Unterschied Gütergemeinschaft und Zugewinngemeinschaft
Die Gütergemeinschaft und die Zugewinngemeinschaft sind zwei Formen der ehelichen Vermögensverteilung, die in Deutschland möglich sind. Sie haben unterschiedliche Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Ehepartner, sowohl während der Ehe als auch im Falle des Todes oder der Scheidung eines Ehepartners. In diesem Blogbeitrag erklären wir Ihnen, was der Unterschied zwischen diesen beiden Formen ist und worauf Sie achten sollten, wenn Sie sich für eine davon entscheiden.
Was ist die Gütergemeinschaft?
Die Gütergemeinschaft ist eine Form der ehelichen Vermögensverteilung, die nur durch einen notariellen Ehevertrag vereinbart werden kann. Sie bedeutet, dass das gesamte Vermögen der Ehepartner zu einem gemeinsamen Vermögen wird, das beiden zu gleichen Teilen gehört. Dies gilt sowohl für das Vermögen, das die Ehepartner vor der Ehe hatten, als auch für das Vermögen, das sie während der Ehe erwerben. Die Gütergemeinschaft hat weitreichende Folgen für die Rechte und Pflichten der Ehepartner, sowohl im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis zu Dritten.
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Bei der Gütergemeinschaft wird das Vermögen, welches beide Eheleute mit in die Ehe bringen, zu einem Gesamtvermögen zusammengeführt. Sie ergibt sich aus dem Güterrecht; das Güterrecht wiederum ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuch. Ein Vorteil der Gütergemeinschaft ist, dass beide Eheleute einen größtmöglichen Einblick in die gemeinsamen Vermögensverhältnisse haben. Neben der Gütergemeinschaft gibt es noch die Zugewinngemeinschaft sowie die Gütertrennung. Bei der Zugewinngemeinschaft wird Vermögen, das während der Ehe erworben wird zu gemeinsamen Vermögen. Bei der Gütertrennung verbleibt das Vermögen immer beim jeweiligen Partner, egal ob in die Ehe miteingebracht oder erst während dieser erworben.
Was ist dagegen die Zugewinngemeinschaft?
Die Zugewinngemeinschaft ist die gesetzliche Regelung für die Vermögensverteilung in der Ehe. Sie gilt automatisch, wenn die Ehepartner nichts anderes vereinbaren. Die Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen behält, aber im Falle einer Scheidung oder des Todes eines Ehepartners einen Ausgleich für den Zugewinn, den der andere während der Ehe erzielt hat, verlangen kann. Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen eines Ehepartners. Die Zugewinngemeinschaft hat vor allem Auswirkungen auf den Vermögensausgleich im Falle des Todes oder der Scheidung eines Ehepartners.
Voraussetzung für die Gütergemeinschaft
Um eine Gütergemeinschaft für die Ehe festzulegen, muss eine entsprechende Vereinbarung im Ehevertrag getroffen werden. Außerdem sollte festgelegt werden, welcher Ehepartner für die Verwaltung des gemeinsamen Besitzes zuständig sein soll. Trotzdem dürfen gemeinsame Besitztümer nicht ohne Zustimmung des anderen Ehepartners veräußert oder verschenkt werden. Auch möglich ist eine gemeinschaftliche Verwaltung des Vermögens.
Was zählt zum Gesamtgut?
Neben Geld zählen auch Gegenstände, Aktien und Immobilien zum Vermögen und damit zum gemeinschaftlichen Gesamtgut. Besitzt einer der Eheleute bereits Immobilien oder Grundstücke kann der Ehepartner als Mitbesitzer auch die Eintragung ins Grundbuch verlangen. Neben dem zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits vorhandenen Vermögen wird auch jeglicher während der Ehe erworbener Besitz Teil des Gesamtguts.
Auch für Schulden eines Ehepartners haften beide mit dem Gesamtgut. Beide Partner müssen für die Schulden gemeinsam aufkommen, auch wenn nur einer der Partner diese vor der Ehe gemacht hat.
Sondergut und Vorbehaltsgut
Nicht zum Gesamtgut zählen das Sondergut und das Vorbehaltsgut. Sondergut umfasst Gegenstände, die nicht durch ein Rechtsgeschäft übertragen werden können. Dazu zählen z.B. unpfändbare Gehalts- und Unterhaltsansprüche, Schmerzensgeld oder das Nießbrauchrecht eines Grundstücks. Vorbehaltsgut sind Gegenstände, die ausdrücklich nicht in das Gesamtgut übergehen sollen. Welche Gegenstände das sind, muss in einer entsprechenden Klausel im Ehevertrag festgehalten werden.
Ende der Gütergemeinschaft
Die Gütergemeinschaft kann auf drei verschiedene Arten enden. Zum einen durch Aufhebung im Rahmen einer Änderung im Ehevertrag, durch den Tod von einem der Eheleute oder durch die Scheidung. In der Folge der Beendigung der Gütergemeinschaft ist das Vermögen zwischen den Eheleuten bzw. den Erben des Verstorbenen zu gleichen Teilen aufzuteilen.
Welche Güterstände gibt es in der Ehe?
- Zugewinngemeinschaft
Das ist der sogenannte Gesetzliche Güterstand. Er gilt dann, wenn zwischen Ehepaar keine Anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Dann wird bei einer Scheidung das hinzu gewonnene Vermögen zu gleichen Teilen auf die Eheleute aufgeteilt. - Gütergemeinschaft
Hier gehört das Vermögen beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen - Gütertrennung
Dabei bleiben die Vermögen beide Partner vollständig getrennt. Kommt bis zur Scheidung, findet also kein so genannter Zugewinnausgleich statt. Wie der Ehe verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbst und bleibt auch Eigentümer des selben. Das gilt auch Für vor der Ehe als auch während der Ehe von ihm erworbene Werte.
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