Ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer sich mit Kollegen auf Facebook über ihn unterhält und dabei unsachlich-negative Äußerungen tätigt? Diese Frage musste vor einiger Zeit durch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in Stuttgart geklärt werden. Wie entschied das Gericht den vorliegenden Fall? All das erfahren Sie hier!
Kündigung wegen Facebook-Kommentaren
Ein Angestellter einer Maschinenbaufirma war aufgrund eines Arbeitsunfalles krankgeschrieben. Er führte in dieser Zeit, genauer am 17.7.2015, ein virtuelles Chat-Gespräch auf Facebook. In diesem nahmen auch mehrere Kollegen aus derselben Firma teil. Im Verlaufe der Diskussion bezeichnete der krankgeschriebene Angestellte Vorgesetzte aus der Firma (allerdings nicht namentlich) als „fettes Schwein“ und „Bärenkopf“, wobei die Worte „Schwein“ und „Bär“ jeweils nicht ausgeschrieben wurden, sondern durch Symbole dargestellt wurden.
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Die Firma erlangte zehn Tage später, am 27.7.2015, Kenntnis von dem Gespräch. Wenige Tage später, am 03.08.2015 sprach die Firma dem Angestellten dann die fristlose außerordentliche Kündigung aus, am 07.08.2015 sprach die Firma außerdem hilfsweise eine ordentliche Kündigung zum 31.03.2016 aus. Gegen diese Kündigungen setzte sich der Angestellte rechtlich zur Wehr und führte dabei unter anderem an, dass die als beleidigend aufgefassten Bezeichnungen sich nicht gegen seine Vorgesetzten, sondern lediglich (scherzhaft) gegen seine Kollegen gerichtet hätten.
Rechtfertigt eine Online-Beleidigung eine außerordentliche Kündigung?
In erster Instanz wurde die Kündigung für unwirksam erklärt. Entgegen der Ausführungen des Gekündigten sei zwar davon auszugehen, dass wirklich dessen Vorgesetzte gemeint gewesen seien. Allerdings habe zuvor über 16 Jahre hinweg ein störungsfreies Arbeitsverhältnis bestanden. Das Interesse des Gekündigten an der Fortsetzung dieses Verhältnisses sei höher zu bewerten als das Interesse der Firma, nur Arbeitnehmer ohne Fehl und Tadel zu beschäftigen.
Deshalb sei eine Abmahnung als Ahndung des Verhaltens des Angestellten ausreichend gewesen. Gegen das Urteil der ersten Instanz legte die Firma Rechtsmittel ein, so dass sich schließlich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit der Kündigung beschäftigen musste. Auch das Landesarbeitsgericht vertritt in seinem Urteil jedoch die Meinung, dass die Kündigung des Mannes nicht wirksam ist. Es teilt die rechtliche Auffassung der Vorinstanz und bestätigte deren Urteil durch die Abweisung der Berufung der Firma.
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