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Ratgeber 02.11.2023 Christian Schebitz

Was ist die gesetzliche Erbfolge und wie funktioniert sie?

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wer Erbe wird, wenn der Erblasser kein Testament oder keinen Erbvertrag hinterlassen hat. Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und nach der Reihenfolge der Erben. Die Ordnung der Erben ist in § 1924 BGB geregelt und sieht folgende Erbfolge vor:

  • Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel etc.
  • Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten, Neffen etc.
  • Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Onkel, Tanten, Cousins usw.
  • Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Nachkommen.
  • Erben fünfter Ordnung sind die Ururgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
  • usw.

Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt auch den Güterstand des Ehegatten oder Lebenspartners des Erblassers. Lebte der Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhält der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel des Nachlasses, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern die Hälfte des Nachlasses und neben entfernteren Verwandten oder wenn keine Verwandten vorhanden sind, den gesamten Nachlass. Lebte der Erblasser im Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft, erhält der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner immer ein Viertel des Nachlasses.

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Was ist die gesetzliche Erbfolge und wie funktioniert sie? erhalten

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Wie berechnet sich die gesetzliche Erbquote?

Die gesetzliche Erbquote ist der Anteil am Nachlass, den ein gesetzlicher Erbe erhält. Die gesetzliche Erbquote hängt von der Anzahl und der Reihenfolge der gesetzlichen Erben ab. Die gesetzliche Erbquote wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:

  • Innerhalb einer Ordnung erben alle Verwandten zu gleichen Teilen.
  • Eine Ordnung schließt die folgenden Ordnungen aus
  • Sind in einer Ordnung keine Verwandten vorhanden, rückt die nächste Ordnung nach.
  • Ist ein Verwandter vorverstorben oder hat er die Erbschaft ausgeschlagen, so treten seine Abkömmlinge an seine Stelle (sog. Repräsentation).
  • Ist ein Verwandter mit dem Erblasser identisch (z.B. bei Adoption), erbt er nicht.

Beispiele für die Berechnung des gesetzlichen Erbteils:

Beispiel 1: Der Erblasser hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder. Die Ehefrau erbt gemäß § 1931 Abs. 1 BGB ein Viertel des Nachlasses. Die beiden Kinder erben gemäß § 1924 Abs. 1 BGB jeweils ein Viertel des Nachlasses. Die gesetzlichen Erbquoten sind somit

  • Ehefrau: 1/4
  • Kind 1: 1/4
  • Kind 2: 1/4

Beispiel 2: Der Erblasser hinterlässt einen Bruder und eine Nichte (Tochter des vorverstorbenen Bruders). Der Bruder erbt gemäß § 1925 Abs. 1 BGB die Hälfte des Nachlasses. Die Nichte erbt gemäß § 1925 Abs. 3 BGB als Vertreterin ihres Vaters die andere Hälfte des Nachlasses. Die gesetzlichen Erbquoten sind somit

  • Bruder: 1/2
  • Nichte: 1/2

Beispiel 3: Der Erblasser hinterlässt einen Onkel und eine Cousine (Tochter des vorverstorbenen Onkels). Der Onkel erbt gemäß § 1926 Abs. 1 BGB ein Viertel des Nachlasses. Die Cousine erbt gemäß § 1926 Abs. 3 BGB als Vertreterin ihres Vaters drei Viertel des Nachlasses. Die gesetzlichen Erbquoten sind somit

  • Onkel: 1/4
  • Cousine: 3/4

Was ist bei der gesetzlichen Erbfolge zu beachten?

Die gesetzliche Erbfolge hat einige Vor- und Nachteile, die bei der Nachlassplanung berücksichtigt werden sollten. Zu den Vorteilen gehört, dass die gesetzliche Erbfolge eine einfache und klare Regelung ist, die ohne großen Aufwand eintritt. Zu den Nachteilen gehört, dass die gesetzliche Erbfolge nicht immer den individuellen Wünschen und Bedürfnissen des Erblassers und der Erben entspricht.

So kann es beispielsweise zu Konflikten zwischen den Erben kommen, wenn diese unterschiedliche Interessen am Nachlass haben oder sich nicht gut verstehen. Außerdem kann die gesetzliche Erbfolge zu steuerlichen Nachteilen führen, wenn die Erben hohe Erbschaftssteuern zahlen müssen oder Pflichtteilsansprüche geltend machen können.

Um die gesetzliche Erbfolge zu umgehen oder zu ändern, kann der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag errichten, in dem er seine Erben selbst bestimmt oder bestimmte Vermächtnisse oder Auflagen anordnet. Ein Testament oder ein Erbvertrag muss jedoch bestimmten Formvorschriften entsprechen, um wirksam zu sein. Darüber hinaus kann der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen oder andere Verfügungen vornehmen, um seinen Nachlass zu verringern oder zu gestalten.

Wenn Sie gesetzlicher Erbe sind oder sein könnten, sollten Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten informieren. Zum Beispiel sollte man wissen, ob man die Erbschaft annehmen oder ausschlagen kann, ob man einen Erbschein beantragen muss, ob man eine Erbengemeinschaft bilden muss, ob man einen Pflichtteil geltend machen kann oder ob man Haftungsrisiken eingeht.

Wo finde ich weitere Informationen zur gesetzlichen Erbfolge?

