Die Testamentseröffnung ist ein Verfahren, das nach dem Tod des Erblassers durchgeführt wird, um festzustellen, ob der Erblasser ein Testament hinterlassen hat und wer die Erben sind. Die Testamentseröffnung erfolgt durch das Nachlassgericht, das für den letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig ist.
Wie verläuft die Testamentseröffnung?
Die Testamentseröffnung beginnt mit der Anzeige des Todesfalls beim Nachlassgericht. Dies kann durch einen Angehörigen, einen Erben, einen Testamentsvollstrecker oder ein Bestattungsunternehmen geschehen. Das Nachlassgericht sucht dann nach einem möglichen Testament des Erblassers. Dabei kann es sich um ein eigenhändiges Testament (Berliner Testament) handeln, das der Erblasser selbst geschrieben und unterschrieben hat, oder um ein öffentliches Testament, das er vor einem Notar oder einem Gericht errichtet hat.
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Wird ein Testament gefunden, wird es vom Nachlassgericht eröffnet und auf seine Gültigkeit geprüft. Das bedeutet, dass es den Formvorschriften entspricht und nicht widerrufen oder angefochten wurde. Ist das Testament gültig, wird es zum maßgeblichen Erbvertrag, der die Erbfolge regelt.
Wer wird von der Testamentseröffnung benachrichtigt?
Das Nachlassgericht benachrichtigt alle Personen, die im Testament als Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt sind, sowie alle gesetzlichen Erben, die durch das Testament von der Erbfolge ausgeschlossen oder beschränkt sind. Diese Personen erhalten eine beglaubigte Abschrift des Testaments und des Eröffnungsprotokolls. Die Eröffnungsniederschrift enthält Angaben über den Erblasser, Zeit und Ort der Testamentseröffnung, den Inhalt des Testaments und die Feststellung der Erben. Die Mitteilung erfolgt in der Regel schriftlich per Post oder durch Zustellungsurkunde.
Welche Rechte und Pflichten haben die Erben nach der Eröffnung des Testaments?
Nach der Testamentseröffnung haben die Erben das Recht, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen. Die Annahme kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Eine ausdrückliche Annahme liegt vor, wenn der Erbe gegenüber dem Nachlassgericht oder einem Notar erklärt, dass er die Erbschaft annimmt.
Eine stillschweigende Annahme liegt vor, wenn sich der Erbe wie ein Erbe verhält, z.B. indem er über den Nachlass verfügt oder Schulden begleicht. Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen nach der Mitteilung über die Eröffnung des Testaments erfolgen.
Die Ausschlagung ist gegenüber dem Nachlassgericht oder einem Notar zu erklären. Nimmt der Erbe die Erbschaft an, haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten. Das bedeutet, dass er die Schulden des Erblassers aus seinem eigenen Vermögen begleichen muss, wenn der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe kann diese Haftung jedoch begrenzen, indem er die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren beantragt.
Welche Beispiele gibt es für die Anwendung des Testamentsvollstreckungsrechts?
Beispiel 1:
Der Erblasser hat ein eigenhändiges Testament errichtet, in dem er seine Ehefrau als Alleinerbin einsetzt. Das Testament wurde in einem Umschlag verschlossen und mit der Aufschrift “Mein letzter Wille” versehen. Das Kuvert wurde in einer Schublade aufbewahrt. Nach dem Tod des Erblassers wurde das Testament vom Nachlassgericht eröffnet und für wirksam erklärt. Die Ehefrau wurde als Alleinerbin festgestellt und benachrichtigt.
Beispiel 2:
Der Erblasser hat vor einem Notar ein öffentliches Testament errichtet, in dem er seinen Sohn und seine Tochter zu gleichen Teilen als Erben einsetzt. Das Testament wurde vom Notar in amtliche Verwahrung genommen. Nach dem Tod des Erblassers wurde das Testament vom Nachlassgericht eröffnet und für wirksam erklärt. Der Sohn und die Tochter wurden als Erben zu gleichen Teilen festgestellt und benachrichtigt.
Beispiel 3:
Der Verstorbene hat kein Testament hinterlassen. Der Erblasser war verheiratet und hatte zwei Kinder. Nach dem Tod des Erblassers hat das Nachlassgericht die gesetzliche Erbfolge festgestellt. Die Ehefrau und die Kinder wurden als Erben zu je einem Drittel festgestellt und benachrichtigt.
Welche Paragraphen und nützliche Details sind bei der Testamentseröffnung zu beachten?
