In Berlin wurde vor dem Landgericht ein Fall verhandelt, der durch seinen Bezug zu zentralen Fragen des Wohnraummietrechts für Bürger in ganz Deutschland große Relevanz haben könnte. Wichtigste Frage in der Verhandlung war, ob bestimmte Eigenschaften einer Wohnung als wohnwerterhöhende Merkmale einzustufen sind und welche das sind.
Worum ging es im vorliegenden Fall?
In dem vorliegenden Fall hatten die Eigentümer einer Wohnung von ihren Mietern die Zustimmung zu einer Erhöhung der Mieter verlangt. Ihr Mieterhöhungsverlangen begründeten sie mit dem Vorhandensein eines rückkanalfähigen Breitbandkabelanschlusses. Zudem führte der Vermieter eine Flurnische mit eigener Tür und den Maßen 50 x 25 x 170 cm sowie dem Vorhandensein mehrerer beleuchtbarer Statuen im Hof des Hauses als wohnwerterhöhende Eigenschaften auf. Die Mieter der Wohnung beurteilten die Situation jedoch anders; sie konnten aufgrund der angeführten Merkmale keine Wohnwerterhöhung erkennen und verweigerten daher ihre Zustimmung zur Erhöhung der Miete. Der Fall landete vor Gericht.
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Wohnwerterhöhende Merkmale
Das mit dem Fall betraute Landgericht Berlin urteilte, dass allein der in der Wohnung verfügbare Breitbandkabelanschluss noch keine Erhöhung der Miete aufgrund einer Verbesserung des Wohnwertes begründe. Allerdings werteten die Richter die 50 x 25 x 170 cm große Flurnische mit Tür als Abstellraum. Damit gilt dieser als wohnwerterhöhendes Merkmal der Wohnung. Hierbei spielte es nach Ansicht der Richter auch keine Rolle, dass im oberen Drittel der Nische ein Sicherungskasten befindet und alte Rohre durch die Nische verlaufen, weil dies der Nutzung der Nische als Abstellraum nicht entgegensteht. Die im Innenhof des Gebäudes installierten beleuchtbaren Statuen führen dem Landgericht zufolge ebenfalls zu dem wohnwerterhöhenden Merkmal eines aufwendig gestalteten Wohnumfeldes und würden so zusätzlich das Verlangen der Vermieter nach einer Mieterhöhung untermauern.
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