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Rechtsschutzversicherung
Rechtsnews 07.10.2021 Alex Clodo

Neue EU-Richtlinie über Verkauf und Bereitstellung von Waren

Der europäische Rat und das europäische Parlament haben sich auf eine neue Richtlinie für den Online-Verkauf von Waren und die Erbringung digitaler Inhalte und Dienstleistungen geeinigt. Der Handel mit digitalen Produkten hat sich gesellschaftlich längst etabliert. Ab 01.01.2022 sind die neuen Richtlinien in nationales Recht umzusetzen. Die neuen EU-Richtlinien beschäftigen sich mit dem Verkauf und der Bereitstellung von Waren mit digitalen Elementen und Dienstleistungen. Außerdem befassen sich diese mit dem Handel von digitalen Waren. Dabei haben die Richtlinien Auswirkungen auf die Beweislast des Unternehmers beim Vorliegen eines Mangels und auf die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers. Der Bericht gibt darüber Aufschluss, welche Änderungen für den Verbraucher und den Unternehmer zu erwarten sind.

Grundsätzliches

Was sollen die neuen Vorschriften nun grundsätzlich ändern? Im Wesentlichen sollen die Regelungen den Online-Verkauf von digitalen Inhalten und die Folgen justieren, wenn diese mangelhaft sind. Dabei sollen die Verbraucher einheitliche Rechte bei grenzüberschreitenden Online-Geschäften bekommen. Daneben sind die neuen Regelungen Teil der europäischen Strategie, die den Verkauf von Waren und die Bereitstellung von Dienstleistungen online leichter zugänglich machen soll. In den folgenden Abschnitten werden die Änderungen der Richtlinien näher dargestellt.

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1. “Kündigungsbutton” bei Internet-Vertragsschlüssen

Zunächst wird der “Kündigungsbutton” bei Internet-Vertragsschlüssen dargestellt. Mittlerweile kann im Internet jede Art von Vertrag abgeschlossen werden, wie beispielsweise Mobilfunkverträge, Kaufverträge (bei Amazon etc.) oder auch Gas- und Stromlieferungsverträge. Ab 01.07.2022 soll den Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr ein Kündigungsbutton zustehen, der die Kündigung der Verträge ermöglicht. Erfasst ist dabei jede Webseite, auf die der Vertragsschluss im Internet angeboten wird. Dabei ist es unerheblich, ob der Verbraucher den Vertragsschluss per E-Mail oder Kontaktformular schließt.  Irrelevant ist auch der Umstand, dass der Verbraucher auf diesem Wege überhaupt bestellt hat. Gleichwohl genügt das Angebot auf der Webseite, den Vertrag über die Webseite überhaupt schließen zu können.

Auf der Webseite, auf der man den Vertrag schließen kann, muss dann ein Kündigungsbutton platziert sein. Der Button ist dabei deutlich zu kennzeichnen, wie beispielsweise “hier kann Ihr Vertrag gekündigt werden”. Weiterhin muss der Button gut sichtbar platziert und ständig verfügbar sein. Bei der Kündigung muss der Verbraucher zum einen Angaben zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit machen. Weiterhin muss eine eindeutige Bezeichnung des Vertrags gemacht werden. Letztlich hat der Verbraucher die Kündigung per E-Mail unverzüglich zu bestätigen. Darin enthalten sind der Inhalt, das Datum und die Uhrzeit der Kündigung.

Fehlt ein solcher “Kündigungsbutton” ist jederzeit die fristlose Kündigung durch den Verbraucher möglich.

2. Verträge über den Kauf von digitalen Waren und Inhalten

Der zweite Abschnitt beschäftigt sich mit Verträgen über den Kauf von digitalen Waren und Inhalten. Zunächst einmal ist fraglich, welche Verträge unter die Richtlinien fallen. Primär geht es dabei um reine Verbraucherverträge, die auf den Kauf digitaler Inhalte gerichtet sind. Darunter fallen beispielsweise Apps, Videospiele oder auch Musik. Weiterhin fällt auch die Bereitstellung von digitalen Dienstleistungen darunter, wie beispielsweise Streamingdienste (Spotify, Twitch). Letztlich sind auch Produkte mit integrierten digitalen Elementen von der Richtlinie umfasst. Produkte mit integrierten digitalen Elementen können dabei beispielsweise die Smart Watch oder der Smart TV sein.

