Rechtsnews 21.07.2020 Lena Knecht

Umgangsrecht in der Corona-Krise

Wenn sich die Eltern trennen, ist das für die meisten Kinder häufig nur schwer verständlich. In vielen Fällen zieht der Vater aus der gemeinsamen Wohnung aus und lässt die Exfrau, bzw. Partnerin und die Kinder zurück. Während die Mutter in der Regel weiterhin mit den Sprösslingen zusammenwohnt, darf der Vater sein Kind nur an bestimmten, festgesetzten Terminen sehen. Doch wie verhält es sich in Zeiten der Corona-Krise, wo soziale Kontakte nach Möglichkeit vermieden werden sollen? Und was kann unternommen werden, wenn der andere Elternteil den Kontakt zum gemeinsamen Kind unterbindet?

Ausgefallene Besuchstermine in der Corona-Krise

Das Umgangsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert und besagt, dass Kinder ein Recht auf den Umgang mit beiden Elternteilen haben. Aufgrund von Krankheit oder wichtigen Terminen kann es allerdings passieren, dass der Sohn oder die Tochter den Elternteil nicht zum vereinbarten Zeitpunkt treffen kann. Die Eltern sollten in einem solchen Fall bereits frühzeitig besprechen, wann die ausgefallenen Treffen nachgeholt werden sollen. Hierbei muss das Kindeswohl an erster Stelle stehen, denn es soll nicht überfordert werden, wenn zum Beispiel alle Termine in einer Woche stattfinden sollen.

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Besuchsrecht in der Corona-Krise

Zuerst einmal gilt: Das Besuchsrecht ist auch in der Corona-Krise nicht ausgesetzt! Auch wenn die aktuelle Corona-Pandemie Fragen aufwirft, die juristisches Neuland sind, haben Kinder ein Recht auf den Umgang mit beiden Elternteilen. Betroffene Elternteile können ihr Recht auf Besuchszeiten bei ihrem Kind auch einklagen. Denn der regelmäßige Umgang eines Kindes mit beiden Elternteilen gehört zum Wohle des Kindes und dient dessen Persönlichkeitsentwicklung.

Die Empfehlung der Bundesregierung soziale Kontakte möglichst zu vermeiden, bezieht sich nicht auf die Kernfamilie. Zu dieser gehören auch Elternteile, die nach der Trennung oder Scheidung in getrennten Haushalten leben. Eine Abweichung von geltenden Besuchsrechten oder eine Änderung der Umgangsregelungen ist durch allgemeine Risiken alleine nicht zu rechtfertigen. Zu den allgemeinen Risiken zählt beispielsweise auch die notwendige Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln und die damit verbundene grundsätzliche Ansteckungsgefahr.

Abweichungen von bestehenden Besuchsregelungen

Ein Kontaktverbot zwischen dem betroffenen Elternteil und dem Kind aufgrund von Corona ist nur in wenigen Ausnahmen begründet. Ein möglicher Grund wäre beispielsweise, wenn sich der betroffene Elternteil in einem sogenannten Risikogebiet aufgehalten hat, Symptome der Covid-19-Erkrankung vorliegen oder gar eine Infektion nachgewiesen wurde.  Kann der Wechsel des Kindes von einem zum anderen Elternteil  einmalig nicht stattfinden, ist dies nicht zwangsläufig eine schuldhafte Verletzung der Umgansgregelung. Der Elternteil, der von der getroffenen Regelung abweicht, muss diese Abweichung unter Umständen jedoch in einem Ordnungsgeldverfahren erklären.

Ein persönliches Kontaktverbot, bzw. eine generelle Verhinderung des Umgangs ist allerdings auch in diesen Fällen nur befristet rechtens.

Alternativmöglichkeiten zu persönlichen Treffen

Die jeweiligen Umstände sind im Rahmen der elterlichen Entscheidung und im Hinblick auf das Wohle des Kindes zu bewerten. Alle Beteiligten sind daher vom Familienministerium aufgerufen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Falls eine persönliche Begegnung des Kindes mit dem Elternteil nicht möglich ist, kann es sich anbieten auch Medien einzusetzen, um wenigstens den Umgang „auf Distanz“ zu ermöglichen. Telefonanrufe, persönliche Nachrichten und Videochats sind in den genannten Ausnahmefällen eine gute Möglichkeit, um den Kontakt aufrechtzuerhalten. Dies gilt unter anderem auch für den Umgang mit den Großeltern, die in vielen Fällen zur Corona-Risikogruppe zählen, weshalb von einem persönlichen Treffen abzuraten ist.

