Fachbeitrag 06.10.2010

Was ist der Güterstand?


Definition “Güterstand”

Mit dem Begriff “Güterstand” werden die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute zueinander beschrieben. Er ist Teil vom Güterrecht. Güterstand gibt es in Ehen oder ähnlichen, staatlich registrierten, also auch gleichgeschlechtlichen, eingetragenen Partnerschaften. Hier wird in Deutschland geregelt welchem Ehepartner nach einer Scheidung einzelne Vermögensbestandteile, also auch Gegenstände zuzurechnen sind. Auch für Vermögensgegenstände wird dabei entschieden, ob diese einem der Partner oder beiden gemeinschaftlich gehören.

Es ist besonders für Unternehmer wichtig das vorab zu vereinbaren, denn im Falle einer Trennung müssten ansonsten ggf. Vermögenszuwächse bzw. Wertsteigerungen der Firma anteilig ausbezahlt werden. Das regelt i.d. R. ein Rechtsanwalt für Familienrecht in einem Ehevertrag mit Ihnen.

Für Ehepaare die zumindest einen ausländischen Partner haben ist auch Art. 15 Einführungsgesetz BGB zum Güterstand zu beachten.

Es gibt drei eheliche Güterstände, die:

• Zugewinngemeinschaft

• Gütertrennung

Gütergemeinschaft

Welchen Güterstand habe ich?

Wenn Sie verheiratet sind und keine notarielle Vereinbarung über einen Güterstand getroffen haben, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Lesen Sie dazu auch  § 1604 BGB Einfluss des Güterstands.

Was ist eine Zugewinngemeinschaft?

Entgegen landläufiger Annahme wird während der Ehe kein gemeinsames Vermögen aufgebaut. Jeder Ehegatte erwirbt eigenes Vermögen. Die Zugewinngemeinschaft, wie auch die Gütertrennung, wirken sich erst aus bei Beendigung der Ehe, also bei einer Scheidung oder bei dem Tod eines Ehegatten. Haben die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft gelebt, gibt es bei der Scheidung der Ehe einen Anspruch auf den so genannten Zugewinnausgleich. Ist Gütertrennung vereinbart, entfällt dieser Ausgleichsanspruch. Mehr dazu in § 1363 BGB Zugewinngemeinschaft.

Wie wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt?

Beim Zugewinnausgleich wird für jeden Ehegatten gesondert festgestellt, welches Anfangsvermögen er zu Beginn der Ehe und am Ende der Ehe hat. Es werden also Anfangs- und Endvermögen gegenübergestellt. Ist das Endvermögen höher als das Anfangsvermögen, dann hat man während der Ehezeit etwas “dazu gewonnen”, den hiernach benannten Zugewinn. Der Partner mit dem rechnerisch höheren Zugewinn muss dem anderen einen Ausgleich in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes zahlen. Hat also der Ehemann einen Zugewinn in Höhe von 50.000,00 € und die Ehefrau in Höhe von 30.000,00 € erzielt, muss der Ehemann seiner Frau einen Zugewinnausgleich in Höhe von 10.000,00 € zahlen.

Es handelt sich hierbei um einen reinen Zahlungsanspruch. Die Eheleute können sich aber auch auf eine Übertragung von Vermögenswerten einigen, um damit den Zahlungsanspruch zu erfüllen.

Die weit verbreitete Meinung, dass die Durchführung des Zugewinnausgleichs eine tatsächliche Teilung der vorhandenen Vermögenswerte (Haus, Wertpapiere, Lebensversicherung etc.) zur Folge hat, ist also falsch. Ebenso wenig trifft die Annahme zu, jeder hätte einen Anspruch auf die Hälfte des Vermögens des anderen. Und ganz wichtig ist auch, dass durch die Zugewinngemeinschaft keine Mithaftung für Schulden des anderen begründet wird.

Wenn Sie eine akute Frage haben so empfehlen wir die Deutsche Rechtsanwaltshotline anzurufen. Dort erhalten Sie telefonische Rechtsauskunft durch Anwälte für Familienrecht zum Festpreis.

Mehr dazu in § 1372 BGB  Zugewinnausgleich in anderen Fällen