Rechtsnews 07.09.2022

Gehört ein Astabbruch im Herbst zum allgemeinen Lebensrisiko?

Im Herbst wird es langsam windig und kühler. Aber auch die Natur hält ein paar Spektakel bereit. Schöne Farbenspiele im Wald locken zu Spaziergängen. Der Herbst bringt vermehrt Starkregen und Stürme mit sich. Im vorliegenden Beitrag hatte sich das Landgericht Frankenthal mit den Folgen eines Astabbruchs an einem Japanischen Schnurbaum in Ludwigshafen zu beschäftigen. Dabei stellte sich die Frage, ob ein Astabbruch zum allgemeinen Lebensrisiko gehört. Wie entschied das Gericht? All das erfahren Sie hier!

Wurde eine Verkehrssicherungspflicht im Herbst verletzt?

Zunächst wurde die Stadt Ludwigshafen  auf Zahlung von Schadensersatz verklagt. Diese Klage wies das Landgericht jedoch zurück. Nach Ansicht der Richter lasse sich nicht feststellen, dass die Stadt ihre sog. Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf den Japanischen Stadtbaum verletzt hat. Weiterhin machten die Richter klar, dass jeder Baum an einer Straße oder an einem öffentlichen Parkplatz eine mögliche Gefahr darstellen kann.

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Es können auch völlig gesunde Bäume durch starke Windböen oder Regeneinflüsse entwurzelt werden. Zudem können auch Teile von Ästen abbrechen und auf den Erdboden fallen. Auch Auch sei die Erkrankung oder Vermorschung eines Baums von außen nicht immer erkennbar. Es folge daraus aber nicht, dass alle Bäume in der Nähe von Straßen und öffentlichen Plätzen entfernt werden oder besonders gründlich untersucht werden müssten. Insgesamt sei es unmöglich den Verkehr völlig risikolos zu gestalten. Es müssen gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Verhalten oder Handeln entstehen, unvermeidlich hingenommen werden.

Von der Rechtsprechung wird lediglich verlangt, dass die Bäume, die sich im Verkehrsraum befinden, jährlich beobachtet werden sollen. Dabei soll ein besonderes Augenmerk auf trockenes Laub, Beschädigungen, dürre Äste oder Frontrisse gelegt werden. Bei besonders alten Bäumen oder bestimmten Anzeichen für Gefahren sei jedoch mit erhöhter Gründlichkeit vorzugehen.

Stadt verletzt keine Verkehrssicherungspflicht

Im vorliegenden Fall war die Stadt ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. Bei der Beweisaufnahme habe sich ergeben, dass eine bei der Stadt beschäftige Baumkontrolleurin wenige Wochen, vor dem fraglichen Astabbruch am Japanischen Schnurbaum, inspiziert hat.

Die Kontrolleurin ließ das festgestellte Totholz durch eine Baumpflege kurze Zeit später entfernen. Die Richter sahen weitere Maßnahmen nicht als notwendig an, zumal der Baum im Baumkataster der Stadt Ludwigshafen in der “Vitalitätsstufe 1”, der höchsten Gesundheitsstufe, geführt wurde.

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Verkehrssicherungspflichten

Quelle:

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 10.03.2022 – 3 O 307/21

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