Ratgeber 11.01.2019 rechtsanwalt.com

Erbvertrag

Was ist ein Erbvertrag?

Wie auch das Testament wird der Erbvertrag rechtssystematisch den Verfügungen von Todes wegen zugerechnet. Durch den Abschluss des Erbvertrages verfügt der Erblasser, dass nach seinem Tod sein Vermögen auf eine oder mehrere Personen übergehen soll. Rechtsgrundlage für den Erbvertrag sind die §§ 1941, 2274-2302 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Als Erbe kann in einem Erbvertrag sowohl der Vertragspartner des Erblassers als auch jede beliebige dritte Person bestimmt werden.

Der Erbvertrag und sein Inhalt

Die bedeutendste Vorschrift zum Inhalt des Erbvertrages ist § 1941 BGB. § 1941 Abs. 1 BGB besagt: „Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag).“ Hieraus wird ersichtlich, dass der Erblasser den Erbvertrag als Instrument zur Abwendung der gesetzlichen Erbfolge zum Einsatz bringen kann. Dies entspricht der im deutschen Erbrecht geltenden Testierfreiheit, die lediglich durch den Pflichtteil einer Einschränkung unterliegt. Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können nach § 2278 Abs. 2 BGB vertragsmäßig nicht getroffen werden. Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist (§ 2275 Abs. 1 BGB).

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Formvorschrift

Nach § 2276 Abs. 1 BGB muss der Erbvertrag in notarieller Form geschlossen werden. Nötig ist außerdem die Anwesenheit beider Vertragspartner während der Beurkundung durch den Notar. Nach § 2276 Abs. 2 BGB genügt in Fällen, in denen ein Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form. Da für den Ehevertrag jedoch nach § 1410 BGB die notarielle Form ebenfalls vorgeschrieben ist, kommt man nicht um die notarielle Beurkundung herum, wenn man einen Erbvertrag aufsetzen möchte. Wer hinsichtlich des Verbleibs seines Erbvertrages sichergehen will, kann ihn beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegen lassen.

Erbvertrag – Vorteile und Nachteile

Anders als beim Testament, wo der Erblasser jederzeit nachträglich Änderungen veranlassen kann, ist eine Änderung des Erbvertrages nur innerhalb sehr enger Grenzen möglich. Auf der anderen Seite ist eine Verankerung von Gegenleistungen des Erben zu Lebzeiten des Erblassers in einem Erbvertrag nicht nicht möglich. Auch für nicht verheiratete Paare ist der Erbvertrag eine gute Wahl, da in solchen Fällen kein Ehegattentestament errichtet werden kann. Vor- und Nachteile des Erbvertrages müssen in jedem Einzelfall gut gegeneinander abgewogen werden.

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