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Ratgeber 17.11.2023 Christian Schebitz

Was ist der Pflichtteil?

In allen Familien kommt es gelegentlich zu Streitigkeiten. Manchmal wird gar mit der Enterbung gedroht. Doch ist eine Enterbung tatsächlich möglich? Es muss sich schließlich niemand an die gesetzliche Erfolge halten uns darf seine Erben im Rahmen eines Testaments frei bestimmen. Dennoch kommt hier der Pflichtteilanspruch von nahen Angehörigen ins Spiel, oder gar ein Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Denn der Erbe genießt oft, trotz einer Enterbung oder der Auslassung in einem Erbvertrag durch den Erblasser, ein Recht auf einen Anteil des Nachlasses. Der Pflichtteil stellt eine Einschränkung der Testierfreiheit dar, da er in aller Regel auch gegen den erklärten Willen des Verstorbenen eingefordert werden darf. Rechtsgrundlage für den Pflichtteil bilden die §§ 2303 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

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Wie definiert sich der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Anspruch, den bestimmte Erben haben, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und wird in bar ausgezahlt.

Nur die engsten Angehörigen des Erblassers, wie der Ehegatte oder Lebenspartner, die Kinder und die Eltern, haben Anspruch auf den Pflichtteil. Geschwister, Enkel oder andere Verwandte haben keinen Anspruch auf das Erbe, wenn kein Testament oder Erbvertrag existiert. Der Erblasser kann jedoch nicht beliebig über seinen Nachlass verfügen, da der Staat in diesem Fall einen Pflichtteilsanspruch hat.

Um den Pflichtteil zu berechnen, muss man den gesetzlichen Erbteil ermitteln, den der Pflichtteilsberechtigte erhalten würde, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorläge. Dies hängt davon ab, wie viele Verwandte es gibt und in welchem Verhältnis sie zum Erblasser stehen. Zum Beispiel erbt der Ehepartner neben einem Kind die Hälfte des Erbes, neben zwei Kindern ein Drittel und neben drei oder mehr Kindern ein Viertel. Die Kinder erben den Rest zu gleichen Teilen. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Um den Wert des Pflichtteils zu bestimmen, muss man den Wert des Erbes feststellen. Zum Nachlass des Erblassers gehören alle seine Vermögenswerte und Schulden zum Zeitpunkt seines Ablebens. Dazu zählen beispielsweise Immobilien, Geld, Wertpapiere, Schmuck, Fahrzeuge, Hausrat, Lebensversicherungen und Erbschaften. Auch bestimmte Schenkungen oder vorweggenommene Erbfolgen, die der Erblasser vor seinem Tod gemacht hat, können dem Nachlass hinzugerechnet werden.

Wie man den Pflichtteil geltend macht, wird nicht erläutert.

Der Pflichtteil muss innerhalb von drei Jahren nach dem Tod des Erblassers gefordert werden. Dazu muss der Pflichtteilsberechtigte dem Erben eine schriftliche Aufforderung schicken, in der er seinen Anspruch angibt oder zumindest eine Information zum Nachlass verlangt. Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten eine vollständige und wahrheitsgemäße Auskunft geben und ihm gegebenenfalls Belege zeigen. Wenn der Erbe die benötigten Informationen ablehnt oder nicht ausreichend gibt, kann der Pflichtteilsberechtigte gerichtlich gegen ihn vorgehen.

Der Pflichtteil kann entweder durch eine Einmalzahlung oder in Raten ausgeglichen werden. Wenn der Pflichtteilsberechtigte einverstanden ist, kann der Erbe auch Sachwerte anstelle von Geld anbieten. Der Pflichtteil ist grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers verzinslich.

Wie kann man den Pflichtteil umgehen oder senken?

Der Erblasser kann den Pflichtteil nur in wenigen Fällen komplett entziehen,

  • zum Beispiel wenn der Pflichtteilsberechtigte eine schwere Straftat gegen ihn oder einen engen Angehörigen begangen hat oder wenn er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser schwerwiegend verletzt hat. Der Erblasser muss dies in seinem Testament ausdrücklich begründen.
  • indem er sein Vermögen während seines Lebens verschenkt oder verwendet. Allerdings kann der Pflichtteilsberechtigte solche Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers zurückfordern, es sei denn, er hat ihnen zugestimmt oder sie fallen unter bestimmte Ausnahmen, wie übliche Gelegenheitsgeschenke oder Unterhaltszahlungen.
  • indem er mit dem Pflichtteilsberechtigten einen Vertrag abschließt, in dem dieser auf seinen Anspruch verzichtet. Das kann gegen eine Abfindung oder eine andere Gegenleistung erfolgen. Um diesen Vertrag gültig zu machen, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Beispiele dazu

