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Ratgeber 06.11.2023 Christian Schebitz

Was ist ein Erblasser?

Ein Erblasser ist eine natürliche Person, durch deren Tod die Erbschaft auf einen oder mehrere Erben übergeht. Die Frage, wie dieses Vermögen verteilt wird, ist im deutschen Erbrecht durch zahlreiche Vorschriften geregelt. Grundsätzlich sind hinsichtlich der Verteilung der Erbmasse zwei Varianten möglich. Entweder der Erblasser hinterlässt ein Testament oder einen Erbvertrag  – dann kann er verhältnismäßig frei darüber bestimmen, was mit der Erbschaft geschehen soll. Oder der Erblasser hinterlässt kein Testament – dann tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Ist kein Mensch vorhanden, der als Erbe in Frage kommt, so erbt der Staat. Grundlage des Erblasserrechts ist das fünfte Buch (Erbrecht) des Bürgerlichen Gesetzbuches mit den §§ 1922 – 2385.

Wer erbt von Gesetzes wegen?

Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Die Verwandtschaft wird in Ordnungen eingeteilt. Die erste Ordnung umfasst die Kinder und Enkelkinder des Erblassers, die zweite Ordnung die Eltern und Geschwister des Erblassers, die dritte Ordnung die Großeltern und Onkel/Tanten des Erblassers und so weiter. Innerhalb einer Ordnung erben die näheren Verwandten vor den entfernteren. Sind bis zur vierten Ordnung keine Verwandten vorhanden, erbt der Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers alles. Ist auch kein Ehegatte oder Lebenspartner vorhanden, erbt der Staat.

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Wie verfasst man ein Testament oder einen Erbvertrag?

Ein Testament ist eine einseitige Willenserklärung des Erblassers, in der er festlegt, wer sein Vermögen erben soll. Ein Testament kann handschriftlich oder notariell errichtet werden. Ein handschriftliches Testament muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Ein notarielles Testament wird von einem Notar aufgenommen und beurkundet. Ein Erbvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag zwischen dem Erblasser und einem oder mehreren Erben, in dem sie eine gegenseitig bindende Vereinbarung über die Erbfolge treffen. Ein Erbvertrag muss immer von einem Notar beurkundet werden.

Welche Vor- und Nachteile hat ein Testament oder ein Erbvertrag?

Ein Vorteil des Testaments ist, dass der Erblasser seine Erben frei wählen kann und nicht an die gesetzliche Erbfolge gebunden ist. Außerdem kann der Erblasser sein Testament jederzeit ändern oder widerrufen, solange er geschäftsfähig ist. Ein Nachteil des Testaments ist, dass es leicht verloren gehen oder angefochten werden kann. Außerdem muss das Testament nach dem Tod des Erblassers vom Nachlassgericht eröffnet und geprüft werden, was Zeit und Geld kostet.

Ein Vorteil des Erbvertrags ist, dass er den Erben mehr Sicherheit bietet, da er nicht so leicht angefochten werden kann. Außerdem entfallen die Nachlassgerichtsgebühren, da der Notar den Erbschein ausstellt. Ein Nachteil des Erbvertrags ist, dass er die Gestaltungsfreiheit des Erblassers einschränkt, da er nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien geändert oder aufgehoben werden kann.

Beispiele für die Anwendung des Gesetzes:

  • Beispiel 1: Anna hat zwei Kinder, Ben und Klara. Sie hat kein Testament gemacht und verstirbt. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben Ben und Clara das Vermögen ihrer Mutter je zur Hälfte.
  • Beispiel 2: Bruno hat aus seiner ersten Ehe einen Sohn, David, und aus seiner zweiten Ehe eine Tochter, Eva. Er hat ein handschriftliches Testament verfasst, in dem er Eva als Alleinerbin einsetzt. Nach seinem Tod findet David das Testament und will es anfechten, weil er glaubt, dass sein Vater unter dem Einfluss seiner zweiten Ehefrau stand. Er muss beweisen, dass sein Vater nicht mehr geschäftsfähig war oder von Eva bedroht oder getäuscht wurde.
  • Beispiel 3: Carla hat weder Kinder noch nahe Verwandte. Sie hat einen langjährigen Lebensgefährten, Frank. Sie hat einen notariellen Erbvertrag geschlossen, in dem sie Frank zum Alleinerben einsetzt. Nach ihrem Tod erhält Frank vom Notar den Erbschein und kann Carlas Vermögen übernehmen.

