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Rechtsnews 28.02.2021 Christian Schebitz

Kopftuch bei der Arbeit erlaubt?

Schon seit Jahren diskutiert die Öffentlichkeit immer wieder darüber, ob es in öffentlichen Einrichtungen erlaubt sein soll, religiöse Kleidungsstücke wie etwa das Kopftuch zu tragen. Einige höchstrichterliche Urteile auf nationaler und europäischer Ebene haben in der jüngeren Vergangenheit immer wieder für öffentliche Diskussionen gesorgt. Nun erging seitens des Gerichtshofes der Europäischen Union auch ein Urteil. Dieses befasste sich mit der Zulässigkeit eines Kopftuchverbotes im Zusammenhang mit privatwirtschaftlichen Unternehmen.

Kopftuchverbot in der Firma?

Der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union lag ein Fall aus Frankreich zugrunde. Dieser reichte in seiner Entstehung bis in das Jahr 2007 zurück. Eine Frau islamischer Konfession lernte damals auf einer Studentenmesse eine Firma kennen. Ein Vertreter der Firma wies sie darauf hin, dass es problematisch sein könne, wenn sie bei einer Tätigkeit für die Firma mit Kopftuch in Kontakt mit Kunden komme. Dennoch stellte die Frau sich der Firma im Februar 2008 erneut vor, um ein Praktikum machen zu können.

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Bei dem Vorstellungsgespräch trug sie ein Bandana, ein nur am Hinterkopf zusammen gebundenes Kopftuch. Am Arbeitsplatz trug sie dann jedoch ein islamisches Kopftuch. Im Juli 2008 wurde die junge Frau nach dem Abschluss des Praktikums bei der Firma fest angestellt. Es kam sogar zu einer Beschwerde eines Kunden über ihr Auftreten mit Kopftuch. Daraufhin richtete die Firma die Bitte an die Frau, künftig nicht mehr mit Kopftuch bei der Arbeit zu erscheinen. Als sie dies verweigerte wurde sie entlassen, wogegen sie dann Klage erhob.

Kopftuch bei der Arbeit erlaubt?

Nachdem der Fall zunächst vor Französischen Gerichten verhandelt wurde, erbat der Kassationsgerichtshof Frankreichs eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Sache. Dieser stellte nun klar, dass es für ein Kopftuchverbot nicht ausreiche, nur Kundenwünschen entsprechen zu wollen. Vielmehr müsse sich ein solches Verbot auf klare, firmeninterne Regeln beziehen, die es dann generell verbieten, Zeichen politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen bei der Arbeit zu tragen.

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