Ratgeber 15.05.2019 rechtsanwalt.com

Erbe/Erben

Der Ratgeber zum Erbe.

Der Erbe oder die Erben werden im gesetzlichen Erbrecht oder durch eine Verfügung von Todes wegen in Form eines Testaments , Berliner Testaments oder Erbvertrags zum Rechtsnachfolger des Erblassers. Dieses Gesetz legt für den Erbfall auch die Erbfolge fest. Dabei gehören neben dem Vermögen auch mögliche Schulden und Verpflichtungen zum Erbe. Die Voraussetzung für den Erhalt eines Erbteils ist die Erbfähigkeit. Zudem müssen Sie meist einen Erbschein vorweisen können um die Erbschaft antreten zu können, wenn Sie nicht anderweitig nachweisen können rechtmäßiger Erbe zu sein. Den Erbschein ersetzend sind z.B. ein öffentliches oder privates Testament, ein gerichtliches Eröffnungsprotokoll, eine Kontovollmacht oder eine Vorsorgevollmacht.

Ein Erbschein wird vom Nachlassgericht – gem. Erbrecht – ausgestellt. Der Erbschein ist ein Nachweis darüber, wer Erbe ist und in welchem Verhältnis mehrere Personen zueinander etwas erhalten (die sog. Erbquote). Ein Erbschein wird nur auf Ihren Antrag hin vom Nachlassgericht ausgestellt. Stellen Sie diesen Antrag, nehmen Sie damit auch die Erbschaft an. Das können auch Schulden (s.o.) sein, die der Verstorbene hinterlassen hat, die sogenannte Erbenhaftung! Sie können diese angenommene Erbe später nicht mehr ausschlagen! Gemäß Gerichts- und Notarkostengesetz fallen für die Ausstellung eines Erbscheins entsprechende Gebühren an.

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Die Erbfähigkeit ist nach § 1923 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegeben, wenn der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt oder bereits gezeugt war. Demnach sind auch Kinder des Erblassers, die erst nach dessen Tod geboren wurden, berechtigt zu erben. Erbfähig sind außerdem nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen oder Gewerkschaften. Ein Erbe unterscheidet sich von einem Vermächtnisnehmer dadurch, dass letzterer nur einen bestimmten Vermögensgegenstand erhält (z.B. eine Uhr geht an einen Enkel).

Wer bekommt was?

Die Verteilung der Erbmasse (Erbschaft) des Verstorbenen zwischen den Erben ist von deren Anzahl und dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser abhängig. Sie richtet sich nach der sog. Erbfolge. So macht es etwa einen Unterschied, ob der Erblasser verheiratet war und/oder Kinder hatte. Zusätzlich wird zwischen Erben erster, zweiter und dritter Ordnung unterschieden. Zur Ersten gehören die direkten Abkömmlinge des Erblassers, während es sich bei der Zweiten um die Abkömmlinge von dessen Eltern und bei denjenigen dritter Ordnung um die Großeltern und deren Nachkommen handelt. Diejenigen zweiter bzw. dritter Ordnung sind nur erbberechtigt, wenn keine direkten Abkömmlinge vorhanden sind. In der Regel benötigt es eine Testamentseröffnung, um festzustellen, ob und wenn ja wer was erbt. Für die Umsetzung des Willen des Verstorbenen sorgt der Testamentsvollstrecker.

Letzterer können bei kleinen Erbmassen durchaus geschäftsfähige Personen aus dem familiären Umfeld sein, bei großen sind es häufig Rechtsanwälte für Erbrecht.

Sollten Sie enterbt worden sein, so haben Sie ggf. Anspruch auf einen sog. Pflichtteil. Ob Sie darauf Anspruch haben und wenn ja wie hoch dieser ausfallen könnte lesen Sie in unserem “Ratgeber zum Thema Pflichtteil“.

Vergessen Sie nicht, dass auf ein Erbe ggf. auch gesetzliche Erbschaftssteuer entstehen kann. Allerdings gibt es einen Erbschaftssteuer Freibetrag, den Sie nicht versteuern müssen. Lassen Sie sich dazu sicherheitshalber von einem Rechtsanwalt für Erbrecht oder einen Notar beraten.

Wie werden die Erben informiert?

Nach dem Tod des Erblassers informiert das zuständige Standesamt das Zentrale Testamentsregister (ZTR). Dort wird im nächsten Schritt die Verwahrstelle vom Testament oder Erbvertrag ausfindig gemacht. Erst danach findet die Testamentseröffnung  beim Nachlassgericht statt: An einem festgelegten Termin werden die gesetzlichen Erben eingeladen oder gesondert schriftlich benachrichtigt. Diese können dann einen Antrag auf die Erstellung eines Erbschein stellen, aus dem hervorgeht, wer welchen Anteil erhält. Auch Enterbte werden informiert und können so ihren Pflichtteil bei den Erben geltend machen.

Erbengemeinschaft und Erbausschlagung

Sind mehrere in Frage kommenden Nachfolger vorhanden, wird eine Erbengemeinschaft gebildet, die gemeinsam über den Nachlass verfügt und diesen entsprechend der Anteile unter sich aufteilt. Für die Erben besteht außerdem die Möglichkeit, das Erbe innerhalb von sechs Wochen beim Nachlassgericht auszuschlagen. Das ist sinnvoll, wenn mit dem Nachlass hohe Schulden oder unliebsame Verpflichtungen verbunden sind. Damit können Sie Erbenhaftung entgehen. Lesen Sie dazu unseren “Ratgeber zum Thema Erbenhaftung“. Sollten Sie unglücklicherweise in diese Lage gerutscht sein, so haben sie die Möglichkeit sich vor der Insolvenz zu schützen. Lesen Sie dazu unseren “Ratgeber zum Thema Nachlassinsolvenz“.

Ehepartner können trotz der Erbausschlagung noch ihren Pflichtteil geltend machen, der der Hälfte ihres normalen Anspruchs entspricht. Alle anderen gehen leer aus.

Vorerben und Nacherben

Es kann auch Sinn machen zunächst einen Vorerben einzusetzen. Dieser profitiert bis zu einem vom Erblasser verfügten Zeitpunkt von der Erbmasse. Ab diesem Zeitpunkt geht das Erbe jedoch automatisch an den Nacherben über. Lesen Sie mehr dazu in unserem speziellen “Ratgeber zum Thema Vorerbe und Nacherbe

Was ist die vorweggenommene Erbfolge?

Es kann aus steuerrechtlichen Gründen Sinn machen sein potentielles Erbe bereits zu Lebzeiten an die Erben weiterzugeben. Damit spart man ihnen ggf. einen großen Betrag an Steuern. Man macht das mit einer “Schenkung”. Lesen Sie dazu unseren “Ratgeber zum Thema Vorweggenommene Erbfolge“.

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