Nützliche Details:

  • Um ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten, muss der Erblasser mindestens 16 Jahre alt und geschäftsfähig sein.
  • Ein Testament oder Erbvertrag kann auch mit einem Pflichtteilsberechtigten errichtet werden, der auf seinen Pflichtteil verzichtet. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der einem Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmling des Erblassers zusteht, wenn er vom Erblasser enterbt wurde.
  • Ein Testament oder Erbvertrag sollte an einem sicheren Ort aufbewahrt oder beim Nachlassgericht oder Notar hinterlegt werden.

Konkrete Handlungsanweisungen:

  • Wenn Sie ein Testament oder einen Erbvertrag errichten wollen, sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen, der Ihnen bei der Formulierung und Beurkundung behilflich ist.
  • Wenn Sie ein Testament oder einen Erbvertrag geerbt haben, sollten Sie sich ebenfalls von einem Rechtsanwalt beraten lassen, der Ihnen bei der Beantragung des Erbscheins und der Abwicklung des Nachlasses behilflich ist.
  • Wenn Sie ein Testament oder einen Erbvertrag anfechten wollen, sollten Sie sich so schnell wie möglich anwaltlich beraten lassen, da für die Anfechtung Fristen gelten.
Links auf einschlägige Gesetze:

Testierfreiheit

Im deutschen Erbrecht gilt das Prinzip der Testierfreiheit, das heißt, dass der Erblasser in der letztwilligen Verfügung frei darüber bestimmen kann, was nach seinem Tode mit der Erbschaft geschehen soll bzw. wer welchen Teil der Erbmasse erhalten soll und wer welchen Teil nicht. Eine Einschränkung der Testierfreiheit des Erblassers ist lediglich durch den Pflichtteilsanspruch gegeben. Dieser besteht für Erbberechtigte, die durch den Erblasser überhaupt nicht berücksichtigt worden sind. Sie können von den anderen Erben einen Teil der Erbschaft verlangen.

Des Weiteren ist zu beachten, dass im deutschen Recht nach § 1922 BGB auch das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) gilt. Dies führt dazu, dass der Erblasser den Erben nicht nur seine Vermögensgegenstände, sondern, falls vorhanden, auch seine Schulden hinterlässt. Im Einzelfall kann dies für Erben bedeuten, dass sie Maßnahmen (die Nachlassinsolvenz oder die Nachlassverwaltung) ergreifen müssen, um den überschuldeten Nachlass des Erblassers von ihrem eigenen Vermögen zu trennen.

Gesetzliche Erbfolge

Hinterlässt der Erblasser kein gültiges Testament, so gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge. Diese ist in den §§ 1924 – 1936 BGB geregelt und sorgt für eine Verteilung der Erbmasse innerhalb der Verwandtschaft des Erblassers. Die Angehörigen des Verstorbenen werden im Gesetz der Entferntheit ihrer Verwandtschaft nach in Ordnungen eingeteilt.

Je näher dabei das Verwandtschaftsverhältnis, desto niederzahliger die Ordnung. Ist ein Verwandter einer näheren Ordnung vorhanden, so sind alle Verwandten der weiter entfernten Ordnungen vom Erbe ausgeschlossen. Innerhalb der Ordnungen gilt das Repräsentationsprinzip. Dieses bewirkt, dass ein Angehöriger des Erblassers alle durch den Angehörigen mit dem Erblasser verwandten Nachkommen vom Erbe ausschließt. Stirbt ein Erblasser und leben zu diesem Zeitpunkt beispielsweise ein Sohn und ein Enkel des Erblassers, so erbt ausschließlich der Sohn, der Enkel jedoch nicht.

Berliner Testament

Eine Variante des gemeinschaftlichen Testaments ist das sog. Berliner Testament. Danach erbt der länger lebende Ehegatte/Partner zunächst alles vom Erblasser. Erst nach dessen Tod erben die Kinder.

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