Bei Erbschaften handelt es sich oftmals um ein heikles Thema. Das gilt meist für alle Beteiligten: Angehörige streiten über die Aufteilung der Nachlassgegenstände, Berechtigte auf den Pflichtteil kämpfen eben darum und Erbengemeinschaften zerstreiten sich nach der Testamentseröffnung bis aufs Blut. Besonders wenn der Nachlass einen hohen Wert hat und kein Testament vorhanden ist – oder wenn das Erbe stark überschuldet ist – kommt es nach der Eröffnung des Testaments regelmäßig zu heftigen Auseinandersetzungen. Diese muss dann das Nachlassgericht im Erbrecht klären.
Die letztwillige Verfügung
Umso wichtiger ist das Testament, das den letzten Willen des Verstorbenen dokumentiert. Darin kann der Erblasser detailliert festhalten, an wen welche Teile des Nachlasses nach seinem Tod übergehen sollen; Oder auch, wen er von dem Erbe ausschließen möchte. Darüber hinaus kann der Erblasser seinen letzten Willen von einem Notar im zentralen Testamentsregister (ZTR) vermerken lassen. Durch diese Verwahrung kommen Erben oder eine Erbengemeinschaft leichter an den Erbschein.
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Um Konflikte zu vermeiden tätigen ausschließlich gesetzliche dazu befugte Instanzen die Eröffnung des Testaments nach dem Todesfall. Das bedeutet, dass dies nicht von einem Rechtsanwalt oder gar einem Angehörigen vorgenommen werden darf. In der Regel übernimmt diese Aufgabe das Nachlassgericht (meist das örtliche Amtsgericht), welches für den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen zuständig ist. Es sorgt (in einem Termin) auch für die Einhaltung der gesetzlichen, bz. der im Testament festgelegten Erbfolge. Trotzdem empfehlen wir, sich von einem Fachanwalt für Erbrecht vorab beraten zu lassen – dies kann sich finanziell und zeitlich lohnen – und Ihnen möglicherweise zu vererbende Schulden ersparen.
Die Aufgaben des Nachlassgerichts
Nachdem das Nachlassgericht vom Standesamt über den Todesfall informiert wurde, schreibt es jede in der letztwilligen Verfügung erwähnte Person an. Heutzutage ist die Anwesenheit der Erben nicht zwangsläufig bei der Testamentseröffnung notwendig. Das Nachlassgericht bzw. das Standesamt setzt die Erben stattdessen oftmals nur schriftlich darüber in Kenntnis. Das Schreiben vom Nachlassgericht beinhaltet in der Regel das sogenannte Eröffnungsprotokoll sowie eine Fotokopie des Testaments. Detaillierte Auskünfte über die Höhe und den Umfang des Nachlasses erhalten die einzelnen Erben hingegen eher selten – nur der Alleinerbe erhält umfassende Informationen. Lesen Sie dazu auch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (famfg).
Wichtige Fristen
Die Erben werden üblicherweise etwa einen Monat nach dem Ableben des Verstorbenen über ihre Erbschaft informiert. Diese Zeitspanne kann sich allerdings auch auf bis zu einem halben Jahr verlängern – je nachdem, ob das Testament amtlich aufbewahrt wurde oder erst ausfindig gemacht werden muss. Ab dem Zeitpunkt, an dem der Erbe über die Erbschaft informiert ist, hat er sechs Wochen Zeit, um den Nachlass notariell auszuschlagen. Wenn sich der Erbe zu diesem Zeitpunkt im Ausland aufhält, erhält er bis zu sechs Monaten Zeit. Versäumt der Erbe diese Frist, gilt der Nachlass automatisch als angenommen. Ist eine Person nicht mit dem Inhalt des Testaments einverstanden oder fühlt sich übergangen, kann sie das Testament anfechten. Die Frist dafür beträgt ein Jahr und gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die betreffende Person über den Erbfall bzw. den Irrtum informiert ist.
Alternative Erbvertrag
In bestimmten Fällen (z.B. bei nichtehelichen Partnerschaften) liegt ggf. auch ein ein Erbvertrag vor. Lesen Sie dazu mehr im Ratgeber zum Thema Erbvertrag
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Ratgeber zu Thema Erbfall/Testamentseröffnung
Lesen Sie weitere Antworten auf Ihre Fragen rund um das Thema Erben in unserem Ratgeber zum Erbfall