Die Testamentsvollstreckung ist eine Möglichkeit, die Erbfolge und die Verteilung des Nachlasses nach dem Tod des Erblassers zu regeln. Dabei wird eine Person oder eine Institution vom Erblasser in seinem Testament oder in einem Erbvertrag als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den letzten Willen des Erblassers zu erfüllen und die Erben zu vertreten.
Was sind die Vorteile der Testamentsvollstreckung?
Je nachdem, welche Ziele der Erblasser verfolgt, kann die Testamentsvollstreckung verschiedene Vorteile haben. Zum Beispiel kann die Willensvollstreckung die Erben…
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Was ist die Testamentsvollstreckung? erhalten
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- vor Streitigkeiten und Auseinandersetzungen schützen, indem der Testamentsvollstrecker als neutraler Vermittler auftritt
- vor Haftungsrisiken schützen, indem der Testamentsvollstrecker die Schulden des Erblassers begleicht und die Verwaltung des Nachlasses übernimmt
- vor unerwünschten Zugriffen auf den Nachlass zu schützen, indem der Testamentsvollstrecker die Verfügungen des Erblassers überwacht und durchsetzt
- vor steuerlichen Nachteilen zu bewahren, indem der Willensvollstrecker die optimale Gestaltung des Nachlasses berücksichtigt
- von überflüssigen Aufgaben entlasten, indem der Willensvollstrecker die Abwicklung des Nachlasses organisiert und durchführt.
Wie wird die Willensvollstreckung angeordnet?
Die Testamentsvollstreckung wird vom Erblasser in seinem Testament oder in einem Erbvertrag angeordnet. Dabei kann der Erblasser den Umfang und die Dauer der Testamentsvollstreckung bestimmen. Er kann auch festlegen, welche Befugnisse und Pflichten der Testamentsvollstrecker hat. Der Erblasser kann einen oder mehrere Willensvollstrecker ernennen oder Auswahlkriterien festlegen. Der Erblasser kann auch einen Ersatztestamentsvollstrecker für den Fall bestimmen, dass der ursprünglich ernannte Testamentsvollstrecker ausfällt oder die Ernennung ablehnt.
Was sind Beispiele für Testamentsvollstreckung?
Eine Testamentsvollstreckung kann in verschiedenen Situationen sinnvoll sein. Hier drei Beispiele:
- Der Erblasser hat mehrere Kinder und möchte sicherstellen, dass sein Vermögen gerecht verteilt wird. Er setzt einen Willensvollstrecker ein, der das Vermögen ermittelt, bewertet und verteilt. Dabei hat der Testamentsvollstrecker die §§ 2205 ff. BGB zu beachten.
- Der Erblasser hat einen minderjährigen oder behinderten Enkel und möchte ihm einen Teil seines Vermögens hinterlassen. Er setzt einen Testamentsvollstrecker ein, der das Vermächtnis verwaltet und dem Enkel zukommen lässt. Der Testamentsvollstrecker hat dabei die Vorschriften der §§ 2215 ff. BGB zu beachten.
- Der Erblasser hat eine gemeinnützige Organisation als Alleinerben eingesetzt und möchte, dass sein Vermögen für einen bestimmten Zweck verwendet wird. Er setzt einen Testamentsvollstrecker ein, der die Organisation überwacht und kontrolliert. Der Testamentsvollstrecker hat die §§ 2220 ff. BGB zu beachten.
Welche Links gibt es zu den relevanten Gesetzen?
Hier einige Links zu den einschlägigen Gesetzen
- § 2197 BGB: Anordnung der Testamentsvollstreckung
- § 2203 BGB: Umfang der Verwaltungsbefugnis
- § 2218 BGB: Dauer der Verwaltungsbefugnis
- § 2229 BGB: Auswahl des Testamentsvollstreckers
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Was ist die Testamentsvollstreckung?
Ein Testamentsvollstrecker sorgt für die Erfüllung des Willens eines Erblassers im Erbfall. Seine Ernennung ist besonders in Streitfällen (unter Erben) sinnvoll und dann, wenn die Erbengemeinschaft den Nachlass beispielsweise aufgrund ihres Alters nicht ordnungsgemäß verwalten können. Die Vollstreckung schützt den Erblasser in vielen Fällen sogar vor Gläubigern.
Wer kann Testamentsvollstrecker werden?
