Was ist die elterliche Sorge?
Die Rechtsdefinition der elterlichen Sorge befindet sich in § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). § 1626 Abs. 1 S. 1 besagt: „Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen“. § 1626 Abs. 1 S. 2 ergänzt hierzu: „Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).“ Die Personensorge umfasst grundsätzliche Fragen, beispielsweise, welche Schule besucht werden soll oder wie die Erziehung gestaltet werden soll. Nicht zu verwechseln ist das elterliche Sorgerecht mit dem Umgangsrecht. Dieses regelt lediglich, welcher Elternteil wann persönlichen Umgang mit dem Kind hat. Die restlichen Vorschriften über die elterliche Sorge sind in den §§ 1626a – 1698b BGB enthalten.
Wem steht die elterliche Sorge zu?
Im deutschen Recht wird bezüglich der Frage, wem die elterliche Sorge zusteht, zwischen bei der Geburt des Kindes verheirateten und bei der Geburt des Kindes nicht verheirateten Eltern unterschieden. Sind die Eltern zur Zeit der Geburt des Kindes miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu. Die Eltern haben die elterliche Sorge nach § 1627 BGB in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen. Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt grundsätzlich auch im Falle der Ehescheidung bestehen.
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Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet, so greifen die Vorschriften der §§ 1626a – 1626e BGB. Hiernach hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Das Sorgerecht steht allerdings dann beiden Elternteilen zu, wenn diese erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), wenn die Eltern einander nach der Geburt des Kindes heiraten oder wenn ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Das Familiengericht überträgt dabei auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Eine Sorgeerklärung kann auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden und bedarf der öffentlichen (notariellen) Beurkundung.
§ 1671 BGB sieht für den Fall, dass die Eltern (nicht nur vorübergehend) getrennt voneinander leben vor, dass jeder Elternteil beantragen kann, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Das Familiengericht hat dem Antrag stattzugeben, wenn der andere Elternteil ihm zustimmt und zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Bestehen diese beiden Voraussetzungen, so darf das Gericht dem Antrag dennoch nicht zustimmen, wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung der elterlichen Sorge widerspricht. Eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts findet grundsätzlich nur in Ausnahmefällen statt, etwa wenn ein Kind vernachlässigt, misshandelt oder am Schulbesuch gehindert wird.
Entzug der elterlichen Sorge
Besteht für ein Kind eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls und sind die Eltern nicht willens oder in der Lage diese Gefahr abzuwenden, so kann nach § 1666 BGB das Familiengericht Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr treffen. So kann das Gericht den Eltern unter anderem vorschreiben, bestimmte öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, es kann den Eltern verbieten vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, in der sich das Kind regelmäßig aufhält und es kann die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge verfügen. Das Gericht muss hierbei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten: Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann. Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen (§ 1666a BGB).