Schlüssiges Handeln
Unter schlüssigem oder konkludentem Handeln versteht man die nicht ausdrücklich in mündlicher oder schriftlicher Form erbrachte Willenserklärung einer Person im Rechtsverkehr, die eigentlich zum Abschluss eines Vertrages benötigt wird. Stattdessen kann der Vertrag auch durch eine stillschweigende Übereinstimmung und schlüssiges Handeln, wie etwa das Heben der Hand bei einer Versteigerung, abgeschlossen werden.
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Quellen:
http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/konkludentes-handeln/konkludentes-handeln.htm
http://lexikon.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&pp=3&art=6&lexi=&find=Schl%FCssiges_Handeln