differenz zwischen diesen beiden Werten ist der Zugewinn. Derjenige, der mehr Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte des Überschusses an den anderen auszahlen.

Was gehört zum Zugewinn?

Zum Zugewinn gehören grundsätzlich alle Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Ehe erworben hat. Dazu gehören zum Beispiel

  • Einkünfte aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit
  • Erbschaften oder Schenkungen
  • Wertsteigerungen von Grundstücken oder Aktien
  • Spar– und Versicherungsverträge

Nicht zum Zugewinn gehören

  • Vermögen, das ein Ehegatte bereits vor der Ehe hatte
  • Vermögen, das ein Ehegatte ausdrücklich vom Zugewinnausgleich ausgenommen hat (z.B. durch Ehevertrag)
  • Vermögen, das ein Ehegatte als Ausgleich für einen erlittenen Schaden erhalten hat (z.B. Schmerzensgeld).

Wie berechnet sich der Zugewinnausgleich?

Um den Zugewinnausgleich zu berechnen, muss zunächst das Anfangs- und Endvermögen jedes Ehegatten ermittelt werden. Dabei werden alle Vermögenswerte und Schulden berücksichtigt, die zu den jeweiligen Zeitpunkten vorhanden waren. Das Anfangsvermögen wird in der Regel auf den Tag der standesamtlichen Trauung festgesetzt. Das Endvermögen wird auf den Tag des Scheidungsantrags (Zustellung des Scheidungsantrags) ermittelt.

Beispiel

Eva und Paul haben am 01.01.2010 geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt hatte Eva ein Vermögen von 20.000 Euro und Paul ein Vermögen von 10.000 Euro. Am 01.01.2020 lassen sie sich scheiden. Zu diesem Zeitpunkt hat Eva ein Vermögen von 100.000 Euro und Paul ein Vermögen von 50.000 Euro.

Das Anfangsvermögen von Eva beträgt 20.000 Euro und das Anfangsvermögen von Paul 10.000 Euro.

Das Endvermögen von Eva beträgt 100.000 Euro und das von Paul 50.000 Euro.

Der Zugewinn von Eva beträgt 80.000 Euro (100.000 – 20.000) und der Zugewinn von Paul 40.000 Euro (50.000 – 10.000).

Der Zugewinn beträgt 40.000 Euro (80.000 – 40.000).

Eva muss daher 20.000 Euro (die Hälfte des Überschusses) an Paul zahlen.

Wie kann der Zugewinnausgleich vermieden oder gestaltet werden?

Der Zugewinnausgleich findet nur dann Anwendung, wenn die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben. Es ist daher möglich, den Zugewinnausgleich durch einen Ehevertrag zu vermeiden oder zu gestalten. Ein Ehevertrag kann beispielsweise folgende Regelungen enthalten:

  • Gütertrennung: Die Ehegatten verzichten auf einen Ausgleich ihres Vermögens im Falle der Scheidung.
  • Gütergemeinschaft: Die Ehegatten bilden ein gemeinsames Vermögen, das im Falle der Scheidung aufgeteilt wird.
  • Modifizierter Zugewinnausgleich: Die Ehegatten nehmen bestimmte Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich aus oder legen andere Berechnungsgrundlagen fest.

Ein Ehevertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Er kann sowohl vor als auch während der Ehe geschlossen werden. Er kann auch geändert oder aufgehoben werden, wenn beide Ehegatten einverstanden sind.

Werden auch Rentenansprüche aufgeteilt?

Ja, auch Rentenansprüche werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei einer Scheidung berücksichtigt. Dabei werden die während der Ehe erworbenen Anrechte auf eine Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zwischen den Ehegatten ausgeglichen (§ 1 VersAusglG). Dies gilt für gesetzliche, private und betriebliche Rentenansprüche.

Wie wirkt sich die Reform von 2009 auf den Versorgungsausgleich aus?

Mit der Reform des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) im Jahr 2009 wurde das Verfahren vereinfacht und gerechter gestaltet. Seitdem findet der Ausgleich der Rentenansprüche unmittelbar zwischen den Versorgungsträgern statt (§ 10 VersAusglG). Jeder Ehegatte erhält einen eigenen Anspruch beim jeweiligen Versorgungsträger. Zudem wurde die Möglichkeit geschaffen, in bestimmten Fällen eine Ausgleichsrente zu zahlen (§ 33 VersAusglG).

