Rechtsnews 13.03.2021 Manuela Frank

Wettbewerbsverstoß bei Werbung für Klingeltöne

Immer häufiger nutzen Unternehmen die Unerfahrenheit Jugendlicher und Kinder aus, um ihren Umsatz zu steigern. Besondere Beliebtheit erfahren dabei die Angebote in Jugendzeitschriften zum Download diverser Klingeltöne. Häufig werden in diesen Offerten lediglich Angaben zu den Downloadkosten pro Minute gemacht und nicht darauf hingewiesen, wie lange ein solches Herunterladen dauert und auf welche Summe sich die Kosten im Gesamten belaufen. Diese fehlenden Angaben kritisierte auch der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände und erhob Klage gegen ein werbendes Unternehmen. Der Bundesgerichtshof musste sich mit diesem Fall auseinandersetzen.

Klage wegen unlauteren Wettbewerbs

Konkret klagte die Zentrale den Wettbewerbsverstoß an, den ein Unternehmen begangen haben sollte, indem es in einem Jugendmagazin für den Download von Handy-Klingeltönen warb und nur Angaben dazu machte, dass das Downloaden „über eine kostenpflichtige 0190-Service-Telefonnummer 1,86 € pro Minute kostet“. Ohne die Hinweise über die durchschnittliche Dauer und die Gesamtkosten würde „die Unerfahrenheit der Jugendlichen in unlauterer Weise ausgenutzt“.

BGH stimmt Vorinstanzen zu: Werbung ist wettbewerbswidrig

Der Bundesgerichtshof hielt die Werbung für wettbewerbswidrig, weil durch diese „die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen“ (§ 4 Nr. 2 UWG) ausgenutzt werden kann. Die Prämisse für die Schützwürdgikeit sei die gezielte Ansprache der Jugendlichen, die hier dadurch gegeben ist, dass sich der Anteil der Leser zu über 50 % aus Jugendlichen und Kindern zusammensetzt. Dennoch weist der BGH darauf hin, dass nicht zwingend jede vorsätzliche Beeinflussung von Jugendlichen eine unlautere Werbung darstellt. Dies ist eben nur dann der Fall, wenn die geschäftliche Unerfahrenheit ausgenutzt werde. Aus diesem Grund sei es wichtig, dass die Minderjährigen darüber aufgeklärt werden, welche Kosten ihnen durch das Herunterladen entstehen. Eine derartige Aufklärung wurde im zugrundeliegenden Fall nicht betrieben, weshalb die Werbung als wettbewerbswidrig anzusehen ist.

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Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2006, Az.: I ZR 125/03

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