Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Ratgeber 04.09.2023 Christian Schebitz

Die Düsseldorfer Tabelle 2024, was jetzt gilt.

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie zur Berechnung des  für Kinder und Ehepartner. Sie wird regelmäßig aktualisiert, um den veränderten Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen. Die Düsseldorfer Tabelle für 2023 ist ab dem 1. Januar 2023 gültig und enthält Änderungen, die es zu beachten gilt.

Was bedeutet die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle ist ein Überblick, der aufzeigt, welcher Unterhalt von einem unterhaltspflichtigen Elternteil oder Ehepartner für ein Kind oder einen Ehegatten gefordert werden kann. Sie berücksichtigt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, das Alter des Kindes, die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen und den Bedarf des Unterhaltsberechtigten.

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Die Düsseldorfer Tabelle ist keine gesetzliche Verpflichtung, sondern eine Empfehlung der Familiengerichte in Deutschland. In Einzelfällen kann es jedoch Abweichungen geben, wenn besondere Umstände vorliegen.

Die Düsseldorfer Tabelle dient als Orientierungshilfe bei der Unterhaltsberechnung.

Wie wurde die Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2024 angepasst?

Der Bericht der Bundesregierung zum Existenzminimum geht davon aus, dass ein Kind im Jahr 2023 mindestens 6.024 € benötigt, um satt zu werden und angemessen leben zu können.

Im Jahr 2024 wird dieser Betrag auf 6.384 € steigen.

Nach diesem Existenzminimum ergibt sich der Mindestbetrag, den ein Elternteil laut der Düsseldorfer Tabelle für Unterhalt zahlen muss, bevor das Kindergeld abgezogen wird. In der Altersstufe 2 (6 bis 11 Jahre) wird der Mindestunterhalt um 30 € von 502 € auf 532 € erhöht.

Nach deutschem Recht beträgt der Mindestunterhalt für Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren 463 €. . Für Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren sind es 623 €.

Das Kindergeld wird beiden Eltern jeweils zur Hälfte ausgezahlt. Das liegt daran, dass in der Regel ein Elternteil das Kind betreut und somit Unterhalt leistet, während der andere Elternteil den Unterhalt mit Geldzahlungen abdeckt. Der Elternteil, der Geld zahlt, darf daher 125 € vom Kindesunterhalt abziehen, was der Hälfte des aktuellen Kindergeldes von 250 € entspricht.

Wo kann ich die Düsseldorfer Tabelle 2023(!) einsehen?

Die Düsseldorfer Tabelle 2023(!) ist auf der Webseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf  abrufbar. Die Tabelle für 2024 ist noch nicht online.

Dort finden Sie auch weitere Informationen zur Unterhaltsberechnung, wie z. B. den Kindergeldabzug, den Bedarfskontrollbetrag oder den Mangelfall.

Wie Sie Ihren Unterhaltsanspruch oder Ihre Unterhaltspflicht berechnen können, erfahren Sie dort ebenfalls.

Um Ihren Unterhaltsanspruch oder Ihre Unterhaltspflicht zu berechnen, ermitteln Sie zunächst Ihr bereinigtes Nettoeinkommen. Das ist Ihr Nettoeinkommen nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und berufsbedingten Aufwendungen.

Anhand dieses bereinigten Nettoeinkommens können Sie dann Ihre Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle bestimmen. In der entsprechenden Spalte finden Sie den Unterhaltssatz für Ihr Kind oder Ihren Ehegatten.

Von dem Unterhaltssatz müssen Sie gegebenenfalls das hälftige Kindergeld abziehen, das Ihnen oder dem anderen Elternteil zusteht. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 225 Euro pro Monat, für das dritte Kind 250 Euro pro Monat und für jedes weitere Kind 300 Euro pro Monat.

Ein Beispiel:

Sie sind erwerbstätig und haben ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.500 Euro pro Monat. Sie haben ein sechsjähriges Kind, für das Sie unterhaltspflichtig sind. Das Kind lebt beim anderen Elternteil, der das Kindergeld erhält.

Der Unterhaltssatz für Ihr Kind in der dritten Einkommensgruppe beträgt laut der Düsseldorfer Tabelle 2023 393 Euro pro Monat. Davon müssen Sie die Hälfte des Kindergeldes abziehen, also 112,50 Euro. Ihr Unterhaltsbetrag beträgt somit 280,50 Euro pro Monat.

