Wetten werden immer beliebter. Daher gibt es auch immer mehr Wettbüros. Egal, ob Tipico oder Bwin, die Menschen finden immer mehr Gefallen an Sportwetten oder Online-Casinos. Im vorliegenden Beitrag beschäftigen wir uns mit der Frage, ob Gemeinden eine Wettbürosteuer erheben dürfen. Dies hatte das Bundesverwaltungsgericht in drei Verfahren entschieden. Wie entschied das Gericht und wie begründet es seine Entscheidungen? All das erfahren Sie hier!
Klagen von Unternehmen
In den Fällen hatten jeweils Unternehmen geklagt, die auf dem Gebiet der Stadt Dortmund Wettbüros betrieben. Dort vermittelten die Klägerinnen in Wettbüros Renn und Pferdewettrennen. Seit dem Jahr 2014 erhebt die beklagte Stadt Dortmund eine kommunale Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer.
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Dürfen Gemeinden eine Wettbürosteuer erheben? erhalten
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Dabei wird der Aufwand für die Teilnahme an Pferde- und Sportwetten in Wettbüros besteuert, bei denen es sich nach der Steuersatzung um Einrichtungen handelt, die wie im Fall der Klägerinnen neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse an Monitoren ermöglichen. Dabei soll die vom Betreiber des Wettbüros geschuldete Steuer auf die Wettkunden abgewälzt werden.
Waren die Klagen gegen die Steuer erfolgreich?
Im Jahr 2017 hatte das Bundesverwaltungsgericht zur Wettbürosteuersatzung der Stadt Dortmund entschieden, dass eine Wettbürosteuer jedenfalls nicht nach der Fläche des Wettbüros bemessen werden darf. Die Stadt änderte daraufhin ihre Satzung und legte nunmehr den Brutto-Wetteinsatz als Steuermaßstab fest. Daher beträgt der Steuersatz nun 3%.
Die Klagen gegen die auf dieser Grundlage ergangenen Steuerbescheide wiesen die Vorinstanzen ab. Das Oberverwaltungsgericht Münster ließ jedoch jeweils die Revision zur Klärung der Frage zu, ob die Erhebung einer Wettbürosteuer nach der Satzungsänderung, wegen Gleichartigkeit zu bundesrechtlich geregelten Steuern im Rennwett- und Lotteriegesetz gesperrt ist. Diese betragen jeweils 5% des Wetteinsatzes.
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Die Revisionsverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Zulässigkeit einer kommunalen Übernachtungssteuer zunächst ausgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht ist durch die Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2022 (1 BvR 2868/15 u.a.) nunmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer nicht zulässig ist, weil sie den bundesrechtlich im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwetten- und Sportwettensteuer) gleichartig ist. Es handelt sich bei diesen Steuern um spezielle Bundessteuern, die die Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer für denselben Gegenstand ausschließen.
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Quelle:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.09.2022 – 9 C 2.22, 9 C 3.22 und 9 C 4.32
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