Soziale Medien haben heute in vielen Bereichen des Lebens einen sehr großen Einfluss. Viele Menschen schätzen die Vorteile der sozialen Medien. Sie wollen von der Möglichkeit profitieren, Kontakte zu knüpfen und mit Bekannten in Kontakt zu bleiben. Manchmal zeigt sich allerdings, dass es auch Schattenseiten gibt. Immer wieder wird über Mobbing in sozialen Netzwerken berichtet und auch im Bereich Arbeitsrecht kann es Probleme geben. Sind die sozialen Medien Fluch oder Segen?
Social Media – Fluch oder Segen?
Das Landesarbeitsgericht Köln hatte in einem Fall zu entscheiden, dessen zentraler Streitpunkt der Berufsstatus eines Mannes auf seinem Xing-Profil war (LinkedIn würde ebenfalls dazu zählen). Der Mann war Mitarbeiter einer Steuerberaterkanzlei. Im Rahmen eines Aufhebungsvertrages wurde zwischen dem Mann und der Steuerberaterkanzlei vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis nach einer mehrmonatigen Auslauffrist enden sollte. Kurz vor dem Ende der Auslauffrist (und damit kurz vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses) änderte der Mann den beruflichen Status auf seinem privaten Xing-Profil auf „Freiberufler“. Die Steuerberaterkanzlei sah hierin einen Hinweis auf eine arbeitsvertraglich untersagte Konkurrenztätigkeit des Mannes. Aus diesem Grund sprach sie ihm gegenüber eine fristlose Kündigung aus. Als Begründung nannte die Kanzlei die Befürchtung, dass der Mann kurz vor seinem Ausscheiden, aus der Kanzlei noch Mandanten abwerben könnte.
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Sind Soziale Medien ein Fluch oder Segen? erhalten
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Xing- oder LinkedIn-Status Grund für eine Kündigung?
Das in erster Instanz zuständige Arbeitsgericht Köln erklärte die fristlose Kündigung jedoch für unrechtmäßig. Das Landesarbeitsgericht Köln folgte diesem Urteil. Das Gericht führte dazu aus, dass es zwar Arbeitnehmer während ihrer gesamten Tätigkeitszeit für den Arbeitgeber untersagt sei, eine Konkurrenztätigkeit auszuüben. Eine Änderung des Status‘ in einem sozialen Netzwerk sei für sich genommen jedoch kein ausreichender Hinweis auf die tatsächliche Ausübung einer solchen Tätigkeit. Zumindest, wenn nicht andere Umstände hinzutreten, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden. Darüber hinaus ist es, so die Richter, Arbeitnehmern gestattet, eine spätere Konkurrenztätigkeit vorzubereiten. Das gilt auch solange sie sich noch in einem Angestelltenverhältnis befinden. Diese Vorbereitung dürfen die Grenze einer aktiv nach außen getragenen Eigenwerbung allerdings nicht überschreiten.
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