Weitere Informationen zum Thema gesetzliche Erbfolge findet man auf folgenden Webseiten:

  • https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/1924.html
  • https://www.rechtsanwalt.com/rechtsgebiete/erbrecht/gesetzliche-erbfolge/
  • https://www.finanztip.de/gesetzliche-erbfolge/

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Nach dem deutschen Erbrecht kann ein Erblasser auf Basis der Testierfreiheit die Verteilung seines Erbes an die Erben selbst festlegen. Macht er nicht von dieser Möglichkeit Gebrauch, tritt die gesetzliche Erbfolge nach Buch 5 Abschnitt 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Kraft. Dort ist unter anderem festgelegt, dass im Erbfall das gesamte Vermögen des Erblassers auf seine Erben übergeht, ggf. die Ehefrau, der Ehemann bzw. der Ehegatte (§ 1931 BGB, “Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten“), sofern er noch lebt.

Grundsätzlich sind nur lebende Personen erbberechtigt, Verstorbene können nicht erben. Das Gesetz unterscheidet in der Erbfolge des Erblassers zwischen Erben der ersten, zweiten und dritten Ordnung. Zur ersten Ordnung gehören Verwandte wie Ehegatten, Kinder, Enkel und Urenkel. Verwandte der zweiten Ordnung sind Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen. Zur dritten Ordnung werden Großeltern, Tanten und Onkel sowie Cousins und Cousinen gezählt. Am besten erstellt man sich eine Übersicht der Abkömmlinge (also der potentiellen Erben) in Form einer Baumstruktur der Überlebenden, um die Übersicht zu behalten. Dort vermerkt man den Erbanteil für jeden Erben. Später kann auf dieser Basis  ein Rechtsanwalt für Erbrecht oder ein Notar helfen.

Ein Verwandter kann vom Erblasser nur etwas erben, wenn keine Erben einer höheren Ordnung (wie z.B. Ehegatten) vorhanden sind. Es sei denn er ist vom Erblasser im Testament ausdrücklich erwähnt. Das Erbrecht sieht vor, dass eine ältere Generation der Verwandten immer Vorrang vor einer jüngeren erbt, wenn sich beide Erben in derselben Erbfolge befinden.

So erben etwa die Enkel des Verstorbenen nichts, wenn dessen Kinder noch leben. Dabei ist unerheblich, ob die Kinder ehelich oder unehelich sind, Stiefkinder oder Pflegekinder werden hingegen nicht berücksichtigt. Adoptierte Kinder verfügen über dieselben Rechte wie leibliche Abkömmlinge. Fand die Adoption erst nach der Volljährigkeit statt, bleiben zusätzlich noch Erbansprüche aus der leiblichen Familie bestehen. Der Ehepartner (Ehegatte oder Ehegattin) des Erblassers ist ebenfalls erbberechtigt, unabhängig vom Güterstand. Sowohl in Zugewinngemeinschaft, als auch bei Gütertrennung ist man erbberechtigt. Geschiedene oder unverheiratete Partner erhalten jedoch keinen Erbteil.

Testament und Erbvertrag

Die gesetzliche Erbfolge ist nicht verpflichtend. Der Erblasser kann davon abweichend  eine Verfügung erstellen, entweder ein Testament (§ 2247 BGB,
Eigenhändiges Testament
) oder einen Erbvertrag (§ 1941 BGB,
Erbvertrag
). Darin legt er fest, wer erben soll und wer nicht. Bei einem Testament werden die Erben benannt, während ein Erbvertrag direkt mit einem bestimmten Erben geschlossen wird. Da es sich dabei um einen bindenden Vertrag handelt, muss dieser notariell beurkundet werden.

Nehmen sie dir o.g. Übersicht mit zum Notar, so dass er Ihnen schneller und besser helfen kann. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, einer Person durch ein Vermächtnis einen Vermögensteil zuzusprechen. Es sollte jedoch beachtet werden, dass die Pflichtteilsansprüche der Verwandtschaft trotz eines Testament oder Erbvertrags erhalten bleiben. Der Pflichtteil beträgt dabei die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss, gem. Erbrecht, in jedem Fall ausgezahlt werden (§ 2303 BGB, Pflichtteilsberechtigte) Höhe des Pflichtteils. Dieser kann auch vorweggenommen ausbezahlt werden, also zu Lebzeiten des Erblassers.

Schenkungen

Eine Möglichkeit, die gesetzliche Erbfolge zumindest teilweise zu umgehen, bieten Schenkungen. So kann der Erblasser sein Vermögen bereits zu Lebzeiten den gewünschten Personen zukommen lassen. Wird dabei ein Schenkungsvertrag geschlossen, kann die Schenkung auch an Bedingungen wie etwa ein Nießbrauchsrecht geknüpft werden. Dabei sollte beachtet werden, dass die anderen Erbberechtigten einen Anspruch auf einen Ausgleich geltend machen können. Davon ausgenommen sind freiwillig geleistete Unterhaltszahlungen oder Zuschüsse im Rahmen der Berufsausbildung, wenn diese ein gewisses Maß nicht übersteigen.

Ausstattungen wie etwa eine Aussteuer für die Hochzeit müssen nicht ausgeglichen werden, wenn der Erblasser nicht zu Lebzeiten etwas anderes angeordnet hat. Auch eine Anstandsschenkung wie ein Hochzeitsgeschenk oder eine sozialübliche Zuwendung wie ein Trinkgeld liegen im Bereich des Möglichen. Es sollte jedoch beachtet werden, dass die Angehörigen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen können. Dabei wird die Schenkung auf die gesamte Erbmasse angerechnet, sodass sich auch der Pflichtteil entsprechend erhöht. Das ist nicht der Fall, wenn die Zuwendung mehr als 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers stattfand. Achtung: Bedenken Sie dass dabei auch Schenkungssteuer anfallen kann! Sie haben weitere Fragen zu einer Schenkung? Lassen Sie sich von einem kundigen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe beraten.

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