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Rechtsnews 27.12.2020 Christian Schebitz

Scheidung: Voraussetzungen, Kosten und alle wichtigen Infos

Damit eine Ehe geschieden werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Außerdem gilt es eine Reihe verschiedener Aspekte während einer Scheidung zu klären. rechtsanwalt.com klärt auf:

Voraussetzungen für eine Ehescheidung

Generell müssen die Ex-Partner ein Nachweis darüber erbringen, dass die Ehe gescheitert ist. So schreibt es § 1565 BGB vor. Hierfür darf seit mindestens einem Jahr keine Lebensgemeinschaft des Paares mehr bestehen (das sogenannte “Trennungsjahr“)und auch in Zukunft keine Wiederherstellung des früheren Ehezustandes zu erwarten sein. Die Ehe gilt als gescheitert, wenn das Paar seit einem Jahr getrennt lebt und sich einvernehmlich scheiden lassen will. Die Ehe kann ebenfalls dann geschieden werden, wenn die Trennung seit mindestens drei Jahren besteht – auch wenn ein Ehepartner die Scheidung nicht möchte. In manchen Fällen kann eine Scheidung allerdings auch dann erfolgen, wenn das Paar noch kein ganzes Jahr getrennt voneinander lebt. Dies ist jedoch nur möglich, wenn eine Weiterführung der Ehe eine unzumutbare Härte für einen der Partner darstellen würde.

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Ein Härtefall liegt vor, wenn der eine Gatte vom anderen misshandelt wird oder ein Ehepartner ein Kind mit einem Anderem erwartet. Auch wenn einer der beiden Ehepartner alkohol- oder drogenabhängig ist oder ein Ehegatte den anderen sexuell erniedrigt oder sich ehrverletzend gegenüber dem anderen verhält können Ehegatten einen Härtefall beantragen.

Einreichung der Scheidung und Onlinescheidung

Einen Scheidungsantrag müssen Betroffene durch einen Rechtsanwalt beim zuständigen Amtsgericht einreichen lassen. Sie können diesen nicht selbst einreichen. Das Gericht stellt diesen Antrag daraufhin dem anderen Ehepartner zu. Dieser kann entsprechend Stellung dazu nehmen. Betroffene können auch von der Onlinescheidung Gebrauch machen. Diese eignet sich insbesondere für einvernehmliche Scheidungen, bei denen sich das Paar bereits über das Sorgerecht, das Umgangsrecht und den Unterhalt einig ist. Anzumerken ist allerdings, dass die Onlinescheidung nicht günstiger oder schneller von Statten geht, da die Kosten für das Scheidungsverfahren vom Gericht festgelegt werden.

Welche Aspekte muss man bei einer Scheidung klären?

Selbst wenn sich das Ehepaar einvernehmlich scheiden lässt, müssen bestimmte Aspekte geklärt werden. Dazu zählen unter anderem das Sorgerecht und Umgangsrecht bei minderjährigen Kindern. Und auch der Kindesunterhalt, der Ehegattenunterhalt, der Zugewinnausgleich und die gemeinsame Wohnung bzw. der Hausrat müssen die Ex-Partner unter sich klären.

  •  Trennungsunterhalt

§ 1361 BGB besagt, dass ein Ehepartner nach der Trennung bis zur Scheidung vom anderen Trennungsunterhalt fordern kann. Wie hoch dieser ausfällt, richtet sich nach den Einkommen der Gatten. Hier muss das eheprägende Einkommen ermittelt werden. Der Unterhaltsberechtigte sollte den Trennungsunterhalt gleich nach der Trennung schriftlich einfordern. Automatisch ist der Unterhaltspflichtige nämlich nicht zur Zahlung verpflichtet.

  •     Kindesunterhalt

Der Ehegatten, bei dem nach der Trennung die Kinder leben, hat Anspruch auf Kindesunterhalt. Wie hoch dieser ausfällt hängt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab. Grundlage bildet hierbei die Düsseldorfer Tabelle. Kindesunterhalt muss bis zum Abschluss der Erstausbildung entrichtet werden. Im Zusammenhang mit der Höhe des Kindesunterhalts hat das Oberlandesgericht Brandenburg zusätzlich ein Urteil gefällt (9 UF 140/13). Hier wurde entschieden, dass sich ein Unterhaltspflichtiger, der mietfrei in seinem eigenen Haus lebt, diesen Vorteil als zusätzliches Einkommen anrechnen lassen muss.

  •   Nachehelicher Unterhalt

Wie lange ein Ehegatte dem anderen nach der Scheidung nachehelichen Unterhalt zahlen muss, richtet sich nach dem Einzelfall. Grundsätzlich greift das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit. Jeder der Ehegatten ist also für sein Einkommen selbst verantwortlich. Dennoch stehen dem Ehegatten Unterhaltsansprüche zu, wenn er sich beispielsweise um die Kinderbetreuung kümmert (Betreuungsunterhalt). Altersunterhalt steht ihm zu, wenn er zu alt ist, um einer Arbeit nachzugehen. Des Weiteren kann er unter Umständen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, Krankheitsunterhalt, Aufstockungsunterhalt oder Erwerbslosigkeitsunterhalt besitzen.