Wie wirken sich Schenkungen auf den Zugewinn aus?

Schenkungen unter Ehegatten werden beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt, da sie den Zugewinn des schenkenden Ehegatten vermindern und den des beschenkten erhöhen (§ 1380 BGB). Schenkungen an Dritte können jedoch zum Ausgleich führen, wenn sie ohne Zustimmung des anderen Ehegatten erfolgt sind und den Zugewinn schmälern (§ 1375 Abs. 2 BGB).

Beispiel: Ehemann M schenkt seinem Bruder ein Auto im Wert von 20.000 €. Bei der Scheidung zwei Jahre später wird dieser Betrag seinem Endvermögen hinzugerechnet, da die Schenkung ohne Zustimmung von Ehefrau F erfolgte.

Was ist zu tun, wenn ein Ehegatte den Zugewinnausgleich verweigert?

Verweigert ein Ehegatte die Mitwirkung am Zugewinnausgleich oder macht falsche Angaben, kann der andere Ehegatte Auskunft über das Vermögen verlangen (§ 1379 BGB). Notfalls kann dies auch gerichtlich durchgesetzt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu fordern (§ 1379 Abs. 3 BGB).

Tipp: Dokumentieren Sie bereits während der Ehe sorgfältig Ihr Vermögen und bewahren Sie relevante Unterlagen auf. So lässt sich der Zugewinnausgleich im Scheidungsfall leichter durchführen.

Kann man den Zugewinnausgleich ausschließen?

Ja, Ehegatten können durch einen notariellen Ehevertrag den Zugewinnausgleich ganz oder teilweise ausschließen (§ 1408 BGB). Sie können stattdessen Gütertrennung oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Ein Ausschluss kann sinnvoll sein, wenn z.B. ein Ehegatte ein Unternehmen besitzt oder große Vermögenswerte einbringt.

Beispiel: Ehefrau F ist Unternehmerin und möchte im Scheidungsfall ihr Firmenvermögen nicht teilen müssen. Durch einen Ehevertrag schließen F und ihr Mann M den Zugewinnausgleich aus.

Welche Rechtsgebiete sind für den Zugewinnausgleich relevant?

Der Zugewinnausgleich ist Teil des Ehe- und Familienrechts, das sich mit den Rechtsfolgen einer Ehe oder Scheidung befasst. Das Ehe- und Familienrecht ist Teil des Zivilrechts, das die privaten Rechtsverhältnisse zwischen Personen regelt. Das Zivilrecht ist wiederum Teil der deutschen Rechtsordnung, die sich aus dem Öffentlichen Recht, dem Strafrecht und dem Zivilrecht zusammensetzt.

Um einen Anwalt für Zugewinnausgleich zu finden, können Sie auf der Website rechtsanwalt.com nach dem Rechtsgebiet “Ehe- und Familienrecht” suchen. Dort finden Sie eine Liste qualifizierter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Ihrer Nähe, die sich auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert haben.

Welche Links gibt es zum Thema Zugewinnausgleich?

Für den Zugewinnausgleich sind folgende Links zu den einschlägigen Gesetzen hilfreich:

Nützliche Links:
– Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Zugewinnausgleich: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1363.html
– Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG): https://www.gesetze-im-internet.de/versausglg/BJNR190110009.html

Hier einen Anwalt für Familienrecht finden.


Ausnahmen

Die Durchführung eines Zugewinnausgleichs ist nicht zwingend. Dies geschieht z.B. nur, wenn der ausgleichsberechtigte Ehepartner einen Antrag auf Ausgleich stellt. Können beide Partner in ihrer Ehe den gleichen Zugewinn vorweisen, ist ein Ausgleich nicht notwendig. In einem notariell beglaubigten Ehevertrag besteht zudem die Möglichkeit auch Vereinbarungen über den Ausgleich zu treffen, die nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechen.

So kann beispielsweise die Zahlung eines pauschalen Betrags an den Ausgleichsberechtigten festgelegt werden. (Ehe-)Partner können sowohl vor der Heirat, als auch noch im Laufe eines Scheidungsverfahrens im Ehevertrag eine Gütertrennung vereinbaren. In diesem Falle kommt es zu keinem Zugewinnausgleich.