Neuerung bei Verträgen über den digitalen Inhalt

Was ist jetzt jedoch neu? Ein Vertrag über einen digitalen Inhalt liegt auch dann vor, wenn der Inhalt oder die Dienstleistung kostenlos angeboten wird. Gibt der Verbraucher dabei personenbezogene Daten preis, die das Unternehmen kommerziell nutzt, werden diese Daten wie ökonomisches Entgelt behandelt.

Neuerungen hinsichtlich der Gewährleistungsrechte

Weiterhin sind auch Neuerungen bezüglich der Gewährleistungsrechte gegeben. Zwar ändert sich grundsätzlich nichts an dem bisherigen geltenden deutschen Gewährleistungsrecht. Generell hat der Händler den vertragsgemäßen Zustand wiederherzustellen, sollte das Produkt mangelhaft sein.  Dies wird im deutschen Recht auch “Nacherfüllung” genannt. Unter die Nacherfüllung fallen die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung. Ist die Nacherfüllung nicht möglich oder schlägt fehlt, kann der Verbraucher eine Preisminderung oder die Aufhebung des Vertrages verlangen. Geändert hat sich jedoch die Beweislastumkehr für Mängel. Die Frist wurde um sechs Monate verlängert, sodass der Händler nun innerhalb der ersten zwölf Monate ab Lieferdatum nachweisen muss, dass der Mangel nicht schon bei Lieferung vorgelegen hat. Bisher musste der Unternehmer dies innerhalb von sechs Monaten nachweisen. Die Vermutung, dass ein Mangel schon bei Lieferung vorlag, wird daher auf ein Jahr verlängert.

Recht auf Updates

Weiterhin wird auch ein Recht auf Updates eingeführt. Innerhalb eines angemessenen Zeitraums ist das Unternehmen dazu verpflichtet – bei digitalen Inhalten und Dienstleistungen – über Updates zu informieren und diese auch bestenfalls zur Verfügung zu stellen. Ein Mangel könnte künftig darin liegen, wenn die Updates nicht rechtzeitig bereitgestellt oder die Aktualisierungen fehlerhaft oder unvollständig sind. Liegt ein Fall vor, in dem der Verkäufer nicht gleichzeitig auch Hersteller der Ware ist, so sollte er die Mitwirkung des Herstellers an den Updates des digitalen Elements vertraglich vereinbaren.

Neue Gewährleistungsfrist

Letztlich beträgt die Gewährleistungsfrist euroapaweit künftig zwei Jahre. Ausgeschlossen sind dabei aber Waren mit integrierten Inhalten oder digitale Dienstleistungen, die über einen längeren Zeitraum laufen. In diesen Fällen gilt die Mängelhaftung für die gesamte Vertragslaufzeit des Produkts.

3. Eingeschränkte Vertragslaufzeiten 

Die letzte Änderung ergibt sich durch eingeschränkte Vertragslaufzeiten bei Dauerschuldverhältnissen. Dauerschuldverhältnisse können beispielsweise Handyverträge, Fitnessstudioverträge oder Gas- bzw. Stromverträge sein. Bei diesen Verträgen galt bislang eine stillschweigende Verlängerungsklausel, sollte sie nicht innerhalb einer vorgesehenen Frist vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigen. In diesem Fall verlängert der Vertrag sich dann automatisch um ein weiteres Jahr, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Die Neuerung besteht nun dabei, dass die Vertragsverlängerung auf unbestimmte Zeit gilt und die Kündigungsfrist dabei nur noch einen Monat beträgt.

Quellen:

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