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Ratgeber 09.02.2024 Christian Schebitz

Alles zum Pflichtteil und Pflichtteilsanspruch 2024

Wenn ein naher Angehöriger stirbt, können Sie Anspruch auf einen Teil seines Nachlasses haben, auch wenn Sie im Testament nicht bedacht wurden. Das nennt man Pflichtteil. In diesem Blogbeitrag erklären wir Ihnen, was ein Pflichtteilsanspruch ist, wer ihn geltend machen kann, wie er berechnet wird und wie Sie ihn durchsetzen können.

Was ist ein Pflichtteilsanspruch?

Ein Pflichtteilsanspruch ist ein gesetzlicher Mindestanteil am Nachlass eines Verstorbenen, der bestimmten Erben zusteht, wenn sie vom Erblasser enterbt wurden oder weniger als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils erhalten haben. Der Pflichtteil ist kein Anspruch auf eine bestimmte Sache aus dem Nachlass, sondern nur auf einen Geldbetrag, der dem Wert des Pflichtteils entspricht.

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Das Wichtigste vorab:

  • Da Kinder als direkte Nachfahren zu den Erben erster Ordnung zählen, besteht ein Pflichtteilsanspruch.
  • Die Höhe des Pflichtteils der Kinder beträgt 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils.
  • Sogar wenn die Nachfahren im Testament nicht berücksichtigt wurden, haben sie dennoch einen Anspruch auf den Pflichtteil.
  • Nur in Fällen schwerwiegender Verfehlungen gegenüber dem Erblasser kann der Entzug des Pflichtteilsanspruchs erfolgen.

Wer hat einen Pflichtteilsanspruch?

Einen Pflichtteilsanspruch haben nur die nächsten Angehörigen des Erblassers, also seine Kinder, sein Ehegatte oder eingetragener Partner und seine Eltern. Geschwister, Enkel oder andere Verwandte haben keinen Pflichtteilsanspruch. Auch der Staat hat keinen Pflichtteilsanspruch, wenn er als gesetzlicher Erbe eingesetzt ist.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das heißt, wenn Sie als Kind des Erblassers ohne Testament zu einem Viertel erben würden, beträgt Ihr Pflichtteil ein Achtel des Nachlasses. Wenn Sie als Ehegatte oder Lebenspartner ohne Testament zu einem Drittel oder zur Hälfte erben würden, beträgt Ihr Pflichtteil ein Viertel oder ein Sechstel des Nachlasses. Wenn Sie als Elternteil ohne Testament zu einem Sechstel erben würden, beträgt Ihr Pflichtteil ein Zwölftel des Nachlasses.

Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Um den Pflichtteil zu berechnen, muss zunächst der Wert des Nachlasses ermittelt werden. Dazu gehören alle Vermögenswerte und Schulden des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Zu berücksichtigen sind auch bestimmte Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten an andere gemacht hat, zum Beispiel Schenkungen oder Leibrenten. Diese werden dem Nachlass wieder hinzugerechnet, wenn sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod erfolgt sind. Dies wird als fiktiver Nachlass bezeichnet.

Vom Wert des fiktiven Nachlasses werden dann die Kosten für die Bestattung und die Nachlassabwicklung abgezogen. Das ist der bereinigte Nachlass.

Vom Wert des bereinigten Nachlasses wird dann der Anteil ermittelt, der dem gesetzlichen Erbteil entspricht. Dieser hängt davon ab, wie viele und welche Erben vorhanden sind und ob ein Testament vorliegt. Von dem Anteil, der dem gesetzlichen Erbteil entspricht, wird die Hälfte abgezogen. Das ist der Wert des Pflichtteils.

Beispiel: Der Nachlass eines verstorbenen Vaters hat einen Wert von 200.000 Euro. Er hat in seinem Testament seine Ehefrau zur Alleinerbin bestimmt und seine beiden Kinder enterbt. Die Kinder hätten nach dem Gesetz je ein Viertel des Nachlasses geerbt, also je 50.000 Euro. Die Differenz zwischen dem Nachlasswert und dem gesetzlichen Erbteil beträgt also je 150.000 Euro. Der Pflichtteil der Kinder beträgt daher je 75.000 Euro.

Bei nur einem Kind beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also 25% des Nachlasses.

Wie hoch ist der Pflichtteil bei zwei Kindern?