  • Anna mit Bernd verheiratet und hat zwei Kinder, Clara und David. In ihrem Testament hat sie ihren Mann zum Alleinerben bestimmt. Eriks Kinder haben Anspruch auf einen Teil des Nachlasses von einem Achtel, was der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils von einem Viertel entspricht.
  • Erik hat kein Ehepartner und keine Kinder und hat in seinem Testament seinen Bruder Frank zum alleinigen Erben ernannt. Seine Eltern haben Anspruch auf einen Anteil des Nachlasses von einem Sechzehntel, was der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils von einem Achtel entspricht.
  • Greta ist verwitwet und hat drei Kinder, nämlich Hanna, Ingo und Julia. Sie hat ein Testament erstellt, in dem sie ihre Tochter Hanna als Haupterbin bestimmt hat. Die anderen Kinder haben eine gesetzliche Erbquote von einem Sechstel und somit einen Anspruch auf den Pflichtteil in Höhe von einem Zwölftel des Nachlasses. Es ist wichtig zu beachten, dass der Pflichtteil auch dann beansprucht werden kann, wenn Greta eine gemeinnützige Organisation oder eine andere Person dazu bestimmt hat, ihr Vermögen zu erben.
  • Der Pflichtteil kann beansprucht werden, wenn der Verstorbene den Erben eine Auflage oder Teilungsanordnung auferlegt hat.
  • Der Pflichtteil kann ebenso beansprucht werden, wenn der Verstorbene den Erben enterbt oder mit einem Vermächtnis bedacht hat.

Handlungsempfehlungen:

Wenn Sie einen Pflichtteilsanspruch haben, sollten Sie als Erstes eine Kopie des Testaments oder des Erbvertrags besorgen und prüfen, ob Sie von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.

  • Falls Sie nicht im Testament bedacht wurden, sollten Sie einen Anwalt aufsuchen, der Sie bei der Berechnung und Durchsetzung Ihres Pflichtteilsanspruchs unterstützt.
  • Wenn Sie Anspruch auf Ihr Pflichtteil haben und es geltend machen möchten, sollten Sie dem Erben eine schriftliche Aufforderung zur Auskunftserteilung und Zahlung senden.
  • Überlegen Sie, ob Sie mit dem Erben einen Vertrag schließen wollen, um auf Ihren Pflichtteilsanspruch zu verzichten, falls Sie diesen nicht geltend machen wollen.

Links auf einschlägige Gesetze:

  • § 2303 BGB: Pflichtteil
  • § 2304 BGB: Anrechnung von Zuwendungen
  • § 2305 BGB: Verminderung des Pflichtteils durch Schenkungen
  • § 2306 BGB: Entziehung des Pflichtteils
  • § 2310 BGB: Auskunftsanspruch
  • § 2311 BGB: Wertermittlung
  • § 2314 BGB: Wertermittlungsanspruch
  • § 2317 BGB: Verzinsung
  • § 2348 BGB: Vertraglicher Verzicht

Pflichtteilsberechtigte und Höhe des Pflichtteils

Das BGB beschreibt zunächst, wer überhaupt berechtigt ist, einen Pflichtteil zu verlangen. Nach § 2303 BGB sind dies die Abkömmlinge (Kinder) sowie die Eltern und Ehegatten des Erblassers. Entferntere Abkömmlinge als die Kinder des Erblassers und die Eltern des Erblassers sind nach § 2309 BGB dann pflichtteilsberechtigt, wenn ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil nicht verlangen kann oder er das ihm Hinterlassene nicht annimmt.

Die Höhe des Pflichtt09eils wird durch § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB vorgegeben: „Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.“ Das BGB enthält zudem noch weitere Vorschriften zur Bestimmung der Höhe des Pflichtteils, die sich mit der Bewertung bestimmter Vermögensgegenstände befassen. Hat der Erblasser einen Erben mit einem Anteil an der Erbschaft bedacht, der geringer als der Pflichtteil ist, so darf der Erbe nach § 2305 BGB den Teil der Erbschaft von den anderen Erben einfordern, der bis zur Höhe des Pflichtteils fehlt. Dieser Anteil des Erbes wird als Zusatzpflichtteil bezeichnet.

