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Ratgeber 13.09.2023 Christian Schebitz

Alles zum Kindesunterhalt 2024

Wenn Sie sich trennen oder scheiden lassen, stellt sich oft die Frage nach dem Kindesunterhalt. Wer muss wie viel zahlen? Wie wird der Bedarf berechnet? Was geschieht, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt? In diesem Blogbeitrag geben wir Ihnen wichtige Informationen und Tipps zum Thema Kindesunterhalt.

Voraussetzung für den Kindesunterhalt

Als Grundvoraussetzungen für den Kindesunterhalt müssen zwei Bedingungen vorhanden sein: die Bedürftigkeit des Kindes und die Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person. Bedürftig und damit unterhaltsberechtigt ist nach § 1602 BGB, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies gilt für Kinder auch dann, wenn sie Vermögen haben, aber die Einkünfte des Vermögens und der Ertrag ihrer Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen. Leistungsfähig und damit unterhaltspflichtig ist nach § 1603 BGB, wer nicht bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

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Eltern sind ihren Kindern gegenüber bis zur Vollendung der Volljährigkeit zur Leistung von Unterhalt verpflichtet. Darüber hinaus sind sie jedoch auch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Kindes unterhaltspflichtig, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Studiert ein Kind, sind die Eltern auch während der Dauer des Studiums unterhaltspflichtig, sofern das Kind die Regelstudienzeit nicht wesentlich überschreitet.

Was ist Kindesunterhalt?

Kindesunterhalt ist die finanzielle Unterstützung, die ein Elternteil dem anderen Elternteil für die Betreuung des Kindes zahlt. Der Kindesunterhalt soll die Lebensbedürfnisse des Kindes wie Nahrung, Kleidung, Wohnung, Ausbildung und Freizeit abdecken. Der Kindesunterhalt ist unabhängig vom Ehegattenunterhalt, der zwischen geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten geregelt wird.

Wer muss Kindesunterhalt zahlen?

Grundsätzlich sind beide Elternteile unterhaltspflichtig für ihre minderjährigen Kinder. Das bedeutet, dass beide für den Lebensbedarf des Kindes aufkommen müssen. Dies geschieht jedoch auf unterschiedliche Weise: Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Dies wird natürlicher Unterhalt genannt. Der andere Elternteil, der das Kind nicht oder nur teilweise betreut, muss seinen Unterhaltsbeitrag in Form von Geldzahlungen leisten. Dies wird Barunterhalt genannt.

Wie hoch ist der Kindesunterhalt?

Die Höhe des Kindesunterhalts hängt vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und vom Alter des Kindes ab. Zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs wird in der Regel die sogenannte Düsseldorfer Tabelle herangezogen. Dabei handelt es sich um eine Richtlinie, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und regelmäßig aktualisiert wird. Die Düsseldorfer Tabelle enthält verschiedene Einkommens- und Altersstufen, denen jeweils ein bestimmter Unterhaltsbetrag zugeordnet ist.

Die Düsseldorfer Tabelle ist jedoch nur eine Orientierungshilfe. Der tatsächliche Unterhaltsbedarf kann je nach den individuellen Verhältnissen höher oder niedriger sein. Beispielsweise kann sich der Unterhaltsbedarf erhöhen, wenn das Kind besondere Bedürfnisse hat oder sich in einer teuren Ausbildung befindet. Oder er kann sinken, wenn das Kind eigene Einkünfte hat oder bei dem unterhaltspflichtigen Elternteil wohnt.

Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?

Um den Kindesunterhalt zu berechnen, muss zunächst das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ermittelt werden. Das bedeutet, dass vom Nettoeinkommen bestimmte Abzüge wie Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, berufsbedingte Aufwendungen oder Schulden gemacht werden können. Das bereinigte Nettoeinkommen wird dann in die entsprechende Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle eingeordnet.

Anhand der Altersstufe des Kindes kann dann der Basisunterhalt abgelesen werden. Dieser Grundbetrag muss jedoch noch um das so genannte Kindergeld gekürzt werden. Das Kindergeld steht grundsätzlich beiden Elternteilen je zur Hälfte zu. Lebt das Kind jedoch bei dem Elternteil, der es betreut, erhält dieser das gesamte Kindergeld. Der Barunterhaltspflichtige kann daher die Hälfte des Kindergeldes von seinem Unterhaltsbeitrag abziehen.

