Rechtsnews 16.02.2021 Christian R.

Kuckuckskinder: Beschluss des Verfassungsgerichts

Verschiedene Schätzungen gehen davon aus, dass zwischen drei und zehn Prozent aller Kinder sogenannte Kuckuckskinder sind. Das sind Kinder, bei denen der leibliche Vater ein anderer als der soziale und rechtliche Vater ist. Stellt ein Mann fest, dass ein Kind, das er für sein eigenes hielt, in Wirklichkeit von einem anderen Mann gezeugt wurde, kann er  bereits geleistete Unterhaltszahlungen von dem Erzeuger einfordern. Wie sieht es aber aus, wenn gar nicht klar ist, wer der Erzeuger ist? Muss die Mutter des Kindes preisgeben, wer als Vater in Frage kommt? Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in der Vergangenheit eine Entscheidung gefällt.

Im konkreten Fall ging es um ein Kind, das Im Oktober 1991 zur Welt kam. Nach der Zeugung aber noch vor der Geburt des Kindes heiratete die Mutter des Kindes einen Mann, der infolge der ehelichen Geburt des Kindes als Vater galt. 1994 offenbarte die Mutter ihrem Ehemann, dass dieser womöglich nicht der Vater des Kindes sei. 1995 wurde die Ehe dann geschieden. 2010 focht der vermeintliche Vater dann die Vaterschaft erfolgreich an und forderte die Mutter 2012 auf, ihm mitzuteilen, wer der tatsächliche Vater des Kindes sei.

Muss eine Mutter offenlegen, wer der leibliche Vater ihres Kindes ist?

Die Mutter des Kindes weigerte sich jedoch, die Identität des leiblichen Vaters (oder der in Frage kommenden Männer) offen zu legen, sodass es zur gerichtlichen Auseinandersetzung kam. In erster und zweiter Instanz bekam vor dem zuständigen Amts- bzw. Oberlandesgericht der Scheinvater Recht. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts legte die Mutter des Kindes schließlich Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein.

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Das Bundesverfassungsgericht stellte nun zwar fest, dass eine Verpflichtung der Mutter, dem Vater die Identität des leiblichen Vaters ihres Kindes zu offenbaren, zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Da der Scheinvater in dem vorliegenden Verfahren jedoch verlangt hatte, dass die Mutter ihm mitteile, mit wem sie in dem fraglichen Zeitraum Geschlechtsverkehr gehabt habe, war zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Intimsphäre der Frau und dem Ansinnen des Scheinvaters abzuwägen.

Das Urteil

Nach Ansicht der Richter am Bundesverfassungsgericht gibt es keine ausreichende, niedergeschriebene rechtliche Grundlage, auch in einem Fall wie dem vorliegenden die Mutter zur Preisgabe der Identität des Erzeugers des Kindes zu verpflichten. Das Gericht gab somit der Beschwerde der Mutter statt, sodass der betroffene Mann wohl die Identität des leiblichen Vaters des Kindes nicht wird erfahren können.

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