Ein Bahnstreik kann für viele Arbeitnehmer zu Problemen führen. Sie kommen zu spät oder gar nicht zur Arbeit. Doch was ist mit dem Lohn? Muss der Arbeitgeber trotzdem zahlen, wenn der Arbeitnehmer wegen des Bahnstreiks nicht arbeiten kann? In diesem Blogbeitrag erklären wir Ihnen, was Sie als Arbeitnehmer wissen müssen.
Was ist ein Bahnstreik?
Ein Bahnstreik ist eine Form des Arbeitskampfes, bei dem die Beschäftigten der Bahn ihre Arbeit niederlegen, um ihre Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen. Ein Bahnstreik kann sowohl den Personen- als auch den Güterverkehr betreffen und unterschiedlich lange dauern. Für Reisende, die auf die Bahn angewiesen sind, kann ein Bahnstreik zu erheblichen Beeinträchtigungen führen.
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Welche Auswirkungen hat ein Bahnstreik auf das Arbeitsverhältnis?
Ein Bahnstreik kann sich auf das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auswirken, wenn der Arbeitnehmer wegen des Streiks nicht oder verspätet zur Arbeit erscheint. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu tun, um seiner Arbeitspflicht nachzukommen. Das bedeutet, dass er sich rechtzeitig über den Streik informieren und nach Alternativen suchen muss, um zur Arbeit zu kommen. Er kann z.B. auf andere Verkehrsmittel umsteigen, Fahrgemeinschaften bilden oder von zu Hause aus arbeiten, wenn dies möglich ist.
Hat der Arbeitnehmer bei einem Bahnstreik Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Ob der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, wenn er wegen eines Bahnstreiks nicht oder zu spät zur Arbeit kommt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zum einen kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer die Verspätung oder das Fernbleiben von der Arbeit verschuldet hat oder nicht. Zum anderen kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber das Betriebsrisiko trägt oder nicht.
Verschulden des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer hat seine Verspätung oder sein Fernbleiben von der Arbeit nicht zu vertreten, wenn er alles Zumutbare getan hat, um seiner Arbeitspflicht nachzukommen. Das heißt, er muss sich rechtzeitig über den Streik informieren und nach Alternativen suchen, um zur Arbeit zu kommen. Kommt er dennoch nicht oder verspätet zur Arbeit, liegt höhere Gewalt vor. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung für die ausgefallene Arbeitszeit.
Der Arbeitnehmer hat seine Verspätung oder sein Fernbleiben von der Arbeit zu vertreten, wenn er nicht alles Zumutbare getan hat, um seiner Arbeitspflicht nachzukommen. Das bedeutet, dass er sich nicht rechtzeitig über den Streik informiert oder sich nicht um eine andere Möglichkeit bemüht hat, um zur Arbeit zu kommen. Kommt er deshalb nicht oder zu spät zur Arbeit, liegt ein Fall von Selbstverschulden vor. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die ausgefallene Arbeitszeit.
Betriebsrisiko des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko, wenn er die Umstände zu vertreten hat, die dazu führen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Betrieb geschlossen ist oder keine Aufträge vorliegen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen, auch wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitet.
Der Arbeitgeber trägt kein Betriebsrisiko, wenn er die Umstände, die dazu führen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, nicht zu vertreten hat. Dies ist zum Beispiel bei einem Bahnstreik der Fall. In diesem Fall ist der Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitet.
Beispiele für die Anwendung des Gesetzes
Beispiel 1: Arbeitnehmer A fährt jeden Tag mit dem Zug zur Arbeit. Am Vorabend erfährt er, dass die Bahn am nächsten Tag streiken wird. Er sucht nach Alternativen, um zur Arbeit zu kommen, findet aber keine. Er informiert seinen Arbeitgeber B über die Situation und bleibt zu Hause. Arbeitgeber B hat genug Arbeit für Arbeitnehmer A und kann ihn nicht zu Hause arbeiten lassen. In diesem Fall trifft den Arbeitnehmer A kein Verschulden an seinem Fernbleiben von der Arbeit und der Arbeitgeber B trägt kein Betriebsrisiko. Arbeitnehmer A hat Anspruch auf Lohnfortzahlung für den versäumten Arbeitstag.
Beispiel 2: Arbeitnehmer C fährt jeden Tag mit dem Zug zur Arbeit. Am Morgen erfährt er von einem spontanen Bahnstreik, der den Zugverkehr lahm legt. Er sucht nach Alternativen, um zur Arbeit zu kommen, findet aber keine. Er informiert seinen Arbeitgeber D über die Situation und bleibt zu Hause. Arbeitgeber D hat keine Arbeit für Arbeitnehmer C und kann ihn nicht zu Hause arbeiten lassen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer C keine Schuld an seinem Fernbleiben von der Arbeit, aber der Arbeitgeber D trägt das Betriebsrisiko. Arbeitnehmer C hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung für den ausgefallenen Arbeitstag.
Beispiel 3: Arbeitnehmer E fährt jeden Tag mit dem Zug zur Arbeit. Am Vorabend erfährt er, dass die Bahn am nächsten Tag streiken wird. Er sucht nicht nach Alternativen, um zur Arbeit zu kommen, sondern schläft aus. Er informiert seinen Arbeitgeber F erst mittags über die Situation und bleibt zu Hause. Arbeitgeber F hat genug Arbeit für Arbeitnehmer E und kann ihn nicht zu Hause arbeiten lassen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer E seine Abwesenheit selbst verschuldet und der Arbeitgeber F trägt kein Betriebsrisiko. Arbeitnehmer E hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung für den ausgefallenen Arbeitstag.
Nützliche Einzelheiten
- Wenn der Arbeitnehmer wegen eines Bahnstreiks nicht oder zu spät zur Arbeit kommt, muss er seinen Arbeitgeber unverzüglich darüber informieren.
- Kommt der Arbeitnehmer wegen eines Bahnstreiks nicht oder zu spät zur Arbeit, muss er die ausgefallene Arbeitszeit nachholen, wenn dies möglich und zumutbar ist.
- Kommt der Arbeitnehmer wegen eines Bahnstreiks nicht oder zu spät zur Arbeit, kann er unter Umständen einen Entschädigungsanspruch gegen die Bahn haben.
Konkrete Handlungsanweisungen
- Informieren Sie sich rechtzeitig über mögliche Bahnstreiks und deren Auswirkungen auf Ihren Arbeitsweg.
- Suchen Sie nach Alternativen, um zur Arbeit zu kommen, wenn ein Bahnstreik angekündigt oder durchgeführt wird.
- Informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über Ihre Situation und halten Sie ihn auf dem Laufenden.
- Fragen Sie Ihren Arbeitgeber, ob Sie von zu Hause aus arbeiten oder Ihre Arbeitszeit nachholen können.
- Bewahren Sie Ihre Fahrkarten oder andere Belege auf, um eventuelle Entschädigungsansprüche gegenüber der Bahn geltend machen zu können.
Links auf einschlägige Gesetze
- § 615 BGB: Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
- § 275 BGB: Unmöglichkeit
- § 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
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