Beispiel Herr Müller verdient monatlich 2.500 Euro netto. Er lebt getrennt von seiner Frau und zahlt Unterhalt für seine 10-jährige Tochter Lisa. Sein bereinigtes Nettoeinkommen beträgt nach Abzug von Steuern und Werbungskosten 2.300 Euro. Damit liegt er in der dritten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.

Für ein 10-jähriges Kind beträgt der Basisunterhalt 476 Euro. Das Kindergeld für Lisa beträgt 219 Euro. Herr Müller kann also die Hälfte des Kindergeldes, also 109,50 Euro, von seinem Unterhaltsbeitrag abziehen. Er muss also für Lisa 366,50 Euro pro Monat an seine Frau zahlen.

Was passiert, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt?

Wenn der Unterhaltspflichtige seinen Unterhaltsbeitrag nicht oder nicht vollständig zahlt, kann der betreuende Elternteil verschiedene Maßnahmen ergreifen, um den Unterhalt einzutreiben. Er kann zum Beispiel beim Familiengericht eine Unterhaltsklage einreichen oder eine Zwangsvollstreckung beantragen.

Außerdem kann er beim Jugendamt einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellen. Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung, die das Jugendamt an den betreuenden Elternteil zahlt, wenn der andere Elternteil keinen oder nur wenig Unterhalt zahlt. Der Unterhaltsvorschuss wird allerdings nur für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt und ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Welche Beispiele gibt es für die Anwendung des Unterhaltsrechts?

Um Ihnen einen besseren Einblick in die Praxis des Kindesunterhalts zu geben, möchten wir Ihnen drei Beispiele vorstellen, wie die Gesetze in der Regel angewendet werden.

Beispiel 1

Frau Schmidt hat sich von ihrem Mann getrennt und lebt mit ihren beiden Kindern Paul (8 Jahre) und Anna (6 Jahre) in einer Mietwohnung. Ihr Mann verdient 3.000 Euro netto im Monat und zahlt für beide Kinder Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Frau Schmidt arbeitet als Verkäuferin und verdient 1.500 Euro netto im Monat. Sie erhält für beide Kinder das volle Kindergeld in Höhe von 438 Euro. Frau Schmidt möchte nun wissen, ob sie zusätzlich Ehegattenunterhalt von ihrem Mann verlangen kann.

Lösung: Frau Schmidt hat grundsätzlich Anspruch auf Ehegattenunterhalt, da sie die Kinder betreut und weniger verdient als ihr Mann. Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts ist jedoch der Kindesunterhalt zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass der Ehemann zunächst den Kindesunterhalt von seinem bereinigten Nettoeinkommen abziehen kann, bevor sein Ehegattenunterhalt berechnet wird. Außerdem muss sich Frau Schmidt ihr eigenes Einkommen und das Kindergeld anrechnen lassen.

Der Kindesunterhalt für Paul und Anna beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle jeweils 527 Euro. Das sind zusammen 1.054 Euro. Der Mann kann also die Hälfte des Kindergeldes, also 219 Euro, von seinem Unterhaltsbeitrag abziehen. Er muss also 835 Euro monatlich an Frau Schmidt für die Kinder zahlen.

Sein bereinigtes Nettoeinkommen nach Abzug von Steuern und Werbungskosten beträgt 2.800 Euro. Davon kann er den Kindesunterhalt in Höhe von 835 Euro abziehen. Es verbleibt also ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.965 Euro.

Der Ehegattenunterhalt wird nach dem so genannten Halbteilungsgrundsatz berechnet. Das bedeutet, dass beide Ehegatten grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte des gemeinsamen bereinigten Nettoeinkommens haben. Das gemeinsame bereinigte Nettoeinkommen beträgt in diesem Fall 3.465 Euro (1.965 Euro + 1.500 Euro). Die Hälfte davon beträgt 1.732,50 Euro.

