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Rechtsnews 28.03.2024 Alex

Müssen Bäume regelmäßig von den Gemeinden kontrolliert werden?

Das Aprilwetter steht vor der Tür. Dadurch gibt es sonnige und warme Tage aber auch stürmische und regnerische. Durch den ein oder anderen Sturm kann es auch zu gefährlichen Situationen kommen, da Bäume einstürzen könnten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hatte zu entscheiden, ob Gemeinden die Bäume regelmäßig kontrollieren müssen. Wie entschied das Gericht und wie begründet es seine Entscheidung?

Regelmäßige Kontrolle der Gemeinde von Bäumen?

Die Stadt Frankfurt am Main orientiert ihre Dienstanweisung für die Baumkontrolle an der sogenannten FLL-Richtlinie und überprüft grundsätzlich ältere, geschädigte Bäume im öffentlichen Straßenbereich nur einmal jährlich. In speziellen Fällen können jedoch kürzere Intervalle und spezielle Untersuchungen erforderlich sein.

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entschied in einer veröffentlichten Entscheidung, dass die Stadt trotz offensichtlicher Vitalitätsbeeinträchtigungen einer Robinie auf dem Bürgersteig keine gesonderte Untersuchung der Baumkrone durchgeführt hatte und daher der Klägerin Schadensersatz schuldet.

Die Klägerin hatte im August 2019 ihren Fiat 500 in einem Wohngebiet in Frankfurt am Main geparkt. Nachts brach ein großer Ast von einer Robinie auf dem Bürgersteig ab und beschädigte das Fahrzeug schwer. Die beklagte Stadt Frankfurt am Main hatte den Baum zuletzt im August 2018 überprüft.

Anspruch auf Schadensersatz bei umgefallenen Baum der Gemeinde?

Das Landgericht hatte der Schadensersatzklage in Höhe von gut 6.500 € stattgegeben. Die Berufung der Stadt vor dem OLG war erfolglos. Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verlangen könne.

Grundsätzlich erfüllt eine Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht, indem sie Straßenbäume regelmäßig auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frostrisse überprüft und eine gründliche Untersuchung dort durchführt, wo besondere Umstände wie das Alter des Baumes, sein Zustand, seine Position oder sein statischer Aufbau dies erforderlich machen. Ob eine zweimalige jährliche Kontrolle in belaubtem und unbelaubtem Zustand oder eine einmalige jährliche Kontrolle ausreicht, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Das OLG hält es nicht für pflichtwidrig, dass die Stadt Frankfurt am Main die Bäume im öffentlichen Straßenraum nicht generell halbjährlich einer Sichtkontrolle unterzieht, sondern sich dabei auf die FLL-Richtlinie stützt.

Welche Bedeutung hat die FLL-Richtlinie?

Gemäß der FLL-Richtlinie ist es grundsätzlich ausreichend, bei einem älteren Baum mit erkennbaren Schäden und in einer Umgebung mit erhöhten Sicherheitsanforderungen eine jährliche Kontrolle festzulegen, sofern die Schäden voraussichtlich innerhalb eines Jahres keine Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben. In begründeten Fällen sind jedoch kürzere Intervalle und spezielle Untersuchungen vorgesehen.

Diese Besonderheiten lagen hier vor. Der Sachverständige stellte fest, dass das äußere Erscheinungsbild der Baumkrone nicht dem einer gesunden und vitalen Robinie entsprach. Die Stadt hätte daher in kürzeren Abständen und unter Verwendung spezieller Techniken den Kronenbereich des Baumes kontrollieren müssen.

Für was ist die Gemeinde alles verantwortlich?

Die Gemeinde ist verantwortlich für die regelmäßige Überwachung des Baumbestandes in ihrem Zuständigkeitsbereich. Dies wird gewährleistet, indem externe Fachleute beauftragt werden, die Bäume im öffentlichen Bereich außerhalb von Wäldern zu begutachten. Die Bäume entlang der Verkehrswege werden jährlich gemäß den Richtlinien der FLL-Baumkontrolle (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.) von einem zertifizierten Unternehmen überprüft und bei Bedarf bearbeitet.

Zusätzlich ist die Gemeinde verpflichtet, private Baumbesitzer zu informieren, wenn festgestellt wird, dass von ihren Bäumen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Jeder Grundstücksbesitzer ist für den sicheren Zustand seines Baumbestandes verantwortlich und muss Schäden durch Bäume und Gehölze an Personen und Sachen verhindern.

Wenn von einem Baum oder Gehölz eine Gefahr für einen privaten Bereich, wie z.B. das Nachbargrundstück, ausgeht, liegt dies grundsätzlich nicht im Zuständigkeitsbereich der Gemeindeverwaltung. In solchen Fällen müssen sich die Betroffenen auf privatrechtlichem Wege mit ihren Nachbarn in Verbindung setzen.

Aufgrund der aktuellen klimatischen Veränderungen und der zunehmenden Trockenperioden ist es besonders wichtig, Baumbestände verstärkt auf ihre Verkehrssicherheit, insbesondere hinsichtlich Totholz, zu überprüfen.

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