Was ist ein Testament?
Das Testament wird rechtssystematisch den Verfügungen von Todes wegen zugerechnet und tritt somit erst in dem Moment in Kraft, wenn der Tod der erklärenden Person eintritt und diese mit dem Testament ihren letzen Willen hinterlassen will. Im Testament kann der Testierende bestimmen, was nach seinem Ableben mit seinem Vermögen (dem Erbe) geschehen soll, insbesondere, wer es zu welchen Teilen erben soll. Er kann darin auch ein sog. Vermächtnis bestimmen. Die rechtliche Grundlage für das Testament bilden die Vorschriften des fünften Buches (Erbrecht) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Testierfreiheit und Pflichtteil
Nach § 2229 BGB kann ein Testament errichten, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Sechzehn- und Siebzehnjährige bedürfen, trotz der noch nicht erreichten Volljährigkeit, nicht der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten, wenn sie ein Testament errichten. Von der Errichtung eines Testaments ist nach dem Erreichen des 16. Geburtstages nur ausgeschlossen, wer nach § 2229 Abs. 3 BGB „wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“.
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Grundsätzlich gilt im deutschen Erbrecht die sogenannte Testierfreiheit. Diese gibt dem Errichter des Testamentes freie Hand bei der Benennung von Erben bzw. der Auf- und Verteilung seines Erbes. Die Testierfreiheit ist Ausfluss der in Deutschland grundgesetzlich verankerten Freiheit des Eigentums (Art. 14 Grundgesetz). Eine Einschränkung erfährt die Testierfreiheit lediglich durch das Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteil wird gesetzlich jedem Abkömmling des Erblassers gewährt, auch wenn er im Testament überhaupt nicht bedacht worden ist. Ein testamentarisch ausgeschlossener Erbe kann seinen Anspruch auf den Pflichtteil gegen andere Erben geltend machen.
Verschiedene Formen des Testaments
Das Testament kann auf verschiedene Arten errichtet werden. Das BGB kennt das eigenhändige Testament (§ 2247 BGB), das öffentliche Testament (§ 2232 BGB) und drei verschiedene Formen des Nottestaments (§§ 2249-2251 BGB).
Ein eigenhändiges Testament zeichnet sich in erster Linie dadurch aus, dass es vom Errichter handschriftlich verfasst und unterschrieben wurde. Weil die Beweiskraft handgeschriebener Dokumente nicht optimal ist, hat der Gesetzgeber für das eigenhändige Testament eine Reihe von Zusatzvorschriften erlassen. So soll der Erblasser nach § 2247 Abs. 2 BGB in dem Testament angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er es verfasst hat. Außerdem soll der Verfasser des Testaments nach § 2247 Abs. 3 BGB mit seinem Vornamen und dem Familiennamen unterschreiben, damit später leichter festgestellt werden kann, wer das Testament tatsächlich verfasst hat. Nach § 2247 Abs. 5 BGB ist ein eigenhändiges Testament, über dessen Gültigkeit Zweifel bestehen, schließlich nur dann gültig, wenn sich aus anderen Umständen als Unterschrift, Orts- und Zeitangabe die notwendigen Feststellungen treffen lassen.
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Echtheit des Testaments
Die Zweifel über die Echtheit oder Bestandskraft eines Testaments lassen sich durch die Errichtung eines öffentlichen bzw. notariellen Testaments vermeiden. Das öffentliche Testament wird dadurch errichtet, dass der Erblasser dem Notar entweder ein handschriftlich, selbstverfasstes Testament zur Verwahrung überreicht oder ihm seinen letzten Willen zur Niederschrift diktiert. Von Vorteil für den Errichter des Testamentes ist in diesem Zusammenhang, dass er sich durch den Notar umfangreich beraten lassen kann und vor allem, dass das Testament im sog. Testamentsregister hinterlegt wird und somit der letzte Wille leicht auffindbar ist.
Testamentsvollstrecker
In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, dass nach dem Tode des Erblassers ein Testamentsvollstrecker berufen wird. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den in dem Testament beschriebenen letzten Willen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Ein Testamentsvollstrecker kann auch bereits in dem Testament bestimmt werden.
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