Viele hoffen auf ein kleine Prämie des Arbeitgebers, nämlich in Form von Weihnachtsgeld. Langsam aber sicher ist das Weihnachtsfest in Sicht. Während die Vorweihnachtszeit für Viele ein Inbegriff der Vorfreude und Besinnlichkeit ist, steht für so manchen der Stress im Vordergrund: Neben der Suche nach den geeigneten Weihnachtsgeschenken für Freunde und Familie nagt womöglich noch der Druck am Arbeitsplatz am Nervenkostüm. Da wäre es doch schön, wenn ein hübsches Sümmchen in Form des Weihnachtsgeldes in Haus stünde! Doch wem steht überhaupt solch ein Anspruch zu? Oder gibt es überhaupt einen Anspruch auf eine solche Zahlung? Finden Sie hier alles Wichtige zum Thema!
Was versteht man überhaupt unter Weihnachtsgeld?
Weihnachtsgeld ist eine zusätzliche Vergütung, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Regel im November oder Dezember zahlen. Es soll die Treue der Arbeitnehmer belohnen und ihre Kaufkraft in der Weihnachtszeit erhöhen. Das Weihnachtsgeld ist nicht gesetzlich geregelt, sondern hängt von der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab. Das heißt, es gibt keinen generellen Anspruch darauf, sondern nur, wenn dies im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.
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Wer hat Anspruch auf Weihnachtsgeld? erhalten
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Wer hat Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Es gibt Betriebe, in denen die Angestellten jedes Jahr Weihnachtsgeld erhalten und Betriebe, in denen dies nicht der Fall ist. Es gibt Betriebe, in denen die Höhe der Prämie ein ganzes Brutto-Monatsgehalt beträgt, aber auch Betriebe, in denen die Höhe des Geldes für Weihnachten hiervon wesentlich abweicht. Häufig ist juristischen Laien daher unklar, warum in ihrem eigenen Betrieb das Weihnachtsgeld so gezahlt wird, wie es gezahlt wird. Das Gesetz sieht keine grundsätzliche Verpflichtung der Arbeitgeber zur Zahlung von Weihnachtsgeld vor. Vielmehr gibt es eine Reihe verschiedener Anspruchsgrundlagen, die den Anspruch von Arbeitnehmern auf eine solche “Weihnachtsprämie” begründen können. Dies sind:
- Betriebsvereinbarungen
- Der Arbeitsvertrag mit entsprechender Klausel
- Ein Tarifvertrag
- Die sogenannte betriebliche Übung
- Für Beamten eine entsprechende gesetzliche Regelung
Die betriebliche Übung bezieht sich auf Fälle, in denen es über längere Zeit hinweg im Unternehmen üblich war, dass Weihnachtsgeld ausgezahlt wurde. Plant ein Betrieb, im
aktuellen Jahr entgegen langjähriger Praxis kein Weihnachtsgeld zu bezahlen, können die Arbeitnehmer dies unter Umständen unter Berufung auf die betriebliche Übung verhindern. Die betriebliche Übung kommt als Anspruchsgrundlage für Arbeitnehmer nur dann nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber sich im Arbeitsvertrag die Freiwilligkeit und Widerruflichkeit der Zahlung der Prämie ausdrücklich vorbehält. Gerade Arbeitsverträge können eine Vielzahl ergänzender oder weiterführender Klauseln zum zusätzlichen “Gehalt” enthalten. Im Streitfall ist es Arbeitnehmern dringend anzuraten, sich Hilfe von einem qualifizierten Rechtsanwalt oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu besorgen.
Wie wird Weihnachtsgeld versteuert?
Es unterliegt wie das reguläre Gehalt der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen. Allerdings wird das Weihnachtsgeld nicht mit dem normalen Steuersatz versteuert, sondern mit einem erhöhten Steuersatz, der so genannten Fünftelregelung. Diese Regelung soll verhindern, dass die Prämie in eine höhere Steuerklasse rutscht und dadurch höher besteuert wird. Die Fünftelregelung berechnet die Steuerlast so, als würde es auf fünf Jahre verteilt. Dadurch wird es in der Regel niedriger besteuert als das reguläre Gehalt.
Gibt es eine Gleichbehandlung?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist von besonderer Relevanz in Bezug auf das Weihnachtsgeld. Denn alle Mitarbeiter bzw. Gruppen von Mitarbeitern müssen entweder gleichviel oder ein nach einer identischen Methode berechnetes Weihnachtsgeld erhalten. Der Ausschluss Einzelner oder Gruppen ist nur möglich, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Als Beispiele hierfür gelten die Höhe des Gehaltes und die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Mitarbeiter im Mutterschutz oder Teilzeitkräfte dürfen nicht von einer solchen zusätzlichen Zahlung ausgeschlossen werden.
Links zu den entsprechenden Gesetzen:
- 611a BGB (Vertragstypische Pflichten im Arbeitsvertrag)
- 307 BGB (Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen)
- 4 Abs. 1 TVG (Geltungsbereich von Tarifverträgen)
- 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Sonderzahlungen)
- 34 EStG (außerordentliche Einkünfte und Fünftelregelung)
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