Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Ratgeber 27.12.2023 Christian Schebitz

Was ist die Erbmasse und wie wird sie berechnet?

Die Erbmasse ist die Gesamtheit der Vermögenswerte und Schulden, die der Erblasser bei seinem Tod hinterlässt. Die Erbmasse bildet die Grundlage für die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben. Die Berechnung der Erbmasse ist daher ein wichtiger Schritt im Erbfall.

Wie wird die Erbmasse berechnet?

Die Berechnung der Erbmasse erfolgt in drei Schritten:

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  1. Ermittlung des Nachlassvermögens: Das Nachlassvermögen umfasst alle Vermögenswerte, die dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gehörten oder ihm zustanden. Dazu gehören beispielsweise Immobilien, Geld, Wertpapiere, Fahrzeuge, Schmuck, Hausrat, Lebensversicherungen, Rentenansprüche oder Forderungen gegen Dritte.
  2. Abzug der Nachlassverbindlichkeiten: Nachlassverbindlichkeiten sind alle Schulden, die der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes hatte oder die durch seinen Tod entstanden sind. Dazu gehören zum Beispiel Kredite, Steuern, Beerdigungskosten, Pflichtteilsansprüche oder Erbschaftssteuern.
  3. Ermittlung des Reinvermögens: Das Reinvermögen ist die Differenz zwischen dem Nachlassvermögen und den Nachlassverbindlichkeiten. Das Reinvermögen entspricht der Erbmasse, die unter den Erben aufgeteilt wird.

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Welche Beispiele gibt es für die Berechnung der Erbmasse?

Die Berechnung der Erbmasse kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Hier drei Beispiele:

  • Beispiel 1: Der Erblasser hinterlässt ein Haus im Wert von 300.000 Euro, ein Auto im Wert von 10.000 Euro, ein Bankguthaben von 20.000 Euro und eine Lebensversicherung von 50.000 Euro. Er hat keine Schulden. Die Nachlassaktiva betragen 380.000 Euro. Die Nachlassverbindlichkeiten belaufen sich auf 0 Euro. Reinvermögen und Nachlass betragen 380.000 Euro.
  • Beispiel 2: Der Erblasser hinterlässt ein Haus im Wert von 300.000 Euro, ein Auto im Wert von 10.000 Euro, ein Bankguthaben von 20.000 Euro und eine Lebensversicherung von 50.000 Euro. Er hat einen Kredit von 100.000 Euro, Steuerschulden von 10.000 Euro und Beerdigungskosten von 5.000 Euro. Die Nachlassaktiva betragen 380.000 Euro. Die Nachlassverbindlichkeiten belaufen sich auf 115.000 Euro. Das Reinvermögen und die Nachlassverbindlichkeiten betragen 265.000 Euro.
  • Beispiel 3: Der Verstorbene hinterlässt ein Haus im Wert von 300.000 Euro, ein Auto im Wert von 10.000 Euro, ein Bankguthaben von 20.000 Euro und eine Lebensversicherung über 50.000 Euro. Er hat einen Kredit von 100.000 Euro, Steuerschulden von 10.000 Euro und Beerdigungskosten von 5.000 Euro. Außerdem hat er einen Pflichtteilsberechtigten, der Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hat. Die Nachlassaktiva betragen 380.000 Euro. Die Nachlassverbindlichkeiten betragen 115.000 Euro zuzüglich des Pflichtteilsanspruchs, der sich nach dem Reinvermögen richtet (265.000 / 2 = 132.500). Reinvermögen und Nachlass betragen also nur noch (265.000 – 132.500) = 132.500 Euro.

Was ist bei der Berechnung der Erbmasse zu beachten?

Die Berechnung der Erbmasse ist nicht immer einfach und kann je nach Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Deshalb sollten einige Punkte beachtet werden:

  • Die Bewertung der Vermögenswerte und Schulden sollte möglichst objektiv und aktuell erfolgen.
  • Die Berücksichtigung von Freibeträgen, Steuerklassen und Steuersätzen kann die Höhe der Erbschaftssteuer beeinflussen.
  • Die Anrechnung von Schenkungen, Vermächtnissen oder Auflagen kann die Höhe der Erbquoten verändern.
  • Die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, Erbverzicht oder Erbausschlagung kann die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft verändern.