Pflichtteilentziehung und Pflichtteilsbeschränkung

Ein Erblasser kann einem Abkömmling nur unter besonderen Voraussetzungen, die in § 2333 BGB vorgegeben sind, auch den Pflichtteil entziehen. Hierzu muss der Erbe dem Erblasser allerdings seine Unterhaltspflichten verletzt haben, nach dem Leben trachten oder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden sein.

Hat sich ein Erbe in hohem Maße der Verschwendung ergeben, so kann der Erblasser eine Pflichtteilsbeschränkung im Sinne des § 2338 BGB erwirken. Durch diese kann er erreichen, dass nach dem Tode des Abkömmlings dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil als Nacherben oder als Nachvermächtnisnehmer nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile erhalten sollen. Er kann auch für die Lebenszeit des Abkömmlings die Verwaltung der Erbschaft einem Testamentsvollstrecker übertragen. Der Abkömmling hat dann Anspruch auf den jährlichen Reinertrag.

Was ist der Pflichtteilergänzungsanspruch?

Damit der Anspruch eines Erben nicht durch Schenkungen umgangen werden kann, die der Erblasser noch zu Lebzeiten tätigt, gibt es den Pflichtteilergänzungsanspruch. Dieser ist in § 2325 BGB definiert. Hier ist vorgegeben: „Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.“ In diesem Zusammenhang wird die Schenkung mit zunehmender zeitlicher Entfernung immer weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.

Der soll Pflichtteilergänzungsanspruch soll sicherstellen, dass die Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten geschützt werden. Das betrifft vor allem die Auskunftspflicht der Erben.

Gemäß Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) dürfen Pflichtteilsberechtigte ggf. einen solchen Anspruch geltend machen. Dieser entsteht, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten Geschenke gemacht hat, die den Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Nach § 2325 BGB haben Erbberechtigte das Recht, Auskunft über den Nachlassbestand von den Erben zu erhalten, um ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch zu prüfen.

Das offizielle Auskunftsverfahren beinhaltet die Offenlegung aller Geschenke. Allerdings gilt die 10-Jahres-Frist nicht für Ehegattengeschenke. Alle Schenkungen seit der Hochzeit müssen vom Erben angegeben werden. Es ist erforderlich, auch wenn der Verstorbene keine Schenkungen zu Lebzeiten vorgenommen hat. Die Angaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, da unvollständige oder falsche Angaben die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruch erheblich beeinflussen können.

Wenn der Erbe seine Pflicht zur Bereitstellung von Informationen nicht erfüllt oder fehlerhafte oder unvollständige Informationen bereitstellt, kann dies rechtlich nachteilige Folgen haben. In einem solchen Fall kann der Pflichtteilsberechtigte gerichtlich die Herausgabe von Informationen verlangen, gegebenenfalls eine eidesstattliche Versicherung verlangen und Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Nichtbeachtung dieser Mitteilungspflicht könnte als Hinweise darauf gewertet werden, dass der Erbe gewisse Schenkungen verschwiegen hat, die den Pflichtteilsergänzungsanspruch ansonsten erhöhen würden.

Die Rechtsprechung behandelt verschiedene Fälle, in denen die Offenlegungspflicht des Erben bei Ansprüchen auf Pflichtteilsergänzungen eine wichtige Rolle spielt.  Der Bundesgerichtshofs entschied 2015, dass eine unzureichende Auskunft des Erben zu einer Schenkung den Pflichtteilsergänzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten erhöhen kann.

Die Erben haben also eine Auskunftspflicht im Zusammenhang mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Sie sorgt dafür, dass der Nachlass gerecht verteilt wird und schützt die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten. Für Erben ist es daher sehr wichtig, ihre Auskunftspflicht zu erfüllen, um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Pflichtteilsverzicht

In einer notariellen Urkunde kann der Erbe schon vor dem Tod des Erblassers diesem gegenüber erklären, dass er auf seinen Anteil verzichten wird. Häufig wird eine solche Erklärung mit einer Abmachung über eine hierfür durch den Erblasser an den Erben zu leistende Abfindung verbunden. Nach § 2317 BGB entsteht der Anspruch auf den Pflichtteil mit dem Erbfall. Der Anspruch auf den Pflichtteil ist vererblich und übertragbar.

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