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Rechtsnews 05.11.2020 Julia Brunnengräber

Kündigung wegen grober Beleidigung auf facebook

Facebook ist für viele Menschen ein fester Bestandteil der Freizeit geworden. Der Social Media Riese wird für die Kommunikation mit Freunden und Bekannten genutzt, zur Bekanntgabe von Aktivitäten oder auch nur zum Posten eines Fotos vom Mittagessen. Manche Menschen nutzen facebook aber auch, um rege die eigene Meinung kund zu tun. Im vorliegenden Fall führte das digitale Treiben eines Arbeitnehmers auf facebook sogar zur Kündigung.

Was war passiert?

Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der sich auf facebook über seinen Arbeitgeber beziehungsweise eine Kollegin ausließ, indem er Beleidigendes schrieb. Gegenüber der Kollegin wurde der Arbeitnehmer beispielsweise vor weiteren Kollegen auf facebook ausfallend und bezeichnete sie als „Speckrollen“ und „Klugscheißer“. Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer daraufhin. Ob das gerechtfertigt war, hatte das Arbeitsgericht Duisburg zu entscheiden.

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Kündigung wegen grober Beleidigung auf facebook erhalten

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Arbeitgeber kann wegen groben Beleidigungen in den sozialen Netzwerken Kündigung aussprechen

Analysiert man die Privatsphäre-Einstellungen, die bei facebook möglich sind, so gibt es mehrere Funktionen. Zum einen ist es möglich, Einträge für alle sichtbar und sie damit “öffentlich” zu machen. Zum anderen gibt es die Einstellung, dass nur Freunde oder Bekannte lesen können, was man schreibt. Der Arbeitgeber im vorliegenden Fall vertrat der Meinung, dass es keinen Unterschied macht, ob eine Meldung öffentlich sichtbar ist oder nur in beschränktem Ausmaße.

Das Arbeitsgericht entschied ebenfalls in diesem Sinne und bestätigte, dass die Privatsphäre-Einstellungen keinen Unterschied machen und dass bei groben Beleidigungen auf facebook über Arbeitgeber oder Kollegen eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung erfolgen kann.

Arbeitsgericht: Entscheidung ist aufgrund des konkreten Einzelfalls zu fällen

Allerdings betonte das Arbeitsgericht auch, dass der jeweilige konkrete Fall genau untersucht werden muss.

In diesem Fall galt es zu beachten, dass der Mann Arbeitskollegen (die im Übrigen teilweise in seiner Freundes- beziehungsweise Bekanntenliste von facebook aufgeführt waren) nicht namentlich beleidigt hatte. Darüber hinaus war er selbst vorher von Kollegen beim Arbeitgeber zu Unrecht denunziert worden und hatte erst im Anschluss daran Beleidigungen bei facebook ausgesprochen. Das sah das Gericht daher als Handeln im Affekt an. Somit sprach einiges zu seinen Gunsten, weswegen das Arbeitsgericht die Kündigung in diesem konkreten Fall als unwirksam bewertete.

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