Wie kann man sich bei der Berechnung der Erbmasse helfen lassen?

Die Berechnung des Nachlasses kann kompliziert und zeitaufwändig sein. Wenn Sie unsicher sind oder Hilfe benötigen, können Sie sich an einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Ein Rechtsanwalt kann die Erbmasse ermitteln, die Erben beraten, die Erbschaftssteuer berechnen, die Erbauseinandersetzung durchführen oder Streitigkeiten vermeiden oder beilegen.

Um einen geeigneten Anwalt zu finden, können Sie die Website rechtsanwalt.com nutzen. Dort kann man nach dem Rechtsgebiet “Erbrecht” suchen und einen Anwalt für Erbrecht in der Nähe auswählen.

 

Die Erbmasse beinhaltet den gesamten Besitz des Erblassers. Dieser geht nach seinem Tod auf den Erben bzw. die Erbengemeinschaft über. Der genaue Umfang des Nachlassvermögens ergibt sich aus der Differenz von Aktivnachlass und Passivnachlass. Ersterer besteht aus den Vermögenswerten in Form von Grundstücken, Immobilien, Unternehmen, Bankguthaben, Aktien oder Bausparverträgen. Nicht enthalten sind sogenannte höchstpersönliche Pflichten wie Rentenansprüche oder Rechte, die an die Person des Erblassers gebunden sind. Dazu gehört unter anderem auch Vermögen aus einer Lebensversicherung, das direkt in den Besitz des Begünstigten übergeht. Der Passivnachlass setzt sich hingegen aus den Schulden des Erblassers sowie seinen gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten zusammen. Außerdem können die Kosten für die Bestattung des Erblassers sowie Auskunfts- und Wertermittlungskosten abgezogen werden. Die Erbschaftssteuer und Kosten für die Erbauseinandersetzung gehören nicht zum Passivnachlass.

Zugewinnausgleich

Weitere Posten, die zur Erbmasse gehören und vom Vermögen abgezogen werden, sind die Ansprüche des Ehepartners oder Lebenspartners auf einen Zugewinnausgleich. Wenn eine Gütergemeinschaft bestand, hat der überlebende Ehegatte einen Anspruch auf die Hälfte des gemeinsamen Vermögens. Dementsprechend gehören ihm die Hälfte des Geldes, das auf einem gemeinsamen Bankkonto lagert und die Hälfte des gemeinsamen Hauses. Diese Vermögenswerte werden bei der Berechnung der Erbmasse daher nicht berücksichtigt. Außerdem hat der Partner nach § 1371 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zusätzlich zu seinem Erbteil einen Anspruch auf ein Viertel der Erbschaft. Auch im Fall einer Enterbung kann der überlebende Ehegatte einen Pflichtteil und Zugewinnausgleich verlangen, der individuell anhand der Erbmasse berechnet wird.

Voraus des Ehepartners

Außerdem hat der Ehepartner nach § 1932 BGB einen Anspruch auf den sogenannten Voraus. Dazu gehören Gegenstände wie Möbel, Geschirr und gemeinsam genutzte Fahrzeuge, die für die Führung des ehelichen Haushalts benötigt werden. Daher werden sie nicht in das Nachlassvermögen aufgenommen. Der Anspruch auf den Voraus besteht jedoch nur, wenn der Ehepartner ein gesetzlicher Erbe ist. Bei einer Erbverteilung aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags oder auch im Fall einer Enterbung geht der Voraus wie der Rest der Erbmasse in den Besitz des Erben über.

Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer wird auf Basis der Erbmasse berechnet und vom Finanzamt eingefordert. Ausschlaggebend ist dabei der Wert der Nachlassgegenstände am Todestag des Erblassers. Dieses Vorgehen wurde insbesondere für die Bewertung von Vermögen in Form von Aktien oder Devisen, deren Wert sich täglich verändern kann, entwickelt. Die Höhe der Erbschaftssteuer ist vom Umfang der Erbmasse abhängig und liegt zwischen 7% und 50 %. Je nach Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser und dem Erben gibt es außerdem unterschiedlich hohe steuerliche Freibeträge, für die keine Steuer anfällt. Weitere Fragen zur Erbschaftssteuer beantwortet einer unserer Rechtsanwälte gerne.

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