Die wichtigsten Paragrafen und Details sind:
- § 2259 BGB: Anzeige des Todesfalls beim Nachlassgericht
- § 2260 BGB: Suche nach dem Testament durch das Nachlassgericht
- § 2263 BGB: Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht
- § 2264 BGB: Prüfung der Gültigkeit des Testaments durch das Nachlassgericht
- § 2265 BGB: Feststellung der Erben durch das Nachlassgericht
- § 2266 BGB: Benachrichtigung der Erben und sonstigen Beteiligten durch das Nachlassgericht
- § 1942 BGB: Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft durch die Erben
- § 1967 BGB: Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- § 1975 BGB: Beschränkung der Haftung durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren
- §§ 1922 ff. BGB: Gesetzliche Erbfolge bei Fehlen eines Testaments
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Bei Erbschaften handelt es sich oftmals um ein heikles Thema. Das gilt meist für alle Beteiligten: Angehörige streiten über die Aufteilung der Nachlassgegenstände, Berechtigte auf den Pflichtteil kämpfen eben darum und Erbengemeinschaften zerstreiten sich nach der Testamentseröffnung bis aufs Blut. Besonders wenn der Nachlass einen hohen Wert hat und kein Testament vorhanden ist – oder wenn das Erbe stark überschuldet ist – kommt es nach der Eröffnung des Testaments regelmäßig zu heftigen Auseinandersetzungen. Diese muss dann das Nachlassgericht im Erbrecht klären.
Die letztwillige Verfügung
Umso wichtiger ist das Testament, das den letzten Willen des Verstorbenen dokumentiert. Darin kann der Erblasser detailliert festhalten, an wen welche Teile des Nachlasses nach seinem Tod übergehen sollen; Oder auch, wen er von dem Erbe ausschließen möchte. Darüber hinaus kann der Erblasser seinen letzten Willen von einem Notar im zentralen Testamentsregister (ZTR) vermerken lassen. Durch diese Verwahrung kommen Erben oder eine Erbengemeinschaft leichter an den Erbschein.
Um Konflikte zu vermeiden tätigen ausschließlich gesetzliche dazu befugte Instanzen die Eröffnung des Testaments nach dem Todesfall. Das bedeutet, dass dies nicht von einem Rechtsanwalt oder gar einem Angehörigen vorgenommen werden darf.
In der Regel übernimmt diese Aufgabe das Nachlassgericht (meist das örtliche Amtsgericht), welches für den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen zuständig ist. Es sorgt (in einem Termin) auch für die Einhaltung der gesetzlichen, bz. der im Testament festgelegten Erbfolge. Trotzdem empfehlen wir, sich von einem Fachanwalt für Erbrecht vorab beraten zu lassen – dies kann sich finanziell und zeitlich lohnen – und Ihnen möglicherweise zu vererbende Schulden ersparen.
Die Aufgaben des Nachlassgerichts
Nachdem das Nachlassgericht vom Standesamt über den Todesfall informiert wurde, schreibt es jede in der letztwilligen Verfügung erwähnte Person an. Heutzutage ist die Anwesenheit der Erben nicht zwangsläufig bei der Testamentseröffnung notwendig.
Das Nachlassgericht bzw. das Standesamt setzt die Erben stattdessen oftmals nur schriftlich darüber in Kenntnis. Das Schreiben vom Nachlassgericht beinhaltet in der Regel das sogenannte Eröffnungsprotokoll sowie eine Fotokopie des Testaments. Detaillierte Auskünfte über die Höhe und den Umfang des Nachlasses erhalten die einzelnen Erben hingegen eher selten – nur der Alleinerbe erhält umfassende Informationen. Lesen Sie dazu auch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (famfg).
Wichtige Fristen
Die Erben werden üblicherweise etwa einen Monat nach dem Ableben des Verstorbenen über ihre Erbschaft informiert. Diese Zeitspanne kann sich allerdings auch auf bis zu einem halben Jahr verlängern – je nachdem, ob das Testament amtlich aufbewahrt wurde oder erst ausfindig gemacht werden muss. Ab dem Zeitpunkt, an dem der Erbe über die Erbschaft informiert ist, hat er sechs Wochen Zeit, um den Nachlass notariell auszuschlagen.
Wenn sich der Erbe zu diesem Zeitpunkt im Ausland aufhält, erhält er bis zu sechs Monaten Zeit. Versäumt der Erbe diese Frist, gilt der Nachlass automatisch als angenommen. Ist eine Person nicht mit dem Inhalt des Testaments einverstanden oder fühlt sich übergangen, kann sie das Testament anfechten. Die Frist dafür beträgt ein Jahr und gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die betreffende Person über den Erbfall bzw. den Irrtum informiert ist.
Alternative Erbvertrag
In bestimmten Fällen (z.B. bei nichtehelichen Partnerschaften) liegt ggf. auch ein ein Erbvertrag vor. Lesen Sie dazu mehr im Ratgeber zum Thema Erbvertrag
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Ratgeber zu Thema Erbfall/Testamentseröffnung
Lesen Sie weitere Antworten auf Ihre Fragen rund um das Thema Erben in unserem Ratgeber zum Erbfall
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