Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Ratgeber 09.04.2024 Christian Schebitz

Was ist eine Zugewinngemeinschaft, wie wird sie berechnet?

Die Zugewinngemeinschaft ist die gesetzliche Form der Vermögensauseinandersetzung zwischen Ehegatten in Deutschland. Sie bedeutet, dass jeder Ehegatte das Vermögen, das er vor oder während der Ehe erworben hat, für sich behält. Im Falle einer Scheidung wird jedoch der Zugewinn, also die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen, zwischen den Ehegatten aufgeteilt.

Wie wird der Zugewinn berechnet?

Um den Zugewinn zu ermitteln, muss zunächst das Anfangsvermögen und das Endvermögen jedes Ehegatten festgestellt werden. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das jeder Ehegatte am Tag der Eheschließung hatte. Das Endvermögen ist das Vermögen, das jeder Ehegatte am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags hatte. Von beiden Werten werden die Schulden abgezogen. Der Zugewinn ist dann die Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen.

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Wie wird der Zugewinn verteilt?

Der Zugewinn wird grundsätzlich hälftig geteilt, d.h. jeder Ehegatte erhält die Hälfte des Gesamtzugewinns. Der Gesamtzuwachs ist die Summe der Zugewinne beider Ehegatten. Hat ein Ehegatte einen höheren Zugewinn erzielt als der andere, muss er dem anderen Ehegatten einen Ausgleichsbetrag zahlen, der der Hälfte der Differenz zwischen den beiden Zugewinnen entspricht.

Welche Beispiele gibt es für die Berechnung des Zugewinns?

Beispiel 1:

A und B haben am 01.01.2010 geheiratet. A hatte zu diesem Zeitpunkt ein Vermögen von 50.000 Euro, B von 20.000 Euro. Am 01.01.2020 wird ihnen der Scheidungsantrag zugestellt. A hat zu diesem Zeitpunkt ein Vermögen von 100.000 Euro und B von 80.000 Euro.

Das Anfangsvermögen von A beträgt 50.000 Euro, das Endvermögen 100.000 Euro. Der Zugewinn des A beträgt somit 50.000 Euro.

B hat ein Anfangsvermögen von 20.000 Euro und ein Endvermögen von 80.000 Euro. Der Zugewinn von B beträgt somit 60.000 Euro.

Der Gesamtzuwachs beträgt 110.000 Euro (50.000 + 60.000). Die Hälfte davon beträgt 55.000 Euro.

Da B einen höheren Zugewinn erzielt hat als A, muss B an A einen Ausgleichsbetrag von 5.000 Euro zahlen (die Hälfte der Differenz zwischen 60.000 und 50.000).

Beispiel 2:

C und D haben am 01.01.2010 geheiratet. C hatte zu diesem Zeitpunkt ein Vermögen von 100.000 Euro und D von 50.000 Euro. Am 01.01.2020 wird ihnen der Scheidungsantrag zugestellt. C hat zu diesem Zeitpunkt ein Vermögen von 150.000 Euro und D von 200.000 Euro.

Das Anfangsvermögen von C beträgt 100.000 Euro, das Endvermögen 150.000 Euro. Der Zugewinn des C beträgt somit 50.000 Euro.

D hat ein Anfangsvermögen von 50.000 Euro und ein Endvermögen von 200.000 Euro. Der Zugewinn von D beträgt somit 150.000 Euro.

Der Gesamtzuwachs beträgt 200.000 Euro (50.000 + 150.000). Die Hälfte davon beträgt 100.000 Euro.

Da D einen höheren Zugewinn als C erzielt hat, muss D an C einen Ausgleichsbetrag von 50.000 Euro zahlen (die Hälfte der Differenz zwischen 150.000 und 50.000).

Beispiel 3:

E und F haben am 01.01.2010 geheiratet.

E hatte zu diesem Zeitpunkt ein Vermögen von 200.000 Euro und F von 100.000 Euro. Am 01.01.2020 wird der Scheidungsantrag zugestellt. E hat zu diesem Zeitpunkt ein Vermögen von 300.000 Euro und F von 50.000 Euro.

Das Anfangsvermögen von E beträgt 200.000 Euro, das Endvermögen 300.000 Euro. Der Zugewinn des E beträgt somit 100.000 Euro.

F hat ein Anfangsvermögen von 100.000 Euro und ein Endvermögen von 50.000 Euro. Der Wertzuwachs von F beträgt somit -50.000 Euro.

Der Gesamtzuwachs beträgt 50.000 Euro (100.000 – 50.000). Die Hälfte davon beträgt 25.000 Euro.

Da E einen höheren Zugewinn erzielt hat als F, muss E an F einen Ausgleichsbetrag von 75.000 Euro zahlen (die Hälfte der Differenz zwischen 100.000 und -50.000).

Welche Tipps gibt es für den Umgang mit der Zugewinngemeinschaft?

