Die Kinder- und Jugendhilfe ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Sozialrechts. Sie soll Kindern, Jugendlichen und ihren Familien Hilfe und Unterstützung bieten, wenn sie sich in schwierigen Lebenslagen befinden oder Gefährdungen ausgesetzt sind. Aber wie funktioniert die Kinder- und Jugendhilfe? Wer hat Anspruch auf sie? Und was sind die Rechte und Pflichten der Beteiligten? In diesem Blogbeitrag möchten wir Ihnen diese Fragen beantworten und Ihnen einige Tipps für das weitere Vorgehen geben.
Was bietet Kinder- und Jugendhilfe?
Die Kinder- und Jugendhilfe ist in den §§ 27 bis 52 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt. Sie umfasst verschiedene Formen der Hilfe, die je nach Bedarf und Situation der Betroffenen gewährt werden können. Dazu gehören zum Beispiel
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Was ist Kinder- und Jugendhilfe? erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
- Erziehungsberatung: Beratung für Eltern, Kinder oder Jugendliche, die Probleme bei der Erziehung oder im Zusammenleben haben.
- Sozialpädagogische Familienhilfe: Eine intensive Unterstützung für Familien, die sich in einer Krisensituation befinden oder überfordert sind.
- Erzieherische Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft: Unterstützung für Kinder oder Jugendliche, die besondere soziale Schwierigkeiten haben oder von diesen bedroht sind.
- Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnform: Unterbringung für Kinder oder Jugendliche, die nicht mehr in ihrer Familie leben können oder wollen.
- Hilfe für junge Volljährige: Eine Hilfe für junge Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch Unterstützung bei der Verselbständigung benötigen.
Die Kinder- und Jugendhilfe hat immer das Wohl des Kindes oder Jugendlichen im Blick und berücksichtigt seine individuellen Bedürfnisse. Sie soll auch die Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung stärken und mit ihnen zusammenarbeiten.
Wer hat einen Anspruch auf Kinder- und Jugendhilfe?
Anspruch auf Kinder- und Jugendhilfe haben alle Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Das bedeutet, dass sie hier leben oder sich hier regelmäßig aufhalten. Dabei ist es unerheblich, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder nicht.
Ein Anspruch auf Kinder- und Jugendhilfe besteht, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist oder wenn sie zur Förderung seiner Entwicklung notwendig ist. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn
- Die Eltern sind überfordert oder psychisch krank.
- Das Kind oder der Jugendliche vernachlässigt, misshandelt oder missbraucht wird.
- Das Kind oder der Jugendliche Schulprobleme, Verhaltensauffälligkeiten oder Suchtprobleme hat.
- Das Kind oder der Jugendliche von Obdachlosigkeit, Armut oder Diskriminierung betroffen ist.
Um einen Anspruch auf Kinder- und Jugendhilfe geltend zu machen, müssen die Betroffenen oder ihre gesetzlichen Vertreter einen Antrag beim zuständigen Jugendamt stellen. Das Jugendamt prüft dann den Bedarf und entscheidet über Art und Umfang der Hilfe. Dabei soll es das Kind oder den Jugendlichen und die Eltern anhören und beteiligen.
Was sind die Rechte und Pflichten der Beteiligten?
Die an der Kinder- und Jugendhilfe Beteiligten haben verschiedene Rechte und Pflichten, die sich aus dem Gesetz ergeben. Dazu gehören zum Beispiel
- Das Recht auf Information: Das Kind oder der Jugendliche und seine Eltern haben das Recht, über die Möglichkeiten der Hilfe informiert zu werden. Sie haben auch das Recht, ihre Akten einzusehen.
- Das Recht auf Beteiligung: Das Kind oder der Jugendliche und seine Eltern haben das Recht, an der Planung, Durchführung und Überprüfung der Hilfe mitzuwirken. Sie haben auch das Recht, ihre Meinung zu äußern und Beschwerde einzulegen.
- Widerspruchsrecht: Das Kind oder der Jugendliche sowie die Eltern haben das Recht, gegen Entscheidungen des Jugendamtes Widerspruch einzulegen. Sie können auch vor dem Verwaltungsgericht klagen, wenn sie mit dem Widerspruchsbescheid nicht einverstanden sind.
- Mitwirkungspflicht: Das Kind oder der Jugendliche und die Eltern haben die Pflicht, bei der Feststellung des Bedarfs und der Auswahl der Hilfe mitzuwirken. Sie haben auch die Pflicht, die vereinbarten Ziele und Maßnahmen einzuhalten.
- Pflicht zur Kostenbeteiligung: Die Eltern sind verpflichtet, sich an den Kosten der Hilfe zu beteiligen, soweit sie dazu in der Lage sind. Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern.
Wo kann ich mich weiter informieren?
