Wie lautet die gesetzliche Erbfolge?
Nach dem deutschen Erbrecht kann ein Erblasser auf Basis der Testierfreiheit die Verteilung seines Erbes an die Erben selbst festlegen. Macht er nicht von dieser Möglichkeit Gebrauch, tritt die gesetzliche Erbfolge nach Buch 5 Abschnitt 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Kraft. Dort ist unter anderem festgelegt, dass im Erbfall das gesamte Vermögen des Erblassers auf seine Erben übergeht, ggf. die Ehefrau, der Ehemann bzw. der Ehegatte (§ 1931 BGB, “Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten“), sofern er noch lebt. Grundsätzlich sind nur lebende Personen erbberechtigt, Verstorbene können nicht erben. Das Gesetz unterscheidet in der Erbfolge des Erblassers zwischen Erben der ersten, zweiten und dritten Ordnung. Zur ersten Ordnung gehören Verwandte wie Ehegatten, Kinder, Enkel und Urenkel. Verwandte der zweiten Ordnung sind Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen. Zur dritten Ordnung werden Großeltern, Tanten und Onkel sowie Cousins und Cousinen gezählt. Am besten erstellt man sich eine Übersicht der Abkömmlinge (also der potentiellen Erben) in Form einer Baumstruktur der Überlebenden, um die Übersicht zu behalten. Dort vermerkt man den Erbanteil für jeden Erben. Später kann auf dieser Basis ein Rechtsanwalt für Erbrecht oder ein Notar helfen.
Ein Verwandter kann vom Erblasser nur etwas erben, wenn keine Erben einer höheren Ordnung (wie z.B. Ehegatten) vorhanden sind. Es sei denn er ist vom Erblasser im Testament ausdrücklich erwähnt. Das Erbrecht sieht vor, dass eine ältere Generation der Verwandten immer Vorrang vor einer jüngeren erbt, wenn sich beide Erben in derselben Erbfolge befinden. So erben etwa die Enkel des Verstorbenen nichts, wenn dessen Kinder noch leben. Dabei ist unerheblich, ob die Kinder ehelich oder unehelich sind, Stiefkinder oder Pflegekinder werden hingegen nicht berücksichtigt. Adoptierte Kinder verfügen über dieselben Rechte wie leibliche Abkömmlinge. Fand die Adoption erst nach der Volljährigkeit statt, bleiben zusätzlich noch Erbansprüche aus der leiblichen Familie bestehen. Der Ehepartner (Ehegatte oder Ehegattin) des Erblassers ist ebenfalls erbberechtigt, unabhängig vom Güterstand. Sowohl in Zugewinngemeinschaft, als auch bei Gütertrennung ist man erbberechtigt. Geschiedene oder unverheiratete Partner erhalten jedoch keinen Erbteil.
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Testament und Erbvertrag
Die gesetzliche Erbfolge ist nicht verpflichtend. Der Erblasser kann davon abweichend eine Verfügung erstellen, entweder ein Testament (§ 2247 BGB,
Eigenhändiges Testament) oder einen Erbvertrag (§ 1941 BGB,
Erbvertrag). Darin legt er fest, wer erben soll und wer nicht. Bei einem Testament werden die Erben benannt, während ein Erbvertrag direkt mit einem bestimmten Erben geschlossen wird. Da es sich dabei um einen bindenden Vertrag handelt, muss dieser notariell beurkundet werden. Nehmen sie dir o.g. Übersicht mit zum Notar, so dass er Ihnen schneller und besser helfen kann. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, einer Person durch ein Vermächtnis einen Vermögensteil zuzusprechen. Es sollte jedoch beachtet werden, dass die Pflichtteilsansprüche der Verwandtschaft trotz eines Testament oder Erbvertrags erhalten bleiben. Der Pflichtteil beträgt dabei die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss, gem. Erbrecht, in jedem Fall ausgezahlt werden (§ 2303 BGB, Pflichtteilsberechtigte) Höhe des Pflichtteils. Dieser kann auch vorweggenommen ausbezahlt werden, also zu Lebzeiten des Erblassers.
Schenkungen
Eine Möglichkeit, die gesetzliche Erbfolge zumindest teilweise zu umgehen, bieten Schenkungen. So kann der Erblasser sein Vermögen bereits zu Lebzeiten den gewünschten Personen zukommen lassen. Wird dabei ein Schenkungsvertrag geschlossen, kann die Schenkung auch an Bedingungen wie etwa ein Nießbrauchsrecht geknüpft werden. Dabei sollte beachtet werden, dass die anderen Erbberechtigten einen Anspruch auf einen Ausgleich geltend machen können. Davon ausgenommen sind freiwillig geleistete Unterhaltszahlungen oder Zuschüsse im Rahmen der Berufsausbildung, wenn diese ein gewisses Maß nicht übersteigen. Ausstattungen wie etwa eine Aussteuer für die Hochzeit müssen nicht ausgeglichen werden, wenn der Erblasser nicht zu Lebzeiten etwas anderes angeordnet hat. Auch eine Anstandsschenkung wie ein Hochzeitsgeschenk oder eine sozialübliche Zuwendung wie ein Trinkgeld liegen im Bereich des Möglichen. Es sollte jedoch beachtet werden, dass die Angehörigen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen können. Dabei wird die Schenkung auf die gesamte Erbmasse angerechnet, sodass sich auch der Pflichtteil entsprechend erhöht. Das ist nicht der Fall, wenn die Zuwendung mehr als 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers stattfand. Achtung: Bedenken Sie dass dabei auch Schenkungssteuer anfallen kann! Sie haben weitere Fragen zu einer Schenkung? Lassen Sie sich von einem kundigen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe beraten.
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