Der Pflichtteil ist der gesetzliche Mindestanteil am Nachlass, der einem Erben zusteht, wenn er durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Die Höhe des Pflichtteils hängt von der Anzahl und dem Verwandtschaftsgrad der Erben ab. Bei zwei Kindern beträgt der Pflichtteil jeweils die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also ein Viertel des Nachlasses. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch und kann innerhalb von drei Jahren nach dem Erbfall geltend gemacht werden.

Wie kann der Pflichtteil geltend gemacht werden?

Der Pflichtteilsanspruch muss innerhalb von drei Jahren nach dem Tod des Erblassers geltend gemacht werden. Dazu muss der Pflichtteilsberechtigte den oder die Erben schriftlich auffordern, ihm Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses zu erteilen und den Pflichtteil auszuzahlen. Der oder die Erben sind verpflichtet, diese Auskunft zu erteilen und ein Verzeichnis aller Aktiva und Passiva des Erblassers vorzulegen. Wenn der oder die Erben die Auskunft verweigern, unvollständig oder falsch erteilen, kann der Pflichtteilsberechtigte gegen sie gerichtlich vorgehen.

Wenn der oder die Erben den Pflichtteil nicht freiwillig auszahlen, kann der Pflichtteilsberechtigte sie ebenfalls gerichtlich belangen. Dabei muss er jedoch beachten, dass der Pflichtteil nicht immer sofort in voller Höhe fällig wird. Sind im Nachlass nicht genügend liquide Mittel vorhanden, um den Pflichtteil zu begleichen, kann der oder die Erben die Zahlung aufschieben oder in Raten leisten. Besteht der Nachlass aus Immobilien oder anderen schwer verkäuflichen Gegenständen, können die Erben sogar verlangen, dass der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteil verzichtet oder ihn gegen eine Abfindung eintauscht.

Um Ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, müssen Sie ihn zunächst gegenüber dem oder den Erben geltend machen. Das kann schriftlich oder mündlich geschehen. Dabei sollte eine Frist gesetzt werden, innerhalb derer der Anspruch erfüllt werden muss.

Wenn der oder die Erben den Anspruch nicht anerkennen oder nicht zahlen, kann man ihn gerichtlich geltend machen. Dazu muss man einen Anwalt beauftragen und die Klage beim zuständigen Nachlassgericht einreichen.

Zum Nachweis des Anspruchs kann auch ein Auskunftsanspruch gegen den oder die Erben geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass diese verpflichtet sind, Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses zu erteilen und gegebenenfalls Belege vorzulegen.

Welche Beispiele gibt es für die Anwendung des Pflichtteilsrechts?

Beispiel 1: Der Erblasser hat zwei Kinder, A und B. In seinem Testament setzt er A als Alleinerben ein und enterbt B. Der Wert des Nachlasses beträgt 100.000 Euro. B hat einen Pflichtteilsanspruch von 12.500 Euro, also die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils von 25.000 Euro.

Beispiel 2: Der Erblasser hat einen Ehegatten C und ein Kind D. In seinem Testament setzt er C als Alleinerben ein und enterbt D. Der Wert des Nachlasses beträgt 200.000 Euro. D hat einen Pflichtteilsanspruch von 25.000 Euro, also die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils von 50.000 Euro.

Beispiel 3: Der Erblasser hat keine Kinder, aber zwei Eltern, E und F. Er setzt in seinem Testament einen Freund, G, als Alleinerben ein und enterbt seine Eltern. Der Nachlasswert beträgt 300.000 Euro. E und F haben einen Pflichtteilsanspruch von jeweils 12.500 Euro, also die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils von 25.000 Euro.

Was ist beim Pflichtteilsrecht zu beachten?

  • es verjährt in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem man vom Tod des Erblassers und von der Enterbung erfahren hat.
  • es kann unter bestimmten Voraussetzungen entzogen oder gemindert werden, z.B. wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser schwer geschädigt oder nicht unterstützt hat.
  • es kann unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlagen oder erlassen werden, z.B. wenn der Pflichtteilsberechtigte die Erbschaft ausschlägt oder eine Abfindung annimmt.
  • es kann unter bestimmten Voraussetzungen gepfändet oder vererbt werden, z.B. wenn der Pflichtteilsberechtigte Schulden hat oder vor dem Erblasser stirbt.

