12.06.2023

Mangelhafte Reparatur an einem Fahrzeug

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    Diskussion
  • #392157 Antworten

    Anonym
    Gast

    Werkstatt 1 hat den Auftrag für die Reparatur meines Fahrzeugs erhalten. Das Fahrzeug hatte einen Leistungsverlust und startete nicht korrekt. Nach einer Analyse wurden die Reparaturmassnahmen definiert. Nach abgeschlossener Reparatur war die Problematik allerings nicht behoben. Daraufhin bat ich die W1 um Nachbesserung. Diese kam der Aufforderung zeitnah nach, teilte mir aber mit dass es Ihnen mit der aktuellen Ausrüstung nicht möglich wäre, den genauen Fehler zu definieren. Aus diesem Grund rief die W1 eine weitere Werkstatt, nachfolgend W2 genannt, an. Die W2 führte eine neue Analyse durch und offerierte die konkreten Reparaturmassnahmen. Nach Übergabe des Fahrzeugs tauchte dieselbe Problematik beim Fahrzeug wieder auf, woraufhin die W2 ebenfalls zur Nachbesserung aufgefordert wurde. Nach erstmaliger Weigerung führte diese einen erneuten Checkup durch. Auch hier gab es kein Ergebnis. Es wurde lediglich eine erneute teure Reparatur offeriert. Eine Nachbesserung wurde abgelehnt.

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    Christian R.
    Moderator

    Als Anwalt würde ich folgende Überlegungen anstellen:

    ### Mangelhafte Reparatur

    Zunächst stellt sich die Frage, ob die Werkstatt 1 (W1) und Werkstatt 2 (W2) ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Reparatur des Fahrzeugs nachgekommen sind. Nach dem Sachverhalt wurde das Fahrzeug an W1 zur Reparatur übergeben, da es einen Leistungsverlust hatte und nicht korrekt startete. Nach einer Analyse wurden die Reparaturmaßnahmen definiert, aber nach abgeschlossener Reparatur war das Problem nicht behoben. Daraufhin wurde W1 um Nachbesserung gebeten, die auch zeitnah erfolgte, aber ohne Erfolg. W1 teilte mit, dass es ihnen mit der aktuellen Ausrüstung nicht möglich wäre, den genauen Fehler zu definieren und rief daraufhin W2 an. W2 führte eine neue Analyse durch und offerierte konkrete Reparaturmaßnahmen. Nach Übergabe des Fahrzeugs trat dieselbe Problematik wieder auf und W2 wurde ebenfalls zur Nachbesserung aufgefordert. Nach erstmaliger Weigerung führte W2 einen erneuten Checkup durch, aber auch hier gab es kein Ergebnis. Es wurde lediglich eine erneute teure Reparatur offeriert und eine Nachbesserung abgelehnt.

    ### Gewährleistungsrecht

    In diesem Fall könnte das Gewährleistungsrecht greifen. Gemäß § 437 BGB hat der Käufer bei einem Sachmangel verschiedene Rechte, darunter das Recht auf Nacherfüllung (§ 439 BGB), das Recht auf Rücktritt oder Minderung (§§ 440, 323 und 441 BGB) und das Recht auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§§ 280, 281, 283, 311a und 284 BGB). Da es sich hier um eine mangelhafte Reparatur handelt, könnte der Fragesteller von W1 und W2 Nacherfüllung verlangen. Kommen diese ihrer Pflicht zur Nacherfüllung nicht nach oder ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, könnte der Fragesteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und gegebenenfalls Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

    Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und dass es empfehlenswert ist, sich an einen passenden Anwalt zu wenden.

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