Wenn Sie Unterhalt verlangen oder zahlen, müssen Sie einige Punkte beachten:

  • Sie müssen Ihren Anspruch auf Unterhalt oder Ihre Verpflichtung zur Unterhaltung schriftlich geltend machen oder anerkennen. Eine Unterhaltsvereinbarung kann hierbei abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden.
  • Darüber hinaus sollten Sie Ihren Unterhaltsanspruch oder Ihre Unterhaltspflicht regelmäßig überprüfen und anpassen, falls sich Ihre Einkommens- oder Lebensverhältnisse ändern. Hierzu können Sie eine dynamische Unterhaltsvereinbarung treffen oder eine Abänderungsklage einreichen.
  • Sie sind verpflichtet, Ihren Unterhaltsanspruch oder Ihre Unterhaltspflicht nachzuweisen. Hierfür müssen Sie Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen und bei Bedarf Nachweise erbringen.
  • Sie müssen Ihren Unterhaltsanspruch oder Ihre Unterhaltspflicht fristgerecht geltend machen oder zahlen. Hierfür müssen Sie Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen und bei Bedarf Nachweise erbringen.
  • Sie müssen Ihren Unterhaltsanspruch oder Ihre Unterhaltspflicht fristgerecht geltend machen oder zahlen. Hierbei gilt es, die gesetzlichen Fristen und Verjährungsregeln zu beachten.

Wo kann ich Unterhaltsfragen klären lassen?

Wenn Sie Fragen zum Unterhalt haben, wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Familienrecht. Dieser unterstützt Sie bei der Berechnung, Geltendmachung, Anerkennung, Anpassung oder Durchsetzung Ihrer Unterhaltsansprüche oder Ihrer Unterhaltspflicht.

Eine kostenlose Ersteinschätzung steht Ihnen zudem auf dieser Webseite zur Verfügung. Hier finden Sie auch aktuelle Rechtsnews zum Thema Unterhalt und Familienrecht.

Die Düsseldorfer Tabelle 2023 enthält neue Unterhaltssätze für Kinder und Ehegatten. Hier erfahren Sie, wie Sie Ihren Unterhaltsanspruch oder Ihre Unterhaltspflicht berechnen können.

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Die Düsseldorfer Tabelle wurde erstmals im Jahre 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf eingeführt. Sie dient seitdem bundesweit als Maßstab zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen. Die Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm, sowie die Unterhaltskommission der Deutschen Familiengerichtstage e.V. entscheiden über die in der Tabelle angegeben Werte unter Berücksichtigung einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten.

Faktoren zur Ermittlung des Unterhalts

In der Düsseldorfer Tabelle werden die Ansprüche auf Unterhalt nach zweierlei Faktoren berechnet. Einerseits ist das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von großer Bedeutung. Hierbei wird man je nach Einkommen in eine von zehn Kategorien eingeteilt. Aber der Unterhaltsanspruch richtet sich auch nach dem Alter der betroffenen Kinder.

Anrechnung des Kindergeldes

Bei den Werten in der Düsseldorfer Tabelle handelt es sich nicht um die tatsächlichen Auszahlungsbeträge des Kindesunterhalts. Das Kindergeld darf teilweise an den Unterhalt angerechnet werden. Hierzu wird die Hälfte des Betrages des Kindergeldes von dem Betrag aus der Düsseldorfer Tabelle abgezogen.

Normalfall

Die Düsseldorfer Tabelle geht von dem sogenannten Normalfall aus. Dieser tritt ein, wenn der Unterhaltspflichtige zwei Personen gegenüber Unterhalt leisten muss. Dies können beispielsweise zwei Kinder oder auch ein Kind und der Ex-Ehepartner sein. Wenn der Unterhaltspflichtige nur für eine Person Unterhalt entrichten muss, so wird er eine Einkommensstufe nach oben verschoben. Wenn er jedoch für mehr als zwei Personen Unterhalt bezahlen muss, so wird er, pro extra Person, eine Stufe nach unten geschoben.

Prozentsatz

In der vorletzten Spalte der Düsseldorfer Tabelle befindet sich ein Prozentsatz. Dieser dient zur Berechnung der in der Tabelle angegebenen Unterhaltswerte. In der ersten Einkommensstufe beträgt der Prozentsatz 100%. Dann wird er bei jeder Einkommensstufe erhöht und so werden dann die Unterhaltspflichten berechnet.

Bedarfskontrollbetrag

Dieser Betrag soll für eine angemessene Verteilung des Geldes zwischen Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigtem sorgen. Wenn der Bedarfskontrollbetrag also aufgrund vieler Unterhaltsforderungen unterschritten wird, so wird der Unterhaltspflichtige in die nächst geringere Gehaltsstufe geschoben, sodass der Betrag eingehalten wird.

Ehegattenunterhalt

Im Zuge der Düsseldorfer Tabelle werden vom Oberlandesgericht Düsseldorf auch Richtlinien für den Ehegattenunterhalt ausgesprochen. Wenn der Unterhaltsberechtigte kein Einkommen hat, so stehen ihm meist drei Siebtel des Nettoeinkommens seines Partners zu. Auch hier gelten der Bedarfskontrollbetrag und die Regelungen zum Selbstbehalt. Für erwerbstätige Unterhaltsberechtigte gelten andere Richtlinien. Lesen Sie mehr hierzu auf unserer Themenseite zum Thema Ehegattenunterhalt. (Link einfügen)

Die Düsseldorfer Tabelle

 

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