Berechnung des Zugewinnausgleichs

Der Zugewinn berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Endvermögen (bei Beendigung der Ehe) und dem Anfangsvermögen (bei Eheschließung) eines Ehepartners. Bis zum 1. September 2009 galt als Stichtag für den Ausgleich der Tag, an dem die Ehe beendigt wurde. Seit diesem Datum ist jedoch der Tag ausschlaggebend, an dem der Scheidungsantrag als zugestellt gilt

Nachdem der Zugewinn beider Ehepartner ermittelt ist, wird er zusammengerechnet. Die Hälfte dieser Summe steht beiden zu und ist von demjenigen mit dem höheren Zugewinn zugunsten seines Partners auszugleichen.

Ein Beispiel:

Das Anfangsvermögen von Partner A beträgt 5.000 Euro. Sein Endvermögen beträgt 10.000 Euro. Das Anfangsvermögen von Partner B beträgt ebenfalls 5.000 Euro. Sein Endvermögen hingegen beträgt 15.000 Euro. Partner A hat somit einen Zugewinn von 5.000 Euro, Partner B einen Zugewinn von 10.000 Euro.

Zusammengerechnet beträgt der gemeinsame Zugewinn: 15.000 Euro. Die Hälfte davon ist: 7500 Euro. Partner B muss an Partner A also 2500 Euro zahlen, um den gemeinsamen Zugewinn auszugleichen. Genaue Werte und Aussagen sind allerdings immer abhängig vom Einzelfall und sollten unbedingt von einem Rechtsanwalt oder rechtskundigen Berater erläutert werden.

Vermögenspositionen

Zum Anfangsvermögen zählen Schenkungen mit dem Ziel, das Vermögen zu vergrößern. Wird damit nur der Lebensbedarf gedeckt, gelten sie nur als Einkunft. Erbschaften sind privilegierter Erwerb und gelten daher als Anfangsvermögen. Sie werden nicht im Ausgleich herangezogen.

Kommt es bei einer Erbschaft zu einer Steigerung des Werts, zählt dies als Zugewinn, der für den Ausgleich relevant ist. Schulden eines Ehepartners zu Beginn der Ehe können als negatives Anfangsvermögen berücksichtigt werden. Ist der Nachweis über das angebliche Anfangsvermögen nicht möglich, gilt automatisch ein Wert von 0 Euro.

Lottogewinne, Schmerzensgeldzahlungen und Abfindungszahlungen aus Arbeitsverträgen gelten als Endvermögen. Sie werden später ausgeglichen. Gemeinsame Hausratsgegenstände werden nicht im Zugewinnausgleich, sondern in der sogenannten Hausratsverteilung behandelt. Sie werden wiederum dann als Zugewinn ausgeglichen, wenn sie lediglich einem Ehegatten gehören.

Hat ein Ehegatte beim Antrag der Scheidung Schulden, können diese als negatives Endvermögen angesehen werden. Auch verschwendetes Vermögen wird – falls beweisbar und schwerwiegend – als Teil des Endvermögens gesehen. Sollten Sie Fragen zum Thema Zugewinnausgleich oder Vermögenspositionen haben, lassen Sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten. Auf rechtsanwalt.com finden Sie kompetente Anwälte in Ihrer Nähe.

Verweigerung

Laut § 1381 BGB steht einem Ehepartner das Recht auf Verweigerung des Ausgleichs zu, wenn dieser „dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen“ könnte (BGH NJW 73, 749). Nur begründete Sonderfälle wie z.B. eine schuldhafte Vernachlässigung der ehelichen Unterhaltspflicht durch einen Partner führen zum Erfolg. Selten kommt es tatsächlich zu einer Kürzung oder Verweigerung des Ausgleichs.

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€
Bernhard Müller - rechtsanwalt.com
Bernhard Müller ist Rechtsanwalt für Familienrecht
und kann Sie persönlich beraten!
In Partnerschaft mit:
Bernhard Müller - Partneranwalt der Deutschen Rechtsanwaltshotline
* alle Preise inkl. 19% MwSt, ggf. zzgl. Telefongebühren auf eine deutsche Festnetznummer
29 €* 15 Min. Telefonat buchen
  • Antwort auf eine konkrete, kurze Fragestellung
  • Geld-Zurück Garantie
Meistgekauft 49 €* 30 Min. Telefonat buchen
  • Juristische Erläuterung des Problems & Handlungsempfehlung
  • Geld-Zurück Garantie
99 €* Schriftliche Rechtsberatung buchen
  • Rechtsverbindliche, schrifltiche Antwort eines Rechtsanwalts
  • Dokumentenupload
  • Eine Rückfrage inklusive