Was ist beim Pflichtteilsanspruch zu beachten?

  • Wenn Sie einen Pflichtteilsanspruch haben oder vermuten, einen solchen zu haben, sollten Sie sich so schnell wie möglich an einen Rechtsanwalt wenden, der Sie über Ihre Rechte und Möglichkeiten berät.
  • Wenn Sie einen Anspruch geltend machen wollen, sollten Sie den oder die Erben schriftlich auffordern, Ihnen Auskunft über den Nachlass zu erteilen und Ihren Anspruch auszuzahlen.
  • Wenn Sie einen Pflichtteil erhalten haben oder erwarten, sollten Sie sich über die steuerlichen Folgen informieren, denn der Pflichtteil unterliegt der Erbschaftsteuer.

Welche Links gibt es zu einschlägigen Gesetzen zum Pflichtteilsanspruch?

  • Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die allgemeinen Vorschriften zum Pflichtteil in den §§ 2303 bis 2338.
  • Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) regelt die Besteuerung des Pflichtteils in den §§ 10 bis 13.
  • Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) regelt das gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung des Pflichtteils in den §§ 352 bis 356.

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Was bedeutet Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteil kann von den gesetzlichen Erben erster Ordnung, also den direkten Abkömmlingen des Erblassers, sowie dessen Ehepartner oder Lebenspartner geltend gemacht werden. Das ist unabhängig vomTestament möglich. Die gesetzliche Basis bildet § 2303 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Höhe der Anteile (Pflichtteilsquote) ist davon abhängig, wie viele Kinder vorhanden sind und ob bei der Ehe eine Gütergemeinschaft oder eine Gütertrennung vorlag. Existieren keine Kinder oder Enkelkinder, können auch die Eltern des Erblassers Anspruch auf einen Pflichtteil erheben. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Anspruchs.

Vermögensauskunft zur Ermittlung des Pflichtteils

Der Pflichtteil muss, entsprechend der Erbquote, bei dem eigentlichen Erben (Alleinerbe) oder der Erbengemeinschaft geltend gemacht werden. Verweigern diese eine Vermögensauskunft über die Erbschaft, um den Anteil zu berechnen, oder die Auszahlung, kann man mit einer Klage dagegen vorgehen. Der Erbe kann gerichtlich dazu gezwungen werden ein vollständiges Inventar der Erbschaft zu erstellen und den Pflichtteil auszuzahlen. Dabei sollte beachtet werden, dass sich der Anspruch nur auf Geld und nicht auf Immobilien oder Wertsachen bezieht. Diese werden lediglich in die Erbmasse einberechnet, sodass sich der Pflichtteil entsprechend erhöht.

Einklagen des Pflichtteils

Wenn der Erbe sich weigert, den Pflichtteil aus dem Vermögen auszuzahlen, kann sich eine Klage vor einem Zivilgericht lohnen. So bietet eine Auskunftsklage etwa die Möglichkeit, sich Klarheit über die Höhe der Erbmasse zu verschaffen. Besteht der Verdacht, dass der Erbe eine unvollständige oder falsche Auskunft über das Erbe erteilt hat, kann außerdem vor Gericht verlangt werden, dass er die Angaben korrigiert und eine entsprechende eidesstattliche Erklärung unterzeichnet. Verweigert er die Zahlung, besteht die Möglichkeit einer Zahlungsklage oder einer Pflichtteilsergänzungsklage. Außerdem können die Auskunftsklage, Wertermittlungsklage und die Zahlungsklage in einer sogenannten Stufenklage miteinander verbunden werden.

Stundung des Pflichtteils

Ist der Erbe nicht in der Lage, den Pflichtteil auszuzahlen, weil das Erbe etwa nur aus Immobilien besteht, muss er diese im Zweifelsfall verkaufen. Eine Stundung kann nur gewährt werden, wenn der Verkauf eine unbillige Härte darstellen würde. Das ist etwa der Fall, wenn es sich dabei um das Familienheim handelt. Wird die Stundung gegen den Willen des Pflichtteilsberechtigten beantragt, ist das Nachlassgericht zuständig, bei Unklarheiten zur Höhe des Anteils das übliche Streitgericht. Zusätzlich sollte beachtet werden, dass auch bei einer Durchsetzung der Stundung Zinsen anfallen.
Man hat aber auch die Option auf den Pflichtteilsverzicht.

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