Was ist ein Erblasser?
Ein Erblasser ist eine natürliche Person, durch deren Tod die Erbschaft auf einen oder mehrere Erben übergeht. Die Frage, wie dieses Vermögen verteilt wird, ist im deutschen Erbrecht durch zahlreiche Vorschriften geregelt. Grundsätzlich sind hinsichtlich der Verteilung der Erbmasse zwei Varianten möglich. Entweder der Erblasser hinterlässt ein Testament oder einen Erbvertrag – dann kann er verhältnismäßig frei darüber bestimmen, was mit der Erbschaft geschehen soll. Oder der Erblasser hinterlässt kein Testament – dann tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Ist kein Mensch vorhanden, der als Erbe in Frage kommt, so erbt der Staat. Grundlage des Erblasserrechts ist das fünfte Buch (Erbrecht) des Bürgerlichen Gesetzbuches mit den §§ 1922 – 2385.
Testierfreiheit
Im deutschen Erbrecht gilt das Prinzip der Testierfreiheit, das heißt, dass der Erblasser in der letztwilligen Verfügung frei darüber bestimmen kann, was nach seinem Tode mit der Erbschaft geschehen soll bzw. wer welchen Teil der Erbmasse erhalten soll und wer welchen Teil nicht. Eine Einschränkung der Testierfreiheit des Erblassers ist lediglich durch den Pflichtteilsanspruch gegeben. Dieser besteht für Erbberechtigte, die durch den Erblasser überhaupt nicht berücksichtigt worden sind. Sie können von den anderen Erben einen Teil der Erbschaft verlangen.
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Des Weiteren ist zu beachten, dass im deutschen Recht nach § 1922 BGB auch das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) gilt. Dies führt dazu, dass der Erblasser den Erben nicht nur seine Vermögensgegenstände, sondern, falls vorhanden, auch seine Schulden hinterlässt. Im Einzelfall kann dies für Erben bedeuten, dass sie Maßnahmen (die Nachlassinsolvenz oder die Nachlassverwaltung) ergreifen müssen, um den überschuldeten Nachlass des Erblassers von ihrem eigenen Vermögen zu trennen.
Gesetzliche Erbfolge
Hinterlässt der Erblasser kein gültiges Testament, so gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge. Diese ist in den §§ 1924 – 1936 BGB geregelt und sorgt für eine Verteilung der Erbmasse innerhalb der Verwandtschaft des Erblassers. Die Angehörigen des Verstorbenen werden im Gesetz der Entferntheit ihrer Verwandtschaft nach in Ordnungen eingeteilt. Je näher dabei das Verwandtschaftsverhältnis, desto niederzahliger die Ordnung. Ist ein Verwandter einer näheren Ordnung vorhanden, so sind alle Verwandten der weiter entfernten Ordnungen vom Erbe ausgeschlossen. Innerhalb der Ordnungen gilt das Repräsentationsprinzip. Dieses bewirkt, dass ein Angehöriger des Erblassers alle durch den Angehörigen mit dem Erblasser verwandten Nachkommen vom Erbe ausschließt. Stirbt ein Erblasser und leben zu diesem Zeitpunkt beispielsweise ein Sohn und ein Enkel des Erblassers, so erbt ausschließlich der Sohn, der Enkel jedoch nicht.
Berliner Testament
Eine Variante des gemeinschaftlichen Testaments ist das sog. Berliner Testament. Danach erbt der länger lebende Ehegatte/Partner zunächst alles vom Erblasser. Erst nach dessen Tod erben die Kinder.
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