Lichterketten, blinkende Sterne und Plastiknikoläuse – vielfältige Weihnachtsbeleuchtung gibt es derzeit wieder überall in den Straßen zu bestaunen. Eine stimmungsvolle Dekoration gehört in der Weihnachtszeit für die meisten Menschen gerade in der aktuellen Coronakrise einfach mit dazu. Doch die leuchtende Weihnachtsdeko stößt nicht auf bei jedem auf Gegenliebe. Gerade Mieter sollten sich vor dem Anbringen darüber informieren, was bezüglich der Weihnachtsdekoration erlaubt ist und ob sie tatsächlich alles dekorieren können, was sie gerne möchten. rechtsanwalt.com klärt auf, um Ärger mit dem Vermieter zu verhindern.
Darf ich meine eigene Wohnung nach Belieben schmücken?
Eine gute Nachricht für alle Mieter: In den eigenen vier Wänden dürfen sie nach Herzenslust dekorieren. Das gilt sowohl in der Vorweihnachtszeit als auch im restlichen Jahr. Denn das Anbringen von Weihnachtsdekoration gilt als “Sitte” bzw. “Tradition” und darf deshalb nicht grundsätzlich verboten werden. Durch die Verschönerung darf die Wohnung nur nicht beschädigt werden. Bohrlöcher und Nägel in der Wand, die der Aufhängung von Weihnachtskugeln und Girlanden dienen, gehen aber in Ordnung.
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Sind Lichterketten überall erlaubt?
Für eine stimmungsvolle Atmosphäre bringen Mieter häufig Lichterketten an ihren Fenstern und Balkonen an. Sie lassen die Straßen damit auch in der dunklen Jahreszeit hell erleuchten. Das ist laut Gesetz auch erlaubt und der Vermieter duldet dies in der Regel. Es gibt jedoch auch Ausnahmen, die im Mietvertrag festgelegt sind. Handeln Mieter entgegen dieser Regelung kann dies zu Streitigkeiten mit dem Vermieter führen. Eine Abmahnung könnte die Folge einer solchen Vertragsverletzung sein.
Neben dem Vermieter kann die Weihnachtsbeleuchtung vor allem Nachbarn stören. Doch muss man die Lichterketten deshalb zwingend ausschalten? Die Adventsbeleuchtung wird laut Gesetz als Immission angesehen. Diese müssen Nachbarn nur dulden, wenn sie ortsüblich ist und niemanden im Wesentlichen beeinträchtigt. Wenn die Lichteinwirkung also entsprechend hoch ist und sich die Nachbarn durch die Helligkeit gestört fühlen, kann es durchaus sein, dass der Mieter die Deko ausschalten muss. Um 22 Uhr herrscht Nachtruhe, was bedeutet, dass auch die Lichter ab diesem Zeitpunkt komplett ausgeschaltet werden müssen. Eine Zuwiderhandlung gilt als Ruhestörung der Nachbarn.
Befestigung der Weihnachtsbeleuchtung
Wichtig beim Anbringen der Deko ist die Sicherheit. Niemand darf durch sie gefährdet werden. Deshalb sollte regelmäßig überprüft werden, ob sie noch fest sitzt. Gerade wenn es sich um Weihnachtsschmuck handelt, der auf dem Balkon befestigt ist. Die Sicherheit der vorbeilaufenden Passanten geht in jedem Fall immer vor. Zudem sollten Mieter mit ihrem Vermieter sprechen, bevor sie Löcher zum Fixieren der Lichterketten bohren oder Deko an der Außenfassade des Hauses anbringen wollen. Bei der Dekoration außerhalb ist es außerdem wichtig, dass die Beleuchtung auch für draußen geeignet ist. Damit wird einem möglichen Kurzschluss vorgebeugt.
Weihnachtsdekoration im Treppenhaus
Das Treppenhaus nutzen in der Regel alle Mietparteien gemeinschaftlich. Beim Dekorieren des eigenen Eingangsbereiches und der Treppe sollten deshalb alle Parteien Zurückhaltung an den Tag legen. Dies gilt auch für die Weihnachtsdekoration. Gegen eine dezente Schmückung in Form eines Adventskranzes vor der Tür wird kaum ein anderer Mieter etwas einwenden. Allerdings sollte von Lichterketten oder großen Weihnachtsmännern abgesehen werden. Wenn sich der Vermieter oder andere Mieter dadurch gestört fühlen, können sie deren sofortige Entfernung verlangen. Auch Duftkerzen und Duftsprays sind im Treppenhaus verboten. Grund dafür ist, dass nicht eine Mietpartei alleine entscheiden darf, welcher Geruch im gemeinschaftlichen Raum zu herrschen hat. Brandschutztechnische Regelungen verbieten darüber hinaus Kerzen im gesamten Treppenhaus.
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