Was ist ein Vermächtnis?
Möchte man, dass eine Person oder auch eine Organisation ein Einzelstück, also eine bestimmte Sache, aus seinem Nachlass bekommt, kann dies in Form eines Vermächtnisses im Testament festgelegt werden. Dabei kann es sich um einen bestimmten Gegenstand (z.B. eine wertvolle Armbanduhr), Geld, eine Immobilie oder deren lebenslange Nutzung handeln. Es ist also auch eine
letztwillige Verfügung.
Der im Wege des Vermächtnisses zugewendete Vermögensvorteil geht nach dem Erbfall nicht unmittelbar auf den Vermächtnisnehmer über. Der Vermächtnisnehmer erhält allein einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegenüber dem Verpflichteten, grundsätzlich gegen den Erben des Erblassers. Das ist unabhängig von einem eventuell auszuzahlendem Pflichtteil! Ein Vermächtnis muss aktiv eingefordert werden! Gem. § 2176 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt sich, dass das Vermächtnis nicht angenommen werden muss, nach erfolgter Annahme jedoch die Ausschlagung nicht mehr möglich ist. Es auch unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge.
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Vermächtnis erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Beachten Sie: Bei Versterben des Vermächtnisnehmers ist das Vermächtnis nach § 2160 BGB unwirksam. Klar, denn nach dem Tod kann man keinen Gegenstand aus dem Nachlass mehr entgegen nehmen.
Unterschied zum Erbe
Ein Vermächtnis ist eine einzelne Zuwendung, die aus dem gesamten Erbe gewählt und herausgelöst wird und daher besonders ausgewiesen sein muss. Um Missverständnisse und vom tatsächlichen Willen abweichende Auslegungen zu vermeiden, sollte der Verfasser klare Formulierungen, wie „ich vermache“ oder dieser und jener „bekommt“ wählen, nicht „Erbe wird…“ oder „ich vererbe“. Zudem ist es ratsam die Formulierungen von einem Rechtsanwalt oder Notar auf ihre Zulässigkeit und Wirksamkeit überprüfen zu lassen. Sehr preiswert und bequem geht das über eine Online Rechtsberatung.
Im Unterschied zum Erben, der die Gesamtrechtsnachfolge des Verstorbenen mit allen Verbindlichkeiten antritt, gehört der Vermächtnisnehmer nicht zur Erbengemeinschaft und teilt auch nicht deren Pflichten. Somit bleiben ihm die Aufteilung des Nachlasses, die Auseinandersetzung mit anderen Erben hinsichtlich des Vermögens sowie das eventuelle Haften für Schulden erspart. Nichtsdestotrotz unterliegt auch ein Vermächtnis, genau wie ein Erbe, der Erbschaftsteuer.
Es ist auch ein Universalvermächtnis, von dem das gesamte Nachlassvermögen umfasst ist, denkbar. Der Inhalt eines solchen sollte jedoch von einem Rechtsanwalt herausgearbeitet werden, um gegebenenfalls die Kollision mit dem Pflichtteilsrecht zu vermeiden.
Verschiebung der Verhältnisse zwischen den Erben
Möchte der Erblasser eines seiner Kinder „bevorzugen“, sodass dieses mehr bekommt, kann er es mit einem Vorausvermächtnis tun. Er kann im Testament erklären, dass das Erbe zu gleichen Teilen zwischen den (beiden) Kindern aufgeteilt werden soll, das Haus in Nizza jedoch die Tochter, als besonders erfolgreiche Nachfolgerin, erhält. Konsequenz: dies wird nicht auf den Erbteil angerechnet. Die Tochter kann somit ihren Anspruch noch vor der Erbauseinandersetzung geltend machen.
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