Ehe geschieden – was soll mit den Hunden geschehen?
Wer bekommt nach der Ehe die Hunde?
Welche Rechtsstellung haben Hunde und Katzen?
Hunde und Katzen sind keine Sachen. Sie sind Lebewesen. Ihre Rechte sind im Tierschutzgesetz geregelt. Auch wenn Tiere keine Sachen sind, bestimmt das Gesetz, dass die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. § 90a BGB eröffnet damit den Weg zu den Grundsätzen über die Hausratsverteilung bei der Trennung von Ehegatten.
Trennen Sie sich von Ihrem Ehepartner oder lassen Sie sich scheiden, finden Sie weder im Tierschutzgesetz noch im Scheidungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches eine ausdrückliche Regelung, wie mit dem Tier zu verfahren ist. Insofern greift die Rechtsprechung auf § 1361a BGB zurück. Dort ist die Verteilung des Hausrats bei der Trennung von Ehegatten geregelt.
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Wem steht nach der Scheidung der Hund zu? erhalten
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Kann ich ein Besuchsrecht für den Hund verlangen oder muss ich ein Besuchsrecht gewähren nach der Scheidung?
Gerade für kinderlose Ehepaare kann ein Hund eine Ersatzlösung darstellen. Insofern ist es nicht verwunderlich, dass sich die Gerichte immer wieder mit der Frage beschäftigen müssen, ob ein Ehepartner ein Umgangsrecht für den Hund einfordern kann. Umgangsrechte für Tiere werden jedoch überwiegend abgelehnt. Die Gerichte sehen dafür häufig keine Rechtsgrundlage. Hunde seien nicht mit Kindern zu vergleichen. Es gibt aber auch Gerichtsentscheidungen, die ein Umgangsrecht für den Hund ausdrücklich zugesprochen haben.
In einem Fall entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 10 WF 240/10), dass kein Umgangsrecht bestehe. Hier wollte die Ehefrau den Hund an zwei Tagen in der Woche für jeweils einige Stunden zu sich nehmen. Das Gericht stellte aber lediglich darauf ab, dass die Regelungen zur Hausratsteilung nicht die zeitweise Nutzung von Hausrat (auch ein Hund gehört zum Hausrat) zum Gegenstand haben, sondern die dauerhafte Aufteilung des Haushalts. Für ein Besuchsrecht gebe das Gesetz daher nichts her.
In einem anderen Fall erkannte das LG Duisburg (Az.: 5 S 26/11) nach der Trennung ein wechselseitiges Umgangsrecht für beide Ehepartner im Sinne eines Wechselmodells an. Danach durfte jeder Partner den Hund für zwei Wochen zu sich nehmen. Hintergrund war, dass der Hund gemeinsam angeschafft wurde und jeder vom anderen verlangen konnte, den im gemeinsamen Eigentum stehenden Hund zu gleichen Teilen nutzen zu können.
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Quellen:
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