Welche unterschiedlichen Arten des Unterhalts es gibt und was wann gilt, lesen Sie außerdem in unserem Ratgeber zum Thema Unterhalt.

  •   Versorgungsausgleich

In der Regel wird der Versorgungsausgleich als Folgesache während eines Scheidungsverfahrens durch das zuständige Gericht durchgeführt. Die Ehegatten müssen hierfür keinen separaten Antrag stellen.

  • Zugewinnausgleich

Unter dem Zugewinn versteht man die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen eines Ehepartners. Maßgeblich für das Anfangsvermögen ist der Hochzeitstag. Für das Endvermögen zählt der Tag, an dem der Scheidungsantrag durch das Gericht an den anderen Partner zugestellt worden ist. Falls der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen übersteigt, so kann der eine vom anderen einen Zugewinnausgleich fordern.

Während eines Scheidungsverfahrens muss unbedingt geklärt werden, wer sich um die gemeinsamen Kinder kümmert und wie die Besuchszeiten aussehen. Fragen in Bezug auf das Sorgerecht bildet dabei unter anderem das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Grundsätzlich steht jedem Elternteil ein hälftiges Sorgerecht zu, das auch nach einer Trennung nicht automatisch entzogen wird. Möchte ein Ehepartner allerdings das alleinige Sorgerecht, muss er einen Antrag bei Gericht einreichen. Besteht ein gemeinsames Sorgerecht, dann müssen die Ehegatten gemeinsam entscheiden, wo die Kinder zukünftig leben sollen. Kann es zu keiner Einigung kommen, entscheidet das Gericht über den Wohnort der Kinder. Dabei wird zunächst eine Kindeswohlprüfung durchgeführt, bei der unter anderem die Bindung des Kindes an den jeweiligen Elternteil und der Wille des Kindes berücksichtigt werden.

Dauer und Kosten eines Scheidungsverfahrens

Die Dauer eines Scheidungsverfahrens ist von mehreren Faktoren abhängig und kann entsprechend sechs Wochen oder aber mehrere Jahre dauern. Wenn sich beide Ehepartner in Bezug auf die relevanten Aspekte einig sind, läuft die Scheidung in der Regel unproblematisch und recht schnell ab. Sind die Folgesachen, wie der Güterausgleich, der nacheheliche Unterhalt oder das Sorgerecht noch nicht geklärt, verzögert sich die Scheidung entsprechend. Die Kosten für eine Scheidung bemessen sich nach § 43 FamGKG. Generell werden hierbei die Nettogehälter der Partner und die Vermögenswerte, die während der Ehe erworben wurden, zu Grunde gelegt.

Keine Scheidung durch einen einzigen Anwalt

Bei einer Scheidung können sich Ehepartner nicht vom gleichen Anwalt vertreten lassen. Das Gesetz sieht vor, dass der Jurist immer nur die Interessen einer Partei vertreten kann. Deshalb würde er sich auch strafbar machen, wenn er als Anwalt für beide Seiten fungiert. Allerdings müssen nicht beide Seiten einen Anwalt einschalten. Hierbei darf der Partner ohne Anwalt jedoch keine Anträge im Scheidungsverfahren stellen. Weitere Informationen zum Thema Scheidung lesen Sie in unserem Ratgeber.

Handlungsempfehlung:

Ehegatten sollten bei einer Scheidung unbedingt jeweils einen eigenen Rechtsanwalt einschalten, um ihre eigenen Interessen bestmöglich durchzusetzen. Ansonsten laufen sie in der Regel Gefahr, zu viele Zugeständnisse zu machen. Nach Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung erweist es sich meist als kompliziert, etwas an den getroffenen Regelungen zu ändern. Selbst wenn Sie sich mit ihrem Partner einig sind, sollten Sie nicht auf einen eigenen Anwalt verzichten. Denn der Rechtsanwalt Ihres Ehepartners wird nur dessen Interessen berücksichtigen. Das kann zu negativen Konsequenzen für Sie führen. Kompetente Rechtsanwälte ganz in Ihrer Nähe finden Sie auch bei rechtsanwalt.com. Falls die Scheidung trotz Vorliegen eines Härtefalls noch andauert und Ihr Gatte Sie psychisch oder körperlich misshandelt, sollten Sie als Frau mit Ihren Kindern vorübergehend in ein Frauenhaus flüchten. Sollte der Partner Ihnen nach Auszug weiterhin auflauern oder Sie mit Anrufen terrorisieren, können Sie eine einstweilige Anordnung erwirken.

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