Dieses Amt kann von jeder geschäftsfähigen Person übernommen werden. Während ein geringer Nachlass von Freunden oder Verwandten des Erblassers verwaltet werden kann, ist bei schwierigeren Fällen wie Auslandsvermögen oder Unternehmensanteilen professionelle Hilfe erforderlich. Für mehr Sicherheit kann zusätzlich eine zweite Person als Testamentsvollstrecker bestimmt werden.
Aufgaben
Hält der Erblasser die Aufgaben des Vollstreckers nicht in einem Testament oder Erbvertrag fest, gelten die Bestimmungen der §§ 2203 ff. BGB. Seine Grundaufgabe ist die ordnungsgemäße Umsetzung des letzten Willens des Erblassers. Also z.B. die Auszahlung an Erben und Miterben, ggf. auch einen Pflichtteil. Demnach hat der Vollstrecker den Nachlass zunächst an sich zu nehmen und zu verwalten. Dazu gehört ggf. auch eine Lebensversicherung. Er begleicht mit dem Geld aus dem Erbe zunächst die Nachlassverbindlichkeiten, verteilt die Vermögensgegenstände und gibt eine Erklärung zur Erbschaftssteuer und anderen (vom Erblasser) nicht erklärten Steuern ab.
Pflichten vom Testamentsvollstrecker
Sobald der Vollstrecker sein Amt angetreten hat, muss er ein Nachlassverzeichnis erstellen. Darin sind Angaben zu den Nachlassverbindlichkeiten und den Nachlassgegenständen zu finden. Er ist den Erben grundsätzlich rechenschafts- und auskunftspflichtig.
Rechte des Testamentsvollstreckers
Neben seinem Recht auf Inbesitznahme und Verwaltung des Nachlasses, hat der Vollstrecker einen Anspruch auf Vergütung. Er kann gegebenenfalls Schenkungen durchführen (z.B. von Nachlassgegenständen). Er darf jedoch weder eine Erbschaft ausschlagen, noch ein Testament anfechten. Diese beiden Rechte sind nur den Erben vorbehalten.
Rechte der Erben
Es besteht ein Auskunftsrecht gegenüber dem Vollstrecker. Die Erben können die Aushändigung von Nachlassgegenständen verlangen, solange der Testamentsvollstrecker diese nicht mehr für die Nachlassverwaltung benötigt. Sie können nach § 2218 im Falle einer Dauertestamentsvollstreckung jährlich Rechnungslegung einfordern.
Zwei Arten der Testamentsvollstreckung
Im Falle der „Abwicklungstestamentsvollstreckung“ (nach § 2302 BGB) befolgt der Vollstrecker nur die Anweisungen des Erblassers und sorgt für eine gerechte und gesicherte Verteilung des Nachlasses. Die Erben haben hierbei keine Verfügungsbefugnis über den Nachlass.
Um minderjährige, kranke oder anderweitig schutzbedürftige Erben zu schützen, kann eine „Verwaltungstestamentsvollstreckung“ (nach § 2209 BGB) beantragt werden. Hierbei verlieren die Erben zeitweise ihre Verfügungsbefugnis.
Testamentsvollstreckerzeugnis
Ein Nachlassgericht stellt dem Vollstrecker auf Antrag ein sogenanntes „Testamentsvollstreckerzeugnis“ (§ 2368 BGB) aus, welches ihm z.B. gegenüber Banken und Ämtern als Legitimierung dient.
Vergütung
Ob und in welche Höhe ein Testamentsvollstrecker vergütet wird, kann in einem Testament festgehalten werden. Ist dies nicht festgeschrieben, sieht der Gesetzgeber eine „angemessene Vergütung“ in Absprache mit den Erben vor. Eine Vergütung wird erst nach Beendigung der Vollstreckung, sowie bei Dauertestamentsvollstreckungen in zeitlichen Abständen ausgezahlt. Als Nachlassverbindlichkeit ist sie aus dem Nachlass zu entrichten.
Vollstrecker haften bei Pflichtverletzungen durch eigenes Verschulden gegenüber den Erben (§ 2219 Abs. 1 BGB), außer diese sind damit einverstanden. Das Einverständnis des Erblassers ist dabei nicht notwendig (§ 2220 BGB). Das geltende Verjährungsrecht bestimmt, wie lange die Erben einen Anspruch auf Schadenersatz besitzen.
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