Ratgeber 15.07.2020 rechtsanwalt.com

Zugewinnausgleich

Was ist der Zugewinnausgleich?

Im Laufe einer Ehe wird (in der Regel) mindestens ein Partner an Vermögen dazugewinnen. Bei einer Scheidung hat der Partner mit keinem bzw. dem geringeren Vermögenszuwachs einen Anspruch auf Ausgleich. Schließlich haben laut Gesetz beide Partner ein Anrecht auf die Hälfte des zusammen vergrößerten Vermögens. Ausgeglichen werden kann nur mit Geldsummen. Andere Vermögensarten (z.B. Immobilien) können nicht beansprucht werden. Eine Vermögensaufstellung ist grundsätzlich notwendig, um damit den Ausgleich zu berechnen.

Ausnahmen

Die Durchführung eines Zugewinnausgleichs ist nicht zwingend. Dies geschieht z.B. nur, wenn der ausgleichsberechtigte Ehepartner einen Antrag auf Ausgleich stellt. Können beide Partner in ihrer Ehe den gleichen Zugewinn vorweisen, ist ein Ausgleich nicht notwendig. In einem notariell beglaubigten Ehevertrag besteht zudem die Möglichkeit auch Vereinbarungen über den Ausgleich zu treffen, die nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechen. So kann beispielsweise die Zahlung eines pauschalen Betrags an den Ausgleichsberechtigten festgelegt werden. (Ehe-)Partner können sowohl vor der Heirat, als auch noch im Laufe eines Scheidungsverfahrens im Ehevertrag eine Gütertrennung vereinbaren. In diesem Falle kommt es zu keinem Zugewinnausgleich.

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Berechnung des Zugewinnausgleichs

Der Zugewinn berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Endvermögen (bei Beendigung der Ehe) und dem Anfangsvermögen (bei Eheschließung) eines Ehepartners. Bis zum 1. September 2009 galt als Stichtag für den Ausgleich der Tag, an dem die Ehe beendigt wurde. Seit diesem Datum ist jedoch der Tag ausschlaggebend, an dem der Scheidungsantrag als zugestellt gilt

Nachdem der Zugewinn beider Ehepartner ermittelt ist, wird er zusammengerechnet. Die Hälfte dieser Summe steht beiden zu und ist von demjenigen mit dem höheren Zugewinn zugunsten seines Partners auszugleichen.

Ein Beispiel: Das Anfangsvermögen von Partner A beträgt 5.000 Euro. Sein Endvermögen beträgt 10.000 Euro. Das Anfangsvermögen von Partner B beträgt ebenfalls 5.000 Euro. Sein Endvermögen hingegen beträgt 15.000 Euro. Partner A hat somit einen Zugewinn von 5.000 Euro, Partner B einen Zugewinn von 10.000 Euro. Zusammengerechnet beträgt der gemeinsame Zugewinn: 15.000 Euro. Die Hälfte davon ist: 7500 Euro. Partner B muss an Partner A also 2500 Euro zahlen, um den gemeinsamen Zugewinn auszugleichen. Genaue Werte und Aussagen sind allerdings immer abhängig vom Einzelfall und sollten unbedingt von einem Rechtsanwalt oder rechtskundigen Berater erläutert werden.

Vermögenspositionen

Zum Anfangsvermögen zählen Schenkungen mit dem Ziel, das Vermögen zu vergrößern. Wird damit nur der Lebensbedarf gedeckt, gelten sie nur als Einkunft. Erbschaften sind privilegierter Erwerb und gelten daher als Anfangsvermögen. Sie werden nicht im Ausgleich herangezogen. Kommt es bei einer Erbschaft zu einer Steigerung des Werts, zählt dies als Zugewinn, der für den Ausgleich relevant ist. Schulden eines Ehepartners zu Beginn der Ehe können als negatives Anfangsvermögen berücksichtigt werden. Ist der Nachweis über das angebliche Anfangsvermögen nicht möglich, gilt automatisch ein Wert von 0 Euro.

Lottogewinne, Schmerzensgeldzahlungen und Abfindungszahlungen aus Arbeitsverträgen gelten als Endvermögen. Sie werden später ausgeglichen. Gemeinsame Hausratsgegenstände werden nicht im Zugewinnausgleich, sondern in der sogenannten Hausratsverteilung behandelt. Sie werden wiederum dann als Zugewinn ausgeglichen, wenn sie lediglich einem Ehegatten gehören. Hat ein Ehegatte beim Antrag der Scheidung Schulden, können diese als negatives Endvermögen angesehen werden. Auch verschwendetes Vermögen wird – falls beweisbar und schwerwiegend – als Teil des Endvermögens gesehen. Sollten Sie Fragen zum Thema Zugewinnausgleich oder Vermögenspositionen haben, lassen Sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten. Auf rechtsanwalt.com finden Sie kompetente Anwälte in Ihrer Nähe.

Verweigerung

Laut § 1381 BGB steht einem Ehepartner das Recht auf Verweigerung des Ausgleichs zu, wenn dieser „dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen“ könnte (BGH NJW 73, 749). Nur begründete Sonderfälle wie z.B. eine schuldhafte Vernachlässigung der ehelichen Unterhaltspflicht durch einen Partner führen zum Erfolg. Selten kommt es tatsächlich zu einer Kürzung oder Verweigerung des Ausgleichs.

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