Ratgeber 17.12.2018 rechtsanwalt.com

Enterben

Was ist Enterben?

In Deutschland ist es möglich, einen erbberechtigten Verwandten zu enterben. Dazu müssen ein Testament oder Erbvertrag angefertigt werden um die Erbfolge zu ändern. Ist das nicht der Fall, tritt das gesetzliche Erbrecht in Kraft, auf dessen Basis alle gesetzlichen Erben einen Anteil erhalten. Verkündet der Verstorbene seinen Willen hingegen in einem Testament oder schließt einen Erbvertrag mit seinem Erben, werden nur die dort genannten Personen begünstigt. Eine Entziehung des Erbe ist daher möglich, wenn der Erbberechtigte nicht im Testament genannt oder explizit enterbt wird.

Wer kann enterbt werden?

Enterbt werden können nur Personen, die gesetzlich erbberechtigt sind. Dazu gehören neben dem Ehepartner oder Lebenspartner (abhängig vom Güterstand) auch die Erben erster Ordnung in Form der eigenen Kinder oder Enkelkinder. Sind diese nicht vorhanden oder bereits verstorben, werden die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge bzw. dessen Großeltern bedacht. Für eine gültige Enterbung muss im Testament einfach ein anderer Erbe an deren Stelle eingesetzt werden. Zusätzlich besteht auch die Möglichkeit, eine Person gezielt auszuschließen. Dabei sollte beachtet werden, dass ein Enterbter nach § 2303 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dennoch seinen Pflichtteil geltend machen kann. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss von den Erben eingefordert werden. Diese sind zur Auskunft über den Umfang des Erbes verpflichtet, damit auf dessen Basis der Anteil des Enterbten berechnet werden kann. Im Anschluss daran muss der Pflichtteil in monetärer Form ausgezahlt werden.

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Ausschluss vom Pflichtteil und Pflichtteilsbeschränkung

Ein Ausschluss vom Pflichtteil ist nur möglich, wenn der Enterbte zum Beispiel dem Erblasser oder seiner Familie nach dem Leben trachtet oder ein Verbrechen gegen diese begangen hat. Auch, wenn die Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt oder der eigentlich Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Haftstrafe von mindestens einem Jahr oder einem Aufenthalt in einer Psychiatrie oder Erziehungsanstalt verurteilt wurde, kann ihm den Pflichtteilsanspruch entziehen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit einer Pflichtteilsbeschränkung, wenn der eigentlich Berechtigte zu verschwenderisch lebt oder verschuldet ist. In einem solchen Fall kann der Erblasser in seinem Testament anordnen, dass der Anteil des Erbberechtigten auf dessen gesetzliche Erben übergeht. Sie haben weitere Fragen zum Pflichtteil? Einer unserer Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Erbrecht hilft Ihnen gerne weiter.

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