Manchmal kann der Mieter für den Vermieter zum Alptraum werden: Wird die Miete nicht bezahlt, der Hausfrieden gestört oder die Wohnung zugemüllt, so gibt es schnell viel Ärger. Dies mussten kürzlich auch Vermieter aus Bayern erfahren, die ihre im Fränkischen liegende Wohnung eines Tages in einem katastrophalen Zustand vorfanden und ihrem Mieter deshalb kündigen wollten. Dies stellte sich jedoch als gar nicht so einfach heraus.
Wohnung durch Mieter total vermüllt
Der Mieter, gegen den in dem Fall als Beklagter vorgegangen wurde, wohnte seit etwa 30 Jahren in der Wohnung und hatte den Mietvertrag seinerzeit noch mit der Mutter der beiden als Kläger im Verfahren auftretenden Vermieter geschlossen. Im Jahr 2014 sprachen die beiden Vermieter dem Mieter gegenüber mehrere Kündigungen aus, die sich jeweils auf verschiedene, zum Teil schwerwiegende Sachverhalte stützten. In einer der Kündigungen bezogen sich die Vermieter auf den katastrophalen Zustand der Mietwohnung. Dieser wurde durch das in erster Instanz zuständige Amtsgericht Neustadt/Aisch im Rahmen eines Ortstermins überprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass die Wohnung derart zugestellt mit Müll und Unrat war, dass man sich kaum noch in ihr bewegen konnte. Einer der Räume der Wohnung war überhaupt nicht betretbar und auch das Badezimmer war nicht mehr als solches zu verwenden. Daneben beheizte der Mieter die Räume der Wohnung völlig unzureichend, sodass das Amtsgericht Neustadt/Aisch zu dem Schluss kam, dass ein Eintritt von gravierenden Schäden an der Wohnung wahrscheinlich sei. Die Kündigung der Vermieter erklärte das Gericht daher für rechtmäßig
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Mieter wird gekündigt – Wohnung zugemüllt erhalten
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Widerspruch gegen Kündigung
Gegen diese Entscheidung legte der Mieter jedoch Berufung ein, sodass der Fall vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth landete. Auch das Landgericht stufte den Fall jedoch wie das Amtsgericht zuvor ein. Aus dem vollkommen unzureichenden Heizverhalten des Mieters ergeben sich eine Gefährdung der Wohnung und damit verletze er, so die Richter, seine Pflichten aus dem Mietvertrag. Da die Vermieter den Mann bereits mehrfach abgemahnt hatten, seien sie sogar zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen, da ihnen das Abwarten bis zum Ende einer ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar gewesen sei.
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