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Rechtsnews 31.10.2020 Emil Kahlmann

97 Jahre alte Frau – Wohnung gekündigt

Ein aufsehenerregender Fall aus dem Bereich Mietrecht beschäftigte die Öffentlichkeit. Kernfrage des Rechtsstreits war, ob eine Vermieterin ihrer 97 Jahre alten, dementen und pflegebedürftigen Mieterin kündigen darf, weil der nebenan wohnende Pfleger der alten Frau Beleidigungen gegenüber der Vermieterin und dem Hausverwalter geäußert hat.

Langjähriges Mietverhältnis gekündigt

Die heute pflegebedürftige Frau war bereits 1955 mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann in die Dreizimmerwohnung in München eingezogen. Seitdem lebte seit sie ununterbrochen in der Wohnung. Im Jahr 1963 mietete sie zusätzlich eine in demselben Gebäude und auf derselben Etage liegende Einzimmerwohnung. Diese wird seit dem Jahr 2000 von einem aus dem Irak stammenden Mann bewohnt, der seit 2007 ihr Pfleger ist und sich permanent um die heute demente Frau kümmert.
Bereits 2010 war es dann zum Streit gekommen, weil die Vermieterin mehr Miete gefordert hatte und es Beschwerde über ein im Hausflur abgestelltes Fahrrad gab. Für die Eskalation in dem schwelenden Streit sorgte schließlich eine E-Mail des irakischen Pflegers am 1. Mai 2015. Der Mann bezeichnete die Vermieterin und den Hausverwalter in dieser Mail unter anderem als “sehr feindselige und sehr gefährliche terroristen nazi ähnliche braune mist haufen”, die „mindestens im knast“ landen würden. Hierauf kündigte die Vermieterin beide Mietverhältnisse fristlos und es kam zur gerichtlichen Auseinandersetzung.

Streit beschäftigt die Instanzen

Vor dem Amtsgericht München wurde die zunächst im Sinne der alten Mieterin und ihres Pflegers entschieden. In nächster Instanz ordnete dann das Landgericht München die Räumung der Wohnung an. Es war der Meinung, die alte Frau müsse sich das Verhalten ihres irakischen Pflegers zurechnen lassen. Gegen das Urteil des Landgerichts wurden Rechtsmittel eingelegt und so hatte sich letztlich der BGH mit dem Fall zu befassen.
Das Urteil des BGH verschafft der alten Frau nun Aufschub. Nach Ansicht der zuständigen Richter sei angesichts der besonderen Situation der alten Frau eine umfassende Abwägung darüber nötig, ob ihr tatsächlich ein Auszug aus der alten Wohnung in eine neue Wohnung zugemutet werden könne. Diese Abwägung war in den Augen der BGH-Richter jedoch in dem Urteil des Landgerichts zu kurz gekommen, sodass der Fall nun zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück verwiesen wurde.
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