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Rechtsnews 15.08.2024 Alex Clodo

Schwarzarbeit 2024: Gelten Gewährleistungsansprüche?

Schwarzarbeit ist die Erbringung von Dienstleistungen oder die Herstellung von Waren ohne Anmeldung oder Abführung von Steuern und Sozialabgaben. Schwarzarbeit ist in Deutschland verboten und kann mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden. Aber was ist, wenn man als Auftraggeber oder Auftragnehmer von Schwarzarbeit Mängel an der erbrachten Leistung feststellt? Kann man dann Gewährleistungsrechte geltend machen, wie z.B. Nachbesserung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz?

Was sind Gewährleistungsrechte?

Gewährleistungsrechte sind die Rechte, die einem Vertragspartner zustehen, wenn die andere Vertragspartei ihre vertraglichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Bei Werkverträgen, wie z.B. Bau- oder Reparaturverträgen, sind die wichtigsten Gewährleistungsrechte die Nachbesserung, die Minderung, der Rücktritt und der Schadensersatz.

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Die Nachbesserung bedeutet, dass der Auftragnehmer den Mangel an dem Werk beseitigen muss. Die Minderung bedeutet, dass der Auftraggeber den vereinbarten Preis um einen angemessenen Betrag herabsetzen kann. Der Rücktritt bedeutet, dass der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und das Werk zurückgeben kann. Der Schadensersatz bedeutet, dass der Auftraggeber vom Auftragnehmer Ersatz für den ihm entstandenen Schaden verlangen kann.

Wie wirkt sich Schwarzarbeit auf die Gewährleistungsrechte aus?

Die Rechtsprechung hat in mehreren Urteilen entschieden, dass bei Schwarzarbeit keine Gewährleistungsrechte bestehen. Das bedeutet, dass weder der Auftraggeber noch der Auftragnehmer Ansprüche auf Nachbesserung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz haben. Die Begründung dafür ist, dass ein Vertrag über Schwarzarbeit sittenwidrig und damit nichtig ist.

Ein nichtiger Vertrag entfaltet keine rechtlichen Wirkungen und begründet keine Rechte und Pflichten für die Vertragsparteien.

Das Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 10. April 2014 (VII ZR 241/13) folgendes ausgeführt:

„Ein Werkvertrag ist nichtig, wenn sich beide Parteien bei Abschluss des Vertrags darüber einig sind, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden soll (sog. Ohne-Rechnung-Abrede). Die Nichtigkeit des Werkvertrags führt dazu, dass dem Besteller kein Anspruch auf Nacherfüllung wegen Mängeln des Werks zusteht.“

Das bedeutet, dass der Auftraggeber kein Recht hat, vom Auftragnehmer zu verlangen, dass er die Mängel an dem Werk beseitigt. Er kann auch nicht den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Er kann auch keinen Schadensersatz verlangen, wenn er z.B. durch die mangelhafte Leistung einen Folgeschaden erleidet.

Auch der Auftragnehmer hat keine Gewährleistungsrechte gegenüber dem Auftraggeber. Er kann nicht seinen vereinbarten Lohn verlangen oder ein Zurückbehaltungsrecht an dem Werk ausüben. Er kann auch keinen Ersatz für seine eigenen Aufwendungen oder seinen entgangenen Gewinn verlangen.

Gibt es Ausnahmen von dem Ausschluss der Gewährleistungsrechte bei Schwarzarbeit?

Die Rechtsprechung hat einige Ausnahmen von dem Grundsatz anerkannt, dass bei Schwarzarbeit keine Gewährleistungsrechte bestehen. Diese Ausnahmen gelten jedoch nur in besonderen Fällen und unter strengen Voraussetzungen.

Eine Ausnahme ist, wenn der Auftraggeber von der Schwarzarbeit nichts wusste oder sie nicht wollte. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Auftraggeber eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten hat, die aber vom Auftragnehmer nicht abgeführt wurde. In diesem Fall kann der Auftraggeber seine Gewährleistungsrechte geltend machen, wenn er den Mangel nicht kannte oder nicht kennen musste. Er muss aber den Nachweis erbringen, dass er von der Schwarzarbeit nichts wusste oder sie nicht wollte.

Eine andere Ausnahme ist, wenn der Auftragnehmer von der Schwarzarbeit nichts wusste oder sie nicht wollte. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Auftragnehmer einem Subunternehmer den Auftrag weitergegeben hat, der die Schwarzarbeit durchgeführt hat. In diesem Fall kann der Auftragnehmer seinen Lohn verlangen, wenn er den Mangel nicht kannte oder nicht kennen musste.

Eine weitere Ausnahme ist, wenn die Schwarzarbeit nur einen geringen Teil des Gesamtauftrags ausmacht. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Auftraggeber nur einen kleinen Teil des Werklohns in bar ohne Rechnung gezahlt hat. In diesem Fall kann der Auftraggeber seine Gewährleistungsrechte geltend machen, wenn er den Mangel nicht kannte oder nicht kennen musste. Er muss aber den Nachweis erbringen, dass die Schwarzarbeit nur einen geringen Teil des Gesamtauftrags ausmachte.

Fazit

Die Gewährleistungsrechte bei Schwarzarbeit sind in der Regel ausgeschlossen. Das bedeutet, dass weder der Auftraggeber noch der Auftragnehmer Ansprüche auf Nachbesserung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz haben. Es gibt jedoch einige Ausnahmen von diesem Grundsatz, die aber nur in besonderen Fällen und unter strengen Voraussetzungen gelten. Wer sich auf Schwarzarbeit einlässt, geht also ein hohes Risiko ein und sollte sich dessen bewusst sein.

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