Der Mann hat also einen Überschuss von 232,50 Euro (1.965 Euro – 1.732,50 Euro), während Frau Schmidt einen Fehlbetrag von 232,50 Euro (1.500 Euro + 219 Euro – 1.732,50 Euro) hat. Der Ehemann muss also den Mangelfall seiner Ehefrau ausgleichen und ihr zusätzlich zum Kindesunterhalt einen Ehegattenunterhalt in Höhe von 232,50 Euro zahlen.

Beispiel 2

Claudia und David leben seit einem Jahr getrennt. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, der 16 Jahre alt ist und bei Claudia wohnt. David verdient als Lehrer 2.500 Euro netto im Monat. Claudia ist arbeitslos und erhält Hartz IV. Nach der Düsseldorfer Tabelle muss David für seinen Sohn 528 Euro Unterhalt zahlen. Das ist mehr als das Kindergeld von 219 Euro, das Claudia von der Familienkasse erhält. Claudia muss also das Kindergeld an David auszahlen, damit er seinen vollen Unterhaltsanspruch erfüllen kann. David stehen somit insgesamt 747 Euro monatlich für seinen Sohn zur Verfügung.

Beispiel 3

Eva und Frank sind seit drei Jahren geschieden. Sie haben eine gemeinsame Tochter, die 19 Jahre alt ist und bei Eva wohnt. Die Tochter studiert an einer Universität in einer anderen Stadt und hat eine eigene Wohnung. Frank verdient als Arzt 4.000 Euro netto im Monat. Eva verdient als Krankenschwester 2.000 Euro netto im Monat.

Sowohl Frank als auch Eva müssen für ihre Tochter Ausbildungsunterhalt zahlen. Der Bedarf der Tochter wird auf 860 Euro monatlich geschätzt, wovon 300 Euro für die Miete abgezogen werden. Außerdem erhält die Tochter 250 Euro Bafög im Monat, die sie sich auf ihren Bedarf anrechnen lassen muss. Frank muss also 155 Euro Unterhalt zahlen, Eva 155 Euro. Insgesamt stehen der Tochter also 560 Euro im Monat zur Verfügung.

Welche Gesetze sind zum “Kindesunterhalt” einschlägig?

Der Kindesunterhalt ist in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die wichtigsten Vorschriften sind die §§ 1601 bis 1615o BGB. Danach sind Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet. Dies gilt auch für Eltern und ihre Kinder. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Bedarf des Kindes und der Leistungsfähigkeit der Eltern.

Der Bedarf wird in der Regel anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt, die regelmäßig aktualisiert wird. Der Kindesunterhalt setzt sich zusammen aus dem Barunterhalt, den der Elternteil zahlt, bei dem das Kind nicht lebt, und dem Betreuungsunterhalt, den der Elternteil zahlt, bei dem das Kind lebt.

Welche Tipps können wir Ihnen geben?

Wenn Sie Fragen oder Probleme zum Thema Kindesunterhalt haben, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Fachanwalt für Familienrecht zu wenden. Ein Fachanwalt kann Ihnen helfen, Ihren Unterhaltsanspruch oder Ihre Unterhaltspflicht zu berechnen, zu überprüfen oder durchzusetzen. Ein Fachanwalt kann Sie auch zu anderen familienrechtlichen Themen wie Sorgerecht, Umgangsrecht oder Ehevertrag beraten.

Sie können auch versuchen, mit dem anderen Elternteil eine einvernehmliche Lösung zu finden, die dem Wohl des Kindes entspricht. Sie können zum Beispiel eine Unterhaltsvereinbarung treffen, in der Sie die Höhe und die Dauer des Unterhalts festlegen. Eine solche Vereinbarung sollte jedoch immer schriftlich erfolgen und notariell beglaubigt werden, damit sie rechtsgültig ist.

 

Von den verschiedenen Arten von Unterhalt ist der Kindesunterhalt rechtlich dem Unterhalt unter Verwandten in gerader Linie zuzuordnen. Der Kindesunterhalt geht damit auf den § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurück. Dieser schreibt vor: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“ Hieraus resultiert neben dem Kindesunterhalt auch der Elternunterhalt, der von Kindern für die Sicherung des Lebensbedarfs der Eltern geleistet wird.

 

 

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