Ratgeber 17.11.2016 rechtsanwalt.com

Kinder – und Jugendhilfe

Was ist Kinder – und Jugendhilfe?

Die Kinder – und Jugendhilfe umfasst Leistungen und Hilfen von öffentlichen und freien Trägern, welche die Aufgaben der Förderung, Bildung, Erziehung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen wahrnehmen. Die gesetzlichen Grundlagen für die Wahrnehmung und Ausführung von Leistungen und Aufgaben der Kinder – und Jugendhilfe sind im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) festgelegt.

Was sind die Ziele und Aufgaben der Kinder – und Jugendhilfe?

Gemäß § 1 des SGB VIII haben Kinder und Jugendliche ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung. Gleichzeitig sollen Benachteiligungen verringert und den Erziehungsberechtigten ein Beistand zur Erziehung gewährt werden. Neben diesen Aufgaben sollen Heranwachsende außerdem vor Gefahren geschützt werden. Weiterhin ist das Jugendamt dazu berechtigt, bei gerichtlichen Verfahren in Familiensachen mitzuwirken. Zu den Angeboten der Kinder – und Jugendhilfe zählen die Jugendarbeit und die Jugendsozialarbeit sowie präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen Heranwachsender. In den Aufgabenbereich des Achten Sozialgesetzbuches fallen außerdem die Angebote der Familienbildung – und freizeit, Beratungsangebote in allen Belangen des elterlichen Sorgerechts sowie unterstützende Maßnahmen für Eltern im Hinblick auf die Erziehung von Kindern. Auch die Tagesbetreuung von Kindern und Jugendlichen wird als ein Aufgabengebiet von Trägern der Kinder – und Jugendhilfe wahrgenommen. Um die Aufgaben der Hilfen gemäß § 2 SGB VIII zu erfüllen, kooperieren die Jugendämter eng mit den freien Trägern von Jugendhilfeleistungen.

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Wer sind die Träger der Kinder – und Jugendhilfe?

Bei den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe handelt es sich um überörtliche und örtliche Träger. Bei den überörtlichen Trägern handelt es sich um die Landesjugendämter, während die örtlichen Träger die Landkreise sowie die kreisfreien Städte sind. Die durch die örtlichen Träger bestimmten Jugendämter sind für die Wahrnehmung und Umsetzung der Aufgaben der Jugendhilfe zuständig. Die praktische Wahrnehmung dieser Aufgaben wird in den meisten Fällen von den freien Trägern der Jugendhilfe übernommen, während die öffentlichen Träger für die konkrete Umsetzung der Rechtsansprüche und Leistungsverpflichtungen zuständig sind.

Wer trägt die Kosten für die Leistungen der Jugendhilfe?

Träger der durch die Leistungen der öffentlichen Kinder – und Jugendhilfe entstehenden Kosten sind die örtlichen Jugendämter sowie die Landesjugendämter. Die Eltern und die Jugendlichen werden zusätzlich nach ihren finanziellen Möglichkeiten zur Kostenbeteiligung hinzugezogen, insofern dies keine besondere Härte für die Leistungsempfänger darstellt.

Welche Möglichkeiten der Hilfen zur Erziehung gibt es?

Sorgeberechtigte Eltern sowie auch Kinder und Jugendliche selbst können sich an das Jugendamt wenden, wenn die Erziehung nicht mehr in ausreichender Form dem Kindeswohl entspricht. Die Leistungen der Hilfe zur Erziehung können auf Antrag gewährt werden. Es kann zwischen mehreren Formen der Hilfen zur Erziehung entschieden werden. So gibt es ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfen

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