Uneinigkeit der Eltern

Können sich Eltern in Bezug auf das Umgangsrecht nicht einigen oder wird das Umgangsrecht von einem Elternteil behindert, kann das Jugendamt eingeschaltet werden. Das Gericht entscheidet anschließend, welche Regelung dem Kindeswohl am besten entspricht. Sollte das Kindeswohl gefährdet sein, kann das Umgangsrecht entsprechend § 1684 III BGB auch ausgeschlossen werden. Aufgrund der aktuellen Pandemie müssen allerdings längere Wartezeiten eingerechnet werden. Bei Gewalt dem Kind gegenüber oder einer drohenden Entführung kann der Umgang beispielsweise per Gericht unterbunden werden. Sobald eine Kindeswohlgefährdung besteht, ist der Umgang zu untersagen, das entschied bereits das Oberlandesgericht Bamberg in seinem Urteil vom 20.12.2012 (AZ: 2 UF 210/11). Gründe wie Streit zwischen den Eltern oder die Unlust des Kindes auf persönlichen Kontakt zum Vater können allerdings nicht zu einem Ausschluss führen, da diese keine Kindeswohlgefährdung darstellen.

Unterhaltszahlungen

Die Corona-Pandemie bedeutet für viele Menschen neben den sozialen Einschränkungen auch wirtschaftliche Einbuße. Was bedeutet das für bestehende Unterhaltspflichten?

Auch unabhängig von der gegenwärtigen Krise kann es zu Einkommenseinbußen auf Seiten des unterhaltsverpflichteten Elternteils kommen. Grundsätzlich gilt in diesen Fällen: Eine Einkommensänderung hat nur dann Auswirkungen auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung, wenn sie erheblich und dauerhaft ist. Aktuell ist meist (noch) keine zuverlässige Aussage über die Dauer der Einkommenseinbußen zu treffen. Die  festgesetzten Unterhaltszahlungen dürfen deshalb auch bei möglichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht einfach geändert oder ausgesetzt werden. Wenn die weitere finanzielle Entwicklung (beispielsweise aufgrund von Kurzarbeit) noch unklar ist, kann sich der unterhaltspflichtige Elternteil allerdings um eine Stundung der Schulden bemühen.

Ist allerdings bereits absehbar, dass der Einkommensrückgang auch in Zukunft erheblich ist, kann eine Abänderung bei Gericht beantragt werden. Finden Sie auf unserer Webseite kompetente Rechtsanwälte, der Sie bei Ihren Anliegen berät und vertritt.

Alles weitere zum Thema Unterhalt erfahren Sie auch in unserem Ratgeber.

Handlungsempfehlung: Als Eltern sollten Sie sich bei allen Streitigkeiten in Bezug auf das Umgangsrecht immer vor Augen halten, dass das Wohl Ihres Kindes an oberster Stelle steht. Ihr Sohn oder Ihre Tochter benötigt beide Elternteile für seine/ihre Persönlichkeitsentwicklung. Sie sollten mit Ihrem Expartner gemeinsam ein einvernehmliches Konzept in Zusammenhang mit dem Umgangsrecht erarbeiten. Konflikte sollten dabei möglichst vermieden werden, da diese sich negativ auf die Entwicklung Ihres Kindes auswirken. Unterstützen Sie Ihren Expartner so gut es geht, wenn es um die Kontaktpflege zum gemeinsam Kind geht. Vermeiden Sie negative Äußerungen über den Vater oder die Mutter des Kindes, dieses soll schließlich unbefangen dem anderen gegenübertreten. Müssen Sie einen vereinbarten Termin absagen, sollten Sie den umgangsberechtigten Elternteil unverzüglich darüber informieren und Ihrem Kind erklären, warum das Treffen nicht stattfinden kann. Weitere Informationen rund um das Thema Umgangsrecht/Besuchsrecht lesen Sie in unserem Ratgeber.

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