Wenn Sie mehr über die Kinder- und Jugendhilfe wissen möchten oder konkrete Fragen zu Ihrem Fall haben, können Sie sich an verschiedene Stellen wenden.
Dazu gehören zum Beispiel
- Das Jugendamt ist die erste Anlaufstelle für alle Fragen rund um die Kinder- und Jugendhilfe. Es berät über die verschiedenen Angebote und hilft bei der Beantragung und Durchführung der Hilfen. Hier finden Sie Jugendämter in Deutschland | Kontakt, Adresse und Öffnungszeit (jugendamt.org)
- Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD): Der ASD ist eine Abteilung des Jugendamtes, die für die Beratung und Unterstützung von Familien in schwierigen Lebenslagen zuständig ist. Er kann helfen, Probleme zu lösen oder Konflikte zu vermeiden.
- Die Erziehungsberatungsstellen: Erziehungsberatungsstellen sind Einrichtungen freier Träger wie Kirchen oder Wohlfahrtsverbände. Sie beraten kostenlos und vertraulich in allen Fragen der Erziehung und Entwicklung.
- Die Kinder- und Jugendhilfeverbände: Die Kinder- und Jugendhilfeverbände sind Zusammenschlüsse von freien Trägern, die verschiedene Hilfen anbieten. Sie können Sie über die verschiedenen Hilfen informieren oder Ihnen eine geeignete Einrichtung vermitteln.
- BMFSFJ – Kinder- und Jugendschutz
Hier finden Sie einige Links zu den entsprechenden Gesetzen:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe
- Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
- Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf Bildung
Das für dieses Thema relevante Rechtsgebiet ist das Familienrecht. Hier finden Sie Anwälte für Familienrecht.
Was sind die Ziele und Aufgaben der Kinder – und Jugendhilfe?
Gemäß § 1 des SGB VIII haben Kinder und Jugendliche ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung. Gleichzeitig sollen Benachteiligungen verringert und den Erziehungsberechtigten ein Beistand zur Erziehung gewährt werden. Neben diesen Aufgaben sollen Heranwachsende außerdem vor Gefahren geschützt werden. Weiterhin ist das Jugendamt dazu berechtigt, bei gerichtlichen Verfahren in Familiensachen mitzuwirken. Zu den Angeboten der Kinder – und Jugendhilfe zählen die Jugendarbeit und die Jugendsozialarbeit sowie präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen Heranwachsender. In den Aufgabenbereich des Achten Sozialgesetzbuches fallen außerdem die Angebote der Familienbildung – und freizeit, Beratungsangebote in allen Belangen des elterlichen Sorgerechts sowie unterstützende Maßnahmen für Eltern im Hinblick auf die Erziehung von Kindern. Auch die Tagesbetreuung von Kindern und Jugendlichen wird als ein Aufgabengebiet von Trägern der Kinder – und Jugendhilfe wahrgenommen. Um die Aufgaben der Hilfen gemäß § 2 SGB VIII zu erfüllen, kooperieren die Jugendämter eng mit den freien Trägern von Jugendhilfeleistungen.
Wer sind die Träger der Kinder – und Jugendhilfe?
Bei den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe handelt es sich um überörtliche und örtliche Träger. Bei den überörtlichen Trägern handelt es sich um die Landesjugendämter, während die örtlichen Träger die Landkreise sowie die kreisfreien Städte sind. Die durch die örtlichen Träger bestimmten Jugendämter sind für die Wahrnehmung und Umsetzung der Aufgaben der Jugendhilfe zuständig. Die praktische Wahrnehmung dieser Aufgaben wird in den meisten Fällen von den freien Trägern der Jugendhilfe übernommen, während die öffentlichen Träger für die konkrete Umsetzung der Rechtsansprüche und Leistungsverpflichtungen zuständig sind.
Wer trägt die Kosten für die Leistungen der Jugendhilfe?
Träger der durch die Leistungen der öffentlichen Kinder – und Jugendhilfe entstehenden Kosten sind die örtlichen Jugendämter sowie die Landesjugendämter. Die Eltern und die Jugendlichen werden zusätzlich nach ihren finanziellen Möglichkeiten zur Kostenbeteiligung hinzugezogen, insofern dies keine besondere Härte für die Leistungsempfänger darstellt.
Welche Möglichkeiten der Hilfen zur Erziehung gibt es?
Sorgeberechtigte Eltern sowie auch Kinder und Jugendliche selbst können sich an das Jugendamt wenden, wenn die Erziehung nicht mehr in ausreichender Form dem Kindeswohl entspricht. Die Leistungen der Hilfe zur Erziehung können auf Antrag gewährt werden. Es kann zwischen mehreren Formen der Hilfen zur Erziehung entschieden werden. So gibt es ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfen.
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