Was ist eine „Verfügung von Todes wegen“?
Die Verfügung von Todes wegen ist ein Oberbegriff, der die im deutschen Erbrecht jeweils einzeln behandelten Verfügungsformen des Testaments, des Erbvertrages und des gemeinschaftlichen Testaments umfasst. Sie unterbricht ggf. die gesetzliche Erbfolge des Erblassers. Rechtsgrundlage der Verfügung von Todes wegen sind im Allgemeinen die Bestimmungen des fünften Buches (Erbrecht) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in den §§ 1922–2385, sowie im Speziellen die Vorschriften zum Testament (§§ 1937 ff. BGB), zum Erbvertrag (§§ 2274 – 2302 BGB) und zum gemeinschaftlichen Testament (§§ 2265 – 2273 BGB).
Testament
Das Testament als Unterform der Verfügung von Todes wegen kennt seinerseits wiederum mehrere Unterformen. Dies sind das notarielle Testament (auch öffentliches Testament genannt, welches die öffentliche Verwahrung gewährleistet), das eigenhändige Testament und die Nottestamente. Das notarielle Testament (§ 2232 BGB) wird durch einen Notar beglaubigt bzw. verwahrt. Diese Verwahrung hat daher eine besonders hohe Beweiskraft der letztwilligen Verfügung. Das eigenhändige Testament hingegen ist lediglich ein vom Erblasser handschriftlich verfasstes und eigenhändig unterzeichnetes Dokument. Hierbei können in manchen Fällen Zweifel an der Echtheit des Dokuments erhoben werden. Die Nottestamente (das Bürgermeistertestament, das Drei-Zeugen-Testament und das Seetestament) sind schließlich als Ausnahmefälle in den §§ 2249 – 2251 BGB geregelt. Die unterschiedliche Art der Errichtung bringt unterschiedliche Anforderungen an die Form des Testaments mit sich. Aufgrund der Komplexität der Anforderungen sollten Erblasser bei der Formulierung des Testamentes stets einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.
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Erbvertrag
Der Erbvertrag ist neben dem Testament die bedeutendste Form der Verfügung von Todes wegen. Der Unterschied zum Testament besteht darin, dass sich der Erblasser durch den Abschluss des Erbvertrages an die andere Person fest bindet. Auf diese Weise erlangt die andere Vertragspartei eine rechtlich deutlich besser abgesicherte Position als bei einem Testament. Der Erblasser kann dafür jedoch auch Auflagen oder Bedingungen festschreiben, welche mit dem restlichen Inhalt des Erbvertrages verknüpft sind.
Gemeinschaftliches Testament
Als Zwischenform von Erbvertrag und Testament kann man das gemeinschaftliche Testament (auch als Ehegattentestament bezeichnet) ansehen. Abweichend von dem Grundsatz, dass ein Testament nur von einer Person alleine errichtet werden kann, räumt § 2265 BGB Ehepartnern das Recht ein, gemeinsam ein Testament zu errichten. Verstirbt einer der Ehepartner, treten die in dem Testament festgehaltenen wechselseitigen Verfügungen in Kraft. Diese können durch den überlebenden Ehepartner nicht widerrufen werden. Häufig wird ein gemeinschaftliches Testament in Form des sogenannten Berliner Testament errichtet. Hierbei erbt nach dem Tod eines Ehepartners zunächst der andere Ehepartner das gesamt Vermögen und die Kinder bleiben zunächst unberücksichtigt.
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