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Rechtsnews 05.07.2023 Emil Kahlmann

Hyperlinks 2023: BGH-Urteil zu Hyperlinks

Ein Hyperlink ist der Anglizismus für einen Link, der als Querverweis in einem Hypertext fungiert und einen Sprung zu einem anderen elektronischen Dokument oder an eine andere Stelle innerhalb eines Dokuments ermöglicht. Die Frage ob und wann ein Webseitenbetreiber für einen Link haften muss, der den Online-Besucher zu einer anderen Seite weiterleitet, lässt sich aus den vorhandenen Gesetzen nicht eindeutig beantworten. Das geltende Recht in diesem Bereich ist durch die Rechtsprechung der Gerichte vorgegeben. Der BGH legte die ausführliche Begründung eines Urteils vor, in dem er die Anforderungen an Seitenbetreiber erneut konkretisierte.

BGH-Urteil zu Hyperlinks: Was bedeutet das für Webseitenbetreiber?

Hyperlinks sind ein wesentlicher Bestandteil des Internets, denn sie ermöglichen es, von einer Webseite zu einer anderen zu gelangen. Doch wie ist die rechtliche Situation, wenn ein Hyperlink auf eine Seite verweist, die urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Erlaubnis der Rechteinhaber anbietet? Darüber hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Der Fall: Ein Journalist verlinkt auf eine illegale Filmkopie

Der Ausgangsfall betraf einen Journalisten, der auf seiner Webseite einen Artikel über den Film “Fack ju Göhte 3” veröffentlichte. In dem Artikel fügte er einen Hyperlink ein, der zu einer anderen Webseite führte, auf der der Film illegal zum Streamen angeboten wurde. Der Rechteinhaber des Films, die Constantin Film AG, verlangte vom Journalisten, den Link zu entfernen und Schadensersatz zu zahlen.

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Hyperlinks 2023: BGH-Urteil zu Hyperlinks erhalten

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Das Urteil: Der Hyperlink stellt eine Urheberrechtsverletzung dar

Der BGH gab der Constantin Film AG Recht und stellte fest, dass der Journalist durch den Hyperlink eine Urheberrechtsverletzung begangen hatte. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass der Hyperlink eine öffentliche Wiedergabe des Films darstelle, die nur mit Zustimmung des Rechteinhabers erlaubt sei. Dabei sei es unerheblich, ob der Journalist selbst die illegale Kopie des Films erstellt oder hochgeladen habe. Entscheidend sei, dass er durch den Link den Zugang zu dem Film für ein neues Publikum ermöglicht habe, das der Rechteinhaber nicht berücksichtigt habe.

Die Folgen: Webseitenbetreiber müssen Vorsicht walten lassen

Das Urteil des BGH hat weitreichende Folgen für Webseitenbetreiber, die Hyperlinks auf ihrer Seite verwenden. Sie müssen sich vergewissern, dass die verlinkten Inhalte rechtmäßig sind und keine Urheberrechte verletzen. Andernfalls können sie sich schadensersatzpflichtig machen und abgemahnt werden. Dabei reicht es nicht aus, sich auf die Angaben der verlinkten Seite zu verlassen oder keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit zu haben. Der BGH hat klargestellt, dass Webseitenbetreiber eine Sorgfaltspflicht haben, die verlinkten Inhalte zu überprüfen. Nur wenn sie nachweisen können, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um eine Urheberrechtsverletzung auszuschließen, können sie sich entlasten.

Welche Folgen hat das Urteil für Journalisten?

Das Urteil des BGH hat weitreichende Konsequenzen für Journalisten, die Hyperlinks in ihren Artikeln verwenden. Sie müssen sich vergewissern, dass die verlinkten Inhalte rechtmäßig sind und keine Urheberrechte verletzen. Andernfalls können sie sich schadensersatzpflichtig machen und abgemahnt werden. Dabei reicht es nicht aus, sich auf die Angaben der verlinkten Seite zu verlassen oder keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit zu haben. Der BGH hat klargestellt, dass Journalisten eine Sorgfaltspflicht haben, die verlinkten Inhalte zu überprüfen. Nur wenn sie nachweisen können, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um eine Urheberrechtsverletzung auszuschließen, können sie sich entlasten.

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