  • Es empfiehlt sich, das Anfangs- und Endvermögen möglichst genau zu dokumentieren, um Streitigkeiten bei der Berechnung des Zugewinns zu vermeiden.
  • Die Zugewinngemeinschaft kann durch einen Ehevertrag abgeändert oder ausgeschlossen werden, wenn die Ehegatten andere Regelungen über ihr Vermögen treffen wollen.
  • Es ist ratsam, sich bei Fragen zur Zugewinngemeinschaft oder Scheidung an einen Fachanwalt für Familienrecht zu wenden.Die Zugewinngemeinschaft wird in § 1363 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als der gesetzliche, das heißt bei Nichtvorliegen anderer Vereinbarungen automatisch geltende Güterstand bestimmt: „Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.“ Die Bestimmungen zum Güterstand der Zugewinngemeinschaft sind in den §§ 1363-1390 BGB enthalten.

In welchen Gesetzen ist die Zugewinngemeinschaft geregelt?

Die Zugewinngemeinschaft ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1363 bis 1390 geregelt. Hier die wichtigsten Links zu den relevanten Gesetzen:

Wie finde ich eine Anwältin oder einen Anwalt für Familienrecht?

Hier finden Sie einen Rechtsanwalt für Familienrecht.  Sie könne auch erst mal eine telefonische Rechtsberatung in Anspruch nehmen.

Das Vermögen der Eheleute in der Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist eine Unterart des Güterstandes der Gütertrennung. Daher wird nach § 1363 Abs. 2 BGB das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten – auch dann nicht, wenn das Vermögen nach der Eingehung der Ehe erworben wird. Der Zugewinn (Geldvermögen, Immobilien, etc.), den die Ehegatten während der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Ist die Zugewinngemeinschaft der Güterstand einer Ehe, so verwaltet jeder Ehepartner sein Vermögen grundsätzlich selbst.

  • Verfügungen über Haushaltgegenstände bedürfen regelmäßig der Zustimmung des Ehegatten (§ 1369 BGB), d.h. ein Ehepartner darf nicht alleine entscheiden was mit dem gemeinsamen Eigentum passieren soll.
  • Über Teile oder das gesamte Vermögen dürfen nur beide Ehegatten gemeinschaftlich entscheiden (§ 1365 BGB).

Für welche Verbindlichkeiten haften die Ehepartner?

In der Zugewinn Gemeinschaft Haften die Ehepartner lediglich Danke für Verbindlichkeiten, wenn sie beide unterschrieben haben. Nimmt also beispielsweise Ein Ehepartner Eine Verbindlichkeit auf und schreibt dafür, der andere jedoch nicht, so haftet nur derjenige der unterschrieben hat.

Ein gesamtschuldnerischer Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB entfällt, wenn beide gemeinschaftlich zum Beispiel einen Kredit aufgenommen haben und jeder von Ihnen von seinem eigenen Konto ein bestimmten Teil dieser Forderung begleicht. Das bedeutet, dass jeder Ehepartner nur seinen Anteil zu leisten hat und nicht etwa für die gesamte Forderung in Anspruch genommen werden kann.

 

Zugewinnausgleich

Wird die Ehe geschieden, so kommt es zum Ausgleich der Vermögenszugewinne, die die Ehepartner während der Ehe für sich erwerben konnten. Das Ausgleichsverfahren wird als Zugewinnausgleich bezeichnet. Hierbei muss zunächst der Zugewinn berechnet werden. Dieser ist in § 1373 BGB definiert als der „Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.“

Anfangsvermögen und Endvermögen

Die Begriffe Anfangsvermögen und Endvermögen sind in den §§ 1374, 1375 BGB definiert. Anfangsvermögen ist demnach das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. Endvermögen ist dementsprechend das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Von diesem recht einfachen Prinzip gibt es noch einige Abweichungen. Die Berechnung von Anfangs- und Endvermögen eines Mandanten ist Sache eines versierten Rechtsanwalts. Sind die Vermögenszugewinne ermittelt, so wird zwischen dem größeren und dem geringeren Zugewinn die Differenz ermittelt. Die Hälfte dieser Differenz steht dem Ehepartner mit dem geringeren Zugewinn zu (§ 1378 BGB).

 

Haftung in der Zugewinngemeinschaft

Gilt in einer Ehe der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so übernehmen die Ehepartner nicht automatisch die Schulden des anderen Ehepartners. Zwar können den Ehepartnern gemeinschaftliche Schulden aus neuen, gemeinsam eingegangenen Verträgen entstehen, allerdings herrscht bei der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich der Grundgedanke der Gütertrennung vor.

Wie kann ich die Zugewinngemeinschaft ausschließen?

Dazu müssen Sie einen Ehevertrag abschließen.Das geht sowohl vor als auch während der Ehe.

Welche Güterstände gibt es in der Ehe?

  • Zugewinngemeinschaft
    Das ist der sogenannte Gesetzliche Güterstand. Er gilt dann, wenn zwischen Ehepaar keine Anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Dann wird bei einer Scheidung das hinzu gewonnene Vermögen zu gleichen Teilen auf die Eheleute aufgeteilt.
  • Gütergemeinschaft
    Hier gehört das Vermögen beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen
  • Gütertrennung
    Dabei bleiben die Vermögen beide Partner vollständig getrennt. Kommt bis zur Scheidung, findet also kein so genannter Zugewinnausgleich statt. Wie der Ehe verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbst und bleibt auch Eigentümer des selben. Das gilt auch Für vor der Ehe als auch während der Ehe von